(von Wahed T. Barekzai, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.)
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Das Finanzgericht München (Urteil vom 28.01.2026, 4 K 929/24) bestätigt eine in der Beratungspraxis häufig unterschätzte Grundregel: Zivilrechtliche Absprachen zur Übernahme der Schenkungsteuer schützen den Beschenkten nicht vor der Inanspruchnahme durch das Finanzamt.
Im Streitfall erhielt die Klägerin Zuwendungen von rund 531.000 €. Zwischen den Beteiligten bestand – zumindest nach Auffassung der Beschenkten – die Vereinbarung, dass der Schenker die anfallende Schenkungsteuer trägt. Tatsächlich wurde die Steuer jedoch nicht gezahlt. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer (teilweise mit erheblichen Beträgