von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
Stand: 07. April 2026– Hier den Beitrag als PDF downloaden
Inhalt
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
5. Wann und warum wird die kleine AG eingesetzt?
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
Die „kleine Aktiengesellschaft“ ist heute kein eigener gesetzlicher Gesellschaftstyp des Aktiengesetzes. Der Begriff geht historisch auf das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ vom 2. August 1994 zurück. Die damaligen Gesetzesmaterialien nennen ausdrücklich das Ziel, die Rechtsform der Aktiengesellschaft für den Mittelstand attraktiver zu machen, insbesondere durch Einpersonengründung, Stärkung der Satzungsautonomie sowie Vereinfachungen bei Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Das geltende AktG regelt die Aktiengesellschaft demgegenüber als einheitlichen Typus in §§ 1 ff.; „kleine AG“ ist deshalb heute vor allem ein Praxisbegriff für die nicht kapitalmarktorientierte, oft personenbezogene oder familiennahe AG mit überschaubarem Aktionärskreis.
Für den Steuerberater ist die kleine AG gerade deshalb interessant, weil sie die Kapitalgesellschaftsform der AG mit Funktionen verbindet, die sonst häufig der GmbH zugeschrieben werden: geschlossener Gesellschafterkreis, Nachfolge- und Beteiligungsfähigkeit, mögliche Einpersonengründung, Satzungssteuerung, Vinkulierung und langfristige Familien- oder Mittelstandsbindung. Zugleich bleibt sie aber vollwertige AG mit Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und der dazugehörigen Formstrenge. Die kleine AG ist daher keine „GmbH mit Aktienetikett“, sondern eine bewusst mittelstandsgeeignete, aber weiter aktienrechtlich geprägte Kapitalgesellschaft.
Wichtig ist außerdem die begriffliche Trennung zur kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsbilanzrechts. Das HGB kennt größenabhängige Rechnungslegungserleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB. Diese handelsrechtliche Kategorie kann bei einer kleinen AG vorliegen, muss es aber nicht. Der Praxisbegriff „kleine AG“ und die bilanzrechtliche Größenklasse „kleine Kapitalgesellschaft“ sind daher nicht deckungsgleich.
Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt die Aktiengesellschaft. Nach § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Nach § 2 AktG können an der Feststellung der Satzung eine oder mehrere Personen beteiligt sein. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt nach § 7 AktG 50.000 Euro. Die Satzung ist nach § 23 AktG notariell festzustellen und muss insbesondere Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und Zerlegung in Aktien enthalten. Damit ist auch die kleine AG rechtlich eine „große“ AG im dogmatischen Sinn.
Die historische Besonderheit der kleinen AG liegt darin, dass das Deregulierungsgesetz von 1994 gerade die Einpersonengründung, den Ausschluss der Einzelverbriefung und Vereinfachungen der Hauptversammlung ermöglichen wollte. Diese Erleichterungen sind heute im geltenden Recht aufgegangen. § 10 Abs. 5 AktG erlaubt, den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils satzungsmäßig auszuschließen oder einzuschränken. § 121 Abs. 4 und 6 AktG erleichtert die Hauptversammlung bei namentlich bekannten Aktionären erheblich: Die Einberufung kann mit eingeschriebenem Brief erfolgen; sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, können Beschlüsse ohne Einhaltung der Einberufungsregeln gefasst werden. Gerade diese Vorschriften tragen den typischen Anwendungsfall der kleinen AG mit geschlossenem Aktionärskreis.
Zivilrechtlich bleibt die kleine AG eine streng körperschaftlich gegliederte Gesellschaft. Die Leitung obliegt nach § 76 AktG dem Vorstand. Selbst bei kleineren Gesellschaften bleibt das Trennungsprinzip zwischen Leitung und Überwachung erhalten; der Aufsichtsrat besteht nach § 95 AktG grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Anders als bei der GmbH ist der Aufsichtsrat also nicht bloße Ausnahmestruktur, sondern notwendiges Organ. Für kleine AGs ist allerdings praktisch bedeutsam, dass nach § 76 AktG auch ein Ein-Personen-Vorstand möglich ist; selbst bei einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro kann die Satzung einen Ein-Personen-Vorstand zulassen.
Die kleine AG wird zivilrechtlich typischerweise über die Aktienart und die Satzung gesteuert. Besonders wichtig sind Namensaktien und deren Vinkulierung. § 67 AktG setzt ein Aktienregister voraus; § 68 AktG erlaubt für Namensaktien die Satzungsbestimmung, dass ihre Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Gerade für familien- und mittelstandsnahe Strukturen ist das ein zentrales Instrument, um den Aktionärskreis kontrolliert zu halten und unerwünschte Erwerber fernzuhalten. Die kleine AG ist deshalb häufig formal kapitalmarktfähig, aber praktisch bewusst personen- und satzungsgebunden ausgestaltet.
