(von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. V R 27/23) klargestellt, dass Verstöße gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung bei gemeinnützigen Gesellschaften gravierende steuerliche Folgen haben – selbst dann, wenn es tatsächlich nie zu einer missbräuchlichen Mittelverwendung gekommen ist.
Im Streitfall hatte eine gemeinnützige GmbH ihre Satzung geändert, ohne hinsichtlich der Gesellschafter eine ausreichende Regelung zur Vermögensbindung bei Auflösung oder Zweckwegfall vorzusehen. Dieser formale Mangel bestand über mehr als ein Jahr, bevor er korrigiert wurde. In der Folge versagte das Finanzamt rückwirkend die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre und änderte die Körperschaftsteuerbescheide entsprechend.
Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und lehnte zudem eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ab. Entscheidend sei, dass § 61 Abs. 3 AO bewusst an den formalen Verstoß gegen die Satzungsanforderungen anknüpft – unabhängig davon, ob das Vermögen tatsächlich gemeinnützigkeitsschädlich verwendet wurde. Die gesetzliche Wertung ziele gerade darauf ab, die Einhaltung der Vermögensbindung strikt sicherzustellen und potenziellen Missbrauch typisierend zu verhindern.
Eine Billigkeitsmaßnahme komme daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn – wie im Streitfall – der Satzungsmangel über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als ein Jahr) fortbesteht. Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass selbst ein rein formaler Fehler zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit für bis zu zehn Jahre führen kann.
Die Entscheidung zeigt eindrücklich: Fehler in der Satzung gemeinnütziger Organisationen können zu einem erheblichen steuerlichen Risiko bis hin zum „Totalschaden“ führen. Eine nachträgliche Heilung schützt nicht vor rückwirkenden steuerlichen Konsequenzen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten wir Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung von Satzungen – stets unter Einbeziehung unserer steuerrechtlichen Expertise.