von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
Stand: 07. April 2026 – Hier den Artikel als PDF downloaden
Inhalt
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
3.1 Grundmodell des Abstimmungspools
3.2 Abstimmungspool in der GmbH
3.3 Abstimmungspool in der Aktiengesellschaft
3.4 Poolsprecher, Pooltreuhänder und Exit-Mechaniken
3.5 Abgrenzung zum erbrechtlichen Beteiligungspool
4. Kapitalmarktrechtliche Grundlage mit Normen
4.1 Transparenzrecht nach WpHG
4.2 Die EuGH-/BaFin-Lage seit März 2026
4.4 Keine Entwarnung im WpÜG trotz EuGH
5. Steuerliche Grundlage mit Normen
5.1 Kein eigenständiges ertragsteuerliches Institut
5.2 Bedeutung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
5.3 Sonderfall Pooltreuhand und Schenkungsteuer
6. Wann und warum wird der Abstimmungspool eingesetzt?
7. Typische Risiken und Fehlerquellen
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
Der Abstimmungspool ist keine eigenständige Gesellschaftsform. Er ist zunächst eine schuldrechtliche oder gesellschaftsvertraglich eingebettete Koordinationsordnung, mit der mehrere Gesellschafter ihre Stimmrechtsausübung bündeln. Je nach Ausgestaltung kann er als bloßer Stimmbindungsvertrag, als Poolvereinbarung mit Sprecher- oder Treuhandmodell oder auch als GbR im Sinne des § 705 BGB erscheinen. Demgegenüber ist das „acting in concert“ kein zivilrechtlicher Vertragstyp, sondern ein kapitalmarktrechtlicher Zurechnungs- und Kontrolltatbestand, der im Transparenzrecht des WpHG und im Übernahmerecht des WpÜG geregelt ist. Schon auf der Begriffsebene sind deshalb drei Ebenen zu trennen: der zivilrechtliche Stimmbindungspool, der erbschaftsteuerliche Beteiligungspool und das kapitalmarktrechtliche acting in concert.
Für den Steuerberater ist diese Trennung praktisch bedeutsam. In der nicht börsennotierten Familien-GmbH kann ein Abstimmungspool gesellschaftsrechtlich sinnvoll und steuerlich weitgehend neutral sein. Dieselbe oder eine ähnliche Koordinationslage kann bei Kapitalgesellschaftsanteilen im Erbschaftsteuerrecht nur dann privilegierungsfähig sein, wenn zusätzlich die spezifischen Voraussetzungen des § 13b ErbStG erfüllt sind. Bei börsennotierten Emittenten oder Zielgesellschaften kann sie schließlich Stimmrechtsmitteilungen, Zurechnungsfolgen und sogar Pflichtangebotsrisiken auslösen. Das Thema ist deshalb kein Randthema des Gesellschaftsrechts, sondern ein klassisches Querschnittsthema zwischen Governance, Steuerrecht und Kapitalmarktrecht.
Hinzu kommt eine aktuelle Verschiebung der Rechtslage im Transparenzrecht. Der EuGH hat am 12. Februar 2026 in der Rechtssache C‑864/24 entschieden, dass die Transparenzrichtlinie nationale Zurechnungsregeln nicht trägt, soweit Stimmrechte schon bei einem abgestimmten Verhalten „in sonstiger Weise“ ohne zugrunde liegende Vereinbarung zugerechnet werden. Die BaFin hat darauf am 20. März 2026 reagiert und angekündigt, § 34 Abs. 1 und 2 WpHG bis zu einer europarechtskonformen Gesetzesänderung nur noch richtlinienkonform anzuwenden. Für § 30 WpÜG hält sie demgegenüber ausdrücklich an ihrer bisherigen Auslegung fest. Genau diese Asymmetrie macht das Kapitel derzeit besonders praxisrelevant.