Auch die Hauptversammlung ist heute technisch flexibler, ohne ihren Organcharakter zu verlieren. § 118a AktG erlaubt die virtuelle Hauptversammlung, wenn die Satzung dies vorsieht oder den Vorstand entsprechend ermächtigt. Zusammen mit § 121 Abs. 4 und 6 AktG entsteht damit ein für geschlossene Aktionärskreise überraschend handhabbares Beschlussregime: namentlich bekannte Aktionäre, Brief- oder Registereinladung, virtuelle Versammlung und notfalls Beschlussfassung bei Vollversammlung ohne Einberufungsformalitäten. Gerade diese Kombination erklärt, warum die kleine AG zivilrechtlich deutlich praktischer geworden ist als ihr Ruf.
Die Mitbestimmung bleibt gleichwohl aktienrechtlich ernst zu nehmen. Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz wird eine Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern mitbestimmungsrechtlich erfasst. Die 1994er Gesetzesmaterialien nennen ausdrücklich als Ziel, die kleine AG unter 500 Arbeitnehmern der GmbH anzugleichen. Für die Strukturierung bedeutet das: Die kleine AG ist zwar mittelstandstauglich, verliert aber bei wachsender Arbeitnehmerzahl ihren „kleinen“ Charakter nicht nur wirtschaftlich, sondern auch mitbestimmungsrechtlich zunehmend.
Schließlich ist die bilanzrechtliche Größenklasse gesondert zu prüfen. Ist die AG eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, greifen handelsrechtliche Erleichterungen: Nach § 264 HGB ist kein Lagebericht erforderlich; kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss später aufstellen. Zudem enthält das AktG eigene Anschlussregelungen: § 160 Abs. 3 AktG nimmt kleine AGs von bestimmten Anhangangaben aus; § 152 AktG verlagert bei kleinen AGs bestimmte Angaben in die Bilanz. Die kleine AG ist daher zivilrechtlich vollwertige AG, kann bilanzrechtlich aber gleichwohl „klein“ sein.
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
Steuerlich gibt es kein Sonderregime „kleine AG“. Die kleine AG ist vielmehr die normale AG und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach § 1 KStG, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Gewerbesteuerlich gilt ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die steuerliche Grundentscheidung lautet deshalb: Auch die kleine AG ist vollwertige Kapitalgesellschaft mit eigener Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerebene.
Auf Gesellschafterebene richtet sich die Besteuerung der Ausschüttungen nach der Person des Aktionärs, nicht nach der Größe der AG. Für natürliche Personen gehören Dividenden nach § 20 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für körperschaftliche Aktionäre ist § 8b KStG die zentrale Norm: Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften bleiben grundsätzlich außer Ansatz. Das bedeutet für die kleine AG: Steuerlich ist sie als Familien- oder Holdinggesellschaft attraktiv, weil sie die allgemeine Kapitalgesellschaftslogik der Beteiligungsbesteuerung voll nutzt; sie erhält aber keine „Mittelstandssteuervergünstigung“ allein wegen ihrer Kleinheit.
Bei Anteilsveräußerungen durch natürliche Personen greift § 17 EStG, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die kleine AG ist damit auch aus Sicht der Nachfolge- und Exitberatung keine Sonderwelt, sondern dieselbe Kapitalgesellschaft wie jede andere AG. Gerade im Mittelstand ist das wichtig: Die Wahl der kleinen AG verändert nicht die grundsätzliche Systematik von Ausschüttungs- und Exitbesteuerung, sondern nur die zivilrechtliche Organisationsform.
5. Wann und warum wird die kleine AG eingesetzt?
Die kleine AG wird typischerweise eingesetzt, wenn die Vorteile der Aktiengesellschaft ohne sofortige Kapitalmarktorientierung genutzt werden sollen. Das gilt vor allem für mittelständische Unternehmen mit Nachfolgebedarf, familiennahe Gesellschaften mit mehreren Gesellschafterstämmen, Unternehmen mit dem Wunsch nach aktienförmiger Beteiligung von Führungskräften oder Mitarbeitern und Konstellationen, in denen eine spätere Börsen- oder Investorentauglichkeit bewusst offen gehalten werden soll. Schon die Gesetzesmaterialien von 1994 stellen ausdrücklich den Mittelstand, den Zugang zum Eigenkapitalmarkt und den Generationswechsel in den Vordergrund.
Besonders sinnvoll ist die kleine AG dort, wo die Aktienform Vorteile bringt, die GmbH-Strukturen nur eingeschränkt leisten: standardisierte Beteiligungstitel, leichtere Staffelung von Beteiligungen, klarere Trennung von Organen und – bei entsprechendem Zuschnitt – höhere Anschlussfähigkeit für spätere Investoren. Zugleich bleibt der Aktionärskreis durch Namensaktien, Aktienregister und Vinkulierung kontrollierbar. Die kleine AG ist daher vor allem dann überzeugend, wenn Kapitalgesellschaftsform und mittelständische Geschlossenheit kombiniert werden sollen.