Die rechtliche Grundlage des Abstimmungspools liegt zunächst in der Privatautonomie. Gesellschafter können ihre interne Willensbildung vertraglich koordinieren und hierfür einen eigenen Poolvertrag schließen. § 705 BGB erlaubt ausdrücklich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. In der Praxis wird der Pool entweder als eigenständiger Nebenvertrag neben dem Gesellschaftsvertrag oder als in den Gesellschaftsvertrag integrierte Stimmrechts- und Verfügungsordnung ausgestaltet. Dass Poolverträge eine eigenständige, neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende Regelungsebene bilden können, zeigen auch die BFH-Entscheidungen zu GmbH-Poolverträgen, in denen der Poolvertrag als Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander und der gemeinschaftlichen Ausübung der Gesellschafterrechte beschrieben wird.
Sobald die Zielgesellschaft börsennotiert ist oder ein Übernahmebezug entsteht, tritt zu dieser zivilrechtlichen Ebene das öffentliche Kapitalmarktrecht hinzu. Im WpHG geht es um Transparenzpflichten bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsschwellen. § 33 WpHG nennt hierfür 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent und verlangt die Mitteilung spätestens innerhalb von vier Handelstagen; § 34 WpHG regelt, in welchen Fällen Stimmrechte zugerechnet werden. Im WpÜG geht es dagegen um Kontrolle über eine Zielgesellschaft, gemeinsam handelnde Personen, die Zurechnung von Stimmrechten und die Pflicht zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebots nach Kontrollerwerb. Rechtsgrundlage sind dort insbesondere §§ 2, 29, 30 und 35 WpÜG.
Dogmatisch ist deshalb festzuhalten: Der Abstimmungspool ist zunächst ein Instrument interner Herrschaftsorganisation. Das acting in concert ist demgegenüber ein gesetzlicher Zurechnungs- und Kontrolltatbestand. Beide können auf denselben tatsächlichen Absprachen beruhen, müssen es aber nicht. Ein zivilrechtlich wirksamer Stimmbindungspool löst nicht automatisch Erbschaftsteuerprivilegien aus, und nicht jede kapitalmarktrechtlich relevante Koordinierung setzt einen formalisierten Poolvertrag voraus. Gerade diese Nicht-Deckungsgleichheit ist in der Beratungspraxis die eigentliche Schwierigkeit.
3.1 Grundmodell des Abstimmungspools
Zivilrechtlich ist der Abstimmungspool ein Vertrag unter den Gesellschaftern über die gemeinsame oder abgestimmte Ausübung von Mitgliedschaftsrechten. Sein Mindestkern besteht in einer Bindung der Poolmitglieder, vor Gesellschafter- oder Hauptversammlungen intern eine einheitliche Linie festzulegen oder die Stimmrechte über einen Sprecher, Bevollmächtigten oder Treuhänder gebündelt auszuüben. Er kann sich auf einzelne Beschlussgegenstände beschränken oder eine umfassende Governance-Ordnung enthalten. Dass Poolverträge gerade die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte regeln, wird in der BFH-Rechtsprechung zu notariell gefassten Poolverträgen ausdrücklich beschrieben.
Zivilrechtlich wichtig ist dabei, dass der Abstimmungspool nicht notwendig die Mitgliedschaft selbst überträgt. Solange kein Anteil abgetreten, kein Treuhandvollrecht begründet und keine Vollmacht erteilt wird, bleibt der Gesellschafter Inhaber seines Anteils und Träger seiner Mitgliedschaftsrechte. Der Pool wirkt dann primär im Innenverhältnis der Beteiligten. Erst wenn der Pool über bloße Stimmbindung hinausgeht und etwa mit Treuhand, Andienungspflichten, Kaufrechtsmechanismen oder Sprecherbevollmächtigungen verbunden wird, gewinnt er darüber hinausgehende organisatorische Schärfe. Gerade in diesem Punkt unterscheiden sich einfache Stimmbindungspools von komplexen Pooltreuhand- und Managermodellen.
3.2 Abstimmungspool in der GmbH
Für die GmbH ist § 47 GmbHG die Grundnorm. Danach erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme, und Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Der Abstimmungspool setzt also an einer gesetzlich geordneten Beschlussmechanik an und verändert nicht ohne Weiteres die Außenverfassung der GmbH, sondern vor allem die interne Vorbereitung und Bündelung der Stimmen.
Wird der Pool lediglich als Stimmbindungsabrede ausgestaltet, bleibt der jeweilige Gesellschafter regelmäßig der formelle Stimmeninhaber. Sollen dagegen Anteile verschoben, Sprecher mit weitergehenden Vollmachten ausgestattet oder Treuhandmodelle begründet werden, sind zusätzlich die Regeln über die Übertragung von Geschäftsanteilen zu beachten. § 15 GmbHG bestimmt, dass Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich sind, die Abtretung aber eines notariell geschlossenen Vertrags bedarf; zudem kann die Satzung die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen. Für die Praxis folgt daraus, dass ein GmbH-Abstimmungspool nur dann rechtssicher ist, wenn Stimmbindungsregeln, Vollmachtsmechanik und etwaige Anteilsbewegungen sauber auseinandergehalten werden.
3.3 Abstimmungspool in der Aktiengesellschaft
In der Aktiengesellschaft ist § 134 AktG der Ausgangspunkt. Danach wird das Stimmrecht nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Auch hier kann ein Abstimmungspool zivilrechtlich durch Stimmbindungsvertrag, Sprecherlösung oder Bevollmächtigung organisiert werden. Anders als in der GmbH tritt jedoch bei der börsennotierten AG typischerweise schneller die kapitalmarktrechtliche Überlagerung hinzu, weil Stimmrechtsbündelungen dort nicht nur Binnenordnung, sondern auch Transparenz- und Kontrollrelevanz besitzen können.
Gerade deshalb ist in der AG zwischen zivilrechtlicher Abstimmung und kapitalmarktrechtlicher Zurechnung zu differenzieren. Zivilrechtlich kann ein Pool dazu dienen, Hauptversammlungsbeschlüsse zu koordinieren, Aufsichtsratswahlen vorzubereiten oder eine stabile Ankeraktionärsposition zu sichern. Kapitalmarktrechtlich stellt sich aber sofort die Folgefrage, ob dieselbe Verständigung als acting in concert Stimmrechte zurechnet oder Kontrollerwerb auslöst. Der zivilrechtliche Pool ist also nicht falsch; er ist nur nicht mehr das Ende der Analyse.
3.4 Poolsprecher, Pooltreuhänder und Exit-Mechaniken
Die Praxis kennt neben dem einfachen Stimmbindungsvertrag weitergehende Poolstrukturen. In den vom BFH entschiedenen GmbH-Managermodellen enthielt der Poolvertrag nicht nur Stimmrechtskoordination, sondern auch aufschiebend bedingte Kaufverträge, Ausscheidensregeln und einen Pooltreuhänder. Dieser war im Außenverhältnis Vollrechtsinhaber bestimmter Geschäftsanteile, hielt diese im Innenverhältnis aber treuhänderisch für die übrigen Poolmitglieder und sollte Anteile ausscheidender Mitglieder für die verbleibenden Poolmitglieder erwerben und halten. Solche Modelle gehen weit über einen bloßen Abstimmungspool hinaus und berühren unmittelbar Anteilszuordnung, Abfindung und steuerliche Folgen.
Zivilrechtlich zeigt sich daran, dass der Pool nicht nur ein Beschlussinstrument sein kann, sondern auch eine personale Bindungsordnung mit Eintritts-, Austritts-, Andienungs- und Nachfolgeklauseln. Genau dort nähert sich der Abstimmungspool anderen Strukturformen an, etwa dem erbrechtlichen Beteiligungspool oder dem Manager-Pooltreuhandmodell. Für die Beratung ist deshalb stets zu fragen, ob der Mandant lediglich Stimmen koordinieren will oder ob er zugleich Anteilsmobilität, Nachwuchsaufnahme, Altersaustritt und Nachfolgesicherung regeln möchte. Von dieser Antwort hängt die dogmatische Einordnung des gesamten Modells ab.