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
Die häufigste Fehlerquelle ist die Annahme, die kleine AG sei im Ergebnis eine „GmbH mit anderem Briefkopf“. Gerade das ist unzutreffend. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bleiben zwingende Organe; der Aufsichtsrat ist nicht disponibel. Wer die kleine AG nur wegen eines abstrakten Prestige- oder Kapitalmarktarguments wählt, ohne die aktienrechtliche Binnenform ernst zu nehmen, schafft regelmäßig unnötige Komplexität.
Die zweite große Fehlerquelle ist die begriffliche Vermischung mit der kleinen Kapitalgesellschaft des HGB. Die kleine AG als Praxisbegriff und die kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB sind unterschiedliche Kategorien. Wird das verwechselt, werden entweder Rechnungslegungserleichterungen zu Unrecht erwartet oder umgekehrt die aktienrechtliche Formstrenge unterschätzt. Gerade im Mittelstand ist diese Differenzierung elementar.
Die dritte Fehlerquelle liegt in der Satzung. Die kleine AG lebt stärker als die börsennotierte Publikumsgesellschaft von Satzungsautonomie und sauberer Vinkulierung. Werden Namensaktien, Zustimmungsvorbehalte, Einberufungsmodalitäten, virtuelle Hauptversammlung oder Ausschluss der Einzelverbriefung nicht präzise gestaltet, verliert die kleine AG viele ihrer praktischen Vorteile. Die 1994er Deregulierung hat gerade diese Satzungssteuerung bewusst gestärkt; ungenutzte Satzungsfreiheit ist deshalb hier oft ein Strukturfehler.
Die vierte Fehlerquelle ist steuerlicher Natur. Die kleine AG ist keine steuerlich privilegierte Mittelstandsgesellschaft. Sie unterliegt der normalen Kapitalgesellschaftsbesteuerung, also Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene sowie der regulären Ausschüttungs- und Anteilsbesteuerung auf Gesellschafterebene. Wer aus rein steuerlichen Gründen von der GmbH in die kleine AG „umetikettiert“, gewinnt steuerlich in aller Regel nichts, schafft aber gegebenenfalls aktienrechtlichen Zusatzaufwand.
Ein familiengeführtes Produktionsunternehmen mit 14 Aktionären aus drei Familienstämmen möchte die Nachfolge übertragungsfähig, aber kontrolliert gestalten. Die Familie will die Beteiligungstitel standardisieren, spätere Managerbeteiligungen ermöglichen und zugleich den Eintritt Dritter verhindern. In dieser Konstellation kann eine kleine AG sinnvoll sein: Die Satzung sieht Namensaktien vor, die Übertragung bedarf nach § 68 AktG der Zustimmung der Gesellschaft, die Hauptversammlung wird wegen des bekannten Aktionärskreises per eingeschriebenem Brief einberufen, und für Krisen- oder Übergangssituationen wird die virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG zugelassen. Zivilrechtlich entsteht so eine AG mit stark personalisiertem Binnenleben.
Steuerlich ändert die Wahl der kleinen AG an der Grundsystematik nichts: Die Gesellschaft ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig; Ausschüttungen an private Familienaktionäre sind Einkünfte aus Kapitalvermögen; spätere Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen unterfallen § 17 EStG. Der Vorteil liegt hier also nicht im Steuerrecht, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verfassung des Beteiligungsträgers. Genau daran zeigt sich, dass die kleine AG ein Governance-Instrument und kein Sondersteuervehikel ist.
Die kleine Aktiengesellschaft ist heute kein eigener Gesetzestyp, sondern ein Praxisbegriff für die mittelstandsgeeignete, nicht kapitalmarktorientierte AG. Ihr historischer Hintergrund liegt im Deregulierungsgesetz von 1994; ihre gegenwärtige rechtliche Substanz ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des AktG und aus den dort verankerten Erleichterungen für geschlossene Aktionärskreise. Gesellschaftsrechtlich verbindet sie die Formstrenge und Beteiligungsfähigkeit der AG mit einer bemerkenswerten Satzungssteuerbarkeit.
Die Kernregel lautet daher: Die kleine AG ist nicht „die einfache AG“, sondern die bewusst personifizierte AG. Sie lohnt sich dort, wo Standardisierung der Beteiligung, Nachfolgefähigkeit, spätere Kapitalmarktanschlussfähigkeit und zugleich kontrollierter Aktionärskreis gewollt sind. Sie ist ungeeignet, wenn in Wahrheit eine einfache, rein geschlossene Kapitalgesellschaft ohne Aufsichtsrat gesucht wird. Für den Steuerberater ist sie deshalb vor allem dann überzeugend, wenn die gesellschaftsrechtliche Architektur – nicht die vermeintliche Steuerersparnis – den Ausschlag gib