3.5 Abgrenzung zum erbrechtlichen Beteiligungspool
Ein bloßer Abstimmungspool ist nicht identisch mit dem erbschaftsteuerlich relevanten Beteiligungspool. § 13b ErbStG verlangt für die Poolwirkung nicht nur eine einheitliche Stimmrechtsausübung, sondern zusätzlich die Verpflichtung, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie nur auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen. Der BFH hat 2019 ausdrücklich hervorgehoben, dass eine bloße Stimmrechtsvervielfachung oder faktische Blockademöglichkeit nicht genügt; erforderlich ist eine rechtliche Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung, und die bloße Freiheit jedes Gesellschafters, seine Zustimmung zu verweigern, ersetzt diese Bindung nicht.
Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Der einfache Abstimmungspool ist gesellschaftsrechtlich nützlich, aber steuerlich häufig zu „schmal“. Wer ihn zugleich als erbschaftsteuerlich privilegierungsfähigen Beteiligungspool nutzen will, muss ihn um Verfügungsbindungen und eine formalisierte Stimmrechtsordnung ergänzen. Gerade an dieser Schnittstelle entstehen in Familiengesellschaften die häufigsten Beratungsfehler.
4. Kapitalmarktrechtliche Grundlage mit Normen
4.1 Transparenzrecht nach WpHG
Im Transparenzrecht beginnt die Prüfung mit § 33 WpHG. Danach muss jeder Meldepflichtige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die dort genannten Stimmrechtsschwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, mitteilen. Die relevanten Schwellen liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Für den Abstimmungspool ist das deshalb relevant, weil die eigene Beteiligung unterhalb einer Schwelle liegen kann, die zugerechnete Beteiligung aber darüber.
§ 34 WpHG regelt sodann die Zurechnung. Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut werden dem Meldepflichtigen auch Stimmrechte eines Dritten zugerechnet, mit dem er sein Verhalten in Bezug auf den Emittenten aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach dem Gesetz voraus, dass sich die Beteiligten über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. Schon der gesetzliche Tatbestand zeigt damit, dass ein zivilrechtlicher Stimmbindungspool grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 34 WpHG fallen kann.
4.2 Die EuGH-/BaFin-Lage seit März 2026
Diese Aussage gilt seit März 2026 allerdings nur noch eingeschränkt. Der EuGH hat in der Rechtssache C‑864/24 entschieden, dass die Transparenzrichtlinie nationale Vorschriften ausschließt, die Mitteilungspflichten auch auf Inhaber von Stimmrechten erstrecken, die in Bezug auf den Emittenten in anderer Weise als aufgrund einer zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zusammenwirken. Zugleich hat der EuGH klargestellt, dass strengere nationale Regeln nur in einem engen Ausnahmebereich zulässig sind, nämlich bei Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen.
Die BaFin hat darauf mit ihrer Aufsichtsmitteilung Nr. 02/2026 vom 20. März 2026 reagiert. Nach ihrer offiziellen Mitteilung legt sie § 34 Abs. 1 und 2 WpHG ab sofort und bis zu einer europarechtskonformen Gesetzesänderung nur noch entsprechend den Vorgaben des EuGH aus. Praktisch bedeutet dies, dass die BaFin bei Stimmrechtsmitteilungen nach dem WpHG nur noch solche Zurechnungen annehmen will, die von der Transparenzrichtlinie gedeckt sind. Für den Berater ist damit ein höchst praxisrelevanter Befund verbunden: Der Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 2 WpHG steht derzeit weiter im Gesetz, die Verwaltungspraxis ist aber unionsrechtlich verengt.
Im Übernahmerecht ist die Ausgangslage anders. § 2 Abs. 5 WpÜG definiert gemeinsam handelnde Personen als natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft mit dem Bieter aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Die Norm erfasst darüber hinaus auch mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnde Personen sowie Tochterunternehmen. Bereits diese Vorschrift zeigt, dass das WpÜG nicht nur das Verhältnis mehrerer Aktionäre zueinander, sondern auch Abwehrkoalitionen mit der Zielgesellschaft im Blick hat.
§ 30 WpÜG regelt dann die Zurechnung von Stimmrechten. Der amtliche Gesetzeswortlaut entspricht inhaltlich dem Transparenzrecht: Zugerechnet werden Stimmrechte eines Dritten, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; Vereinbarungen in Einzelfällen sind ausgenommen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt auch hier die Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten oder ein sonstiges Zusammenwirken mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft voraus.
Die praktische Schärfe entsteht durch § 29 Abs. 2 WpÜG. Kontrolle ist danach das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus eigenen oder nach § 30 WpÜG zugerechneten Stimmrechten. Wer die Kontrolle erlangt, muss dies nach § 35 WpÜG unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen, veröffentlichen und ist grundsätzlich zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet. Für einen Abstimmungspool in börsennotierten Strukturen bedeutet das: Was gesellschaftsrechtlich als bloße Koordination erscheint, kann übernahmerechtlich in die 30-Prozent-Kontrollschwelle hineinwachsen.
4.4 Keine Entwarnung im WpÜG trotz EuGH
Gerade hier liegt der wesentliche Gegenwartsbefund. Die BaFin hat im März 2026 ausdrücklich klargestellt, dass das EuGH-Urteil keine Änderung ihrer Auslegung des § 30 WpÜG bewirkt. Die unionsrechtliche Korrektur betrifft aus ihrer Sicht das Transparenzrecht des WpHG, nicht das Übernahmerecht des WpÜG. Für die Praxis folgt daraus eine neue Asymmetrie: Eine Abstimmungslage kann unter dem WpHG heute weniger weitreichende Zurechnungsfolgen haben als früher, im WpÜG aber unverändert relevant bleiben. Ein Berater, der seit März 2026 nur auf das WpHG schaut, übersieht deshalb womöglich gerade das übernahmerechtlich gravierendere Risiko.
5. Steuerliche Grundlage mit Normen
5.1 Kein eigenständiges ertragsteuerliches Institut
Steuerlich ist der einfache Abstimmungspool zunächst kein eigenständiger Typus des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts. Anders als Betriebsaufspaltung oder Sonderbetriebsvermögen verfügt er über keinen eigenen gesetzlich entwickelten Einkünftetatbestand. Ausgangsnorm der steuerlichen Zurechnung bleibt § 39 AO. Danach sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen; nur wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann, geht die Zurechnung auf ihn über. Der Anwendungserlass zu § 39 AO bestätigt ausdrücklich, dass wirtschaftliches Eigentum nur unter diesen engen Voraussetzungen vom zivilrechtlichen Eigentum abweicht. Daraus folgt im Regelfall, dass eine bloße Stimmbindung oder ein einfacher Abstimmungspool ohne weitergehende Herrschaftsverschiebung die steuerliche Zurechnung der Beteiligung nicht verändert.
5.2 Bedeutung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Erbschaft- und schenkungsteuerlich gewinnt der Abstimmungspool nur dann eigenständige Bedeutung, wenn er die Voraussetzungen des § 13b ErbStG erfüllt und sich damit zum steuerlich relevanten Beteiligungspool verdichtet. Die amtliche Fassung des § 13b ErbStG verlangt hierfür gerade nicht nur eine einheitliche Stimmrechtsausübung, sondern zusätzlich die Verpflichtung, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen. Der BFH hat 2019 betont, dass eine bloße Stimmrechtsvervielfachung beim Erblasser hierfür nicht genügt und dass die Freiheit des einzelnen Gesellschafters, bestimmte Maßnahmen durch Zustimmungsverweigerung zu blockieren, keine rechtliche Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung ersetzt. Steuerlich reicht der bloße Abstimmungspool daher nicht aus.
5.3 Sonderfall Pooltreuhand und Schenkungsteuer
In atypischen Pooltreuhand- und Managermodellen kann der Pool allerdings schenkungsteuerlich unmittelbare Bedeutung erlangen. Der BFH hat 2020 entschieden, dass der Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Pooltreuhänder im Managermodell bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Treuhänder den Anteil bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Poolmitglieder hält. Bereits 2015 hatte der BFH klargestellt, dass in einer solchen Struktur jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin im Sinne des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist. Für den Steuerberater folgt daraus: Der einfache Abstimmungspool ist meist steuerlich neutral; das komplexe Pooltreuhandmodell ist es nicht zwingend.
Die steuerliche Kernaussage lautet damit: Der Abstimmungspool als solcher ist regelmäßig kein Zurechnungsinstrument des Ertragsteuerrechts. Steuerlich scharf wird er erst, wenn er entweder die Voraussetzungen des § 13b ErbStG erfüllt oder wenn seine Ausgestaltung mit Treuhand, Veräußerungsmechanik und Vermögensverschiebung in den Bereich des § 7 ErbStG, des § 39 AO oder anderer steuerlicher Zuordnungsnormen hineinragt. Für die Beratungspraxis ist das wichtig, weil Mandanten häufig meinen, jeder „Pool“ sei automatisch auch steuerlich ein Pool. Gerade das ist unzutreffend.
6. Wann und warum wird der Abstimmungspool eingesetzt?
Der Abstimmungspool wird eingesetzt, wenn mehrere Gesellschafter ihren Einfluss bündeln wollen, ohne ihre Anteile sofort in einer Hand zu konzentrieren. In Familiengesellschaften dient er häufig der Sicherung einer einheitlichen Familienlinie, der Vermeidung zersplitterter Stimmrechtsausübung und der Stabilisierung von Aufsichtsrats- oder Geschäftsführungsentscheidungen. In Manager- oder Partnergesellschaften kann er dazu dienen, Aufnahme, Ausscheiden und Nachfolge der Beteiligten nach einem einheitlichen Regelwerk zu steuern. Die BFH-Entscheidungen zu Pooltreuhandmodellen zeigen genau diese Funktion der gemeinschaftlichen Ausübung von Gesellschafterrechten und der internen Reallokation von Geschäftsanteilen.
Bei börsennotierten Gesellschaften wird der Pool darüber hinaus eingesetzt, um stabile Ankerpositionen zu schaffen, Beschlüsse der Hauptversammlung vorzubereiten oder strategische Veränderungen gemeinsam zu tragen. Dort verschiebt sich der Beratungsfokus allerdings: Was im Mittelstand vor allem Governance-Instrument ist, wird im Kapitalmarkt schnell zu einem Transparenz- und Übernahmethema. Spätestens wenn die Beteiligten zusammengenommen Schwellen des § 33 WpHG oder die 30-Prozent-Kontrollschwelle des § 29 WpÜG erreichen, ist der Pool kein bloß internes Steuerungsinstrument mehr.
7. Typische Risiken und Fehlerquellen
Die erste Fehlerquelle ist die Kategorienverwechslung. Ein bloßer Abstimmungspool wird irrtümlich als erbschaftsteuerlicher Pool behandelt, obwohl die für § 13b ErbStG erforderliche Verfügungsbindung fehlt. Umgekehrt wird ein steuerlich gewünschter Beteiligungspool zu knapp formuliert und enthält am Ende nur eine Stimmrechtsabrede. Der BFH hat gerade für diese Konstellation deutlich gemacht, dass eine bloße Stimmrechtsvervielfachung oder faktische Blockadestellung nicht ausreicht.
Die zweite Fehlerquelle liegt in der zivilrechtlichen Unterimplementierung. Ein Poolvertrag ohne klare interne Mehrheiten, ohne Sprecher- oder Vollmachtsmechanik, ohne Sanktionen und ohne Abstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Übertragungs- und Beschlussregeln bleibt im Konfliktfall oft stumpf. In der GmbH müssen etwa § 47 GmbHG und gegebenenfalls § 15 GmbHG mitgedacht werden; in komplexen Pooltreuhandmodellen treten zusätzliche Form- und Vollzugsfragen hinzu. Ein steuerlich oder strategisch sinnvoller Pool kann also bereits gesellschaftsrechtlich an mangelnder Operationalisierung scheitern.
Die dritte Fehlerquelle ist die Unterschätzung des Kapitalmarktrechts. Im WpHG bestehen Meldepflichten schon ab 3 Prozent, im WpÜG kann die Zurechnung zugunsten des Bieters oder gemeinsam handelnder Personen in die 30-Prozent-Kontrolle hineinführen. Seit März 2026 ist die Lage zusätzlich dadurch erschwert, dass § 34 WpHG unionsrechtlich enger angewendet wird, § 30 WpÜG aber unverändert bleibt. Gerade diese Divergenz kann dazu führen, dass eine Struktur im Transparenzrecht anders behandelt wird als im Übernahmerecht.
Die vierte Fehlerquelle betrifft atypische Pooltreuhand- und Exit-Modelle. Sobald der Pool nicht nur Stimmrechte koordiniert, sondern Anteile treuhänderisch hält, Ausscheidensfälle automatisiert und Kaufpreismechanismen vorgibt, treten sofort erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen hinzu. Die BFH-Rechtsprechung zeigt, dass solche Modelle zwar nicht notwendig schenkungsteuerpflichtig sind, aber stets einer gesonderten Analyse bedürfen. Der Berater darf deshalb den einfachen Abstimmungspool nicht mit dem Pooltreuhandmodell gleichsetzen.
Drei Geschwister halten 12 Prozent, 10 Prozent und 9 Prozent der Aktien einer börsennotierten Familien-AG. Sie schließen eine schriftliche Vereinbarung, wonach sie über die Besetzung des Aufsichtsrats, grundlegende Strategiefragen und wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse nur noch einheitlich abstimmen. Eine Verpflichtung, ihre Aktien nur gemeinsam zu veräußern oder nur an gleich gebundene Personen zu übertragen, enthält der Vertrag nicht. Zivilrechtlich handelt es sich damit um einen Abstimmungspool, nicht notwendig aber um einen erbschaftsteuerlichen Beteiligungspool. § 13b ErbStG wäre schon deshalb nicht ohne Weiteres erfüllt, weil die Verfügungsbindung fehlt.
Kapitalmarktrechtlich ist die Lage deutlich schärfer. Da die Gesellschaft börsennotiert ist, sind die Mitteilungsschwellen des § 33 WpHG zu prüfen. Zugleich kann die vertraglich fixierte einheitliche Stimmrechtsausübung in den Anwendungsbereich des § 34 WpHG und, bei übernahmerechtlichem Bezug, in den des § 30 WpÜG fallen. Erreichen die Beteiligten über eigene und zugerechnete Stimmrechte die Kontrollschwelle von 30 Prozent, ist das Pflichtangebotsrecht des § 35 WpÜG zu prüfen. Nach der aktuellen BaFin-Lage wäre zusätzlich sauber zu unterscheiden, ob die Konstellation nur Transparenzrecht oder auch Übernahmerecht betrifft; für § 30 WpÜG gibt es trotz EuGH-Urteils keine Entwarnung.
Der Fall zeigt die zentrale Beratungsbotschaft dieses Kapitels. Derselbe Vertrag kann gesellschaftsrechtlich sinnvoll, erbschaftsteuerlich unzureichend und kapitalmarktrechtlich riskant sein. Der Abstimmungspool ist deshalb niemals nur nach seinem Namen, sondern immer nach seinem Regelungsgehalt und seinem Anwendungsumfeld zu beurteilen.
Der Abstimmungspool ist ein Instrument der internen Herrschaftskoordination, nicht aber eine eigenständige Gesellschaftsform. Zivilrechtlich beruht er auf Vertragsfreiheit und gegebenenfalls auf § 705 BGB; gesellschaftsrechtlich muss er mit den Beschluss- und Übertragungsregeln der GmbH oder AG harmonieren. Kapitalmarktrechtlich kann er als acting in concert unter § 34 WpHG oder § 30 WpÜG relevant werden. Steuerlich ist er im Grundsatz kein eigenständiges Einkünfte- oder Zurechnungsinstitut, gewinnt aber Bedeutung, wenn er in einen Beteiligungspool im Sinne des § 13b ErbStG hineinwächst oder wenn Pooltreuhand- und Exit-Modelle schenkungsteuerlich zu würdigen sind.
Die eigentliche Kernregel lautet daher: Der einfache Abstimmungspool, der erbschaftsteuerliche Beteiligungspool und das kapitalmarktrechtliche acting in concert dürfen niemals gleichgesetzt werden. Wer diese Ebenen sauber trennt, kann den Pool als nützliches Governance-Instrument einsetzen. Wer sie vermischt, produziert entweder steuerlich leerlaufende Gestaltungen oder kapitalmarktrechtlich gefährliche Überraschungen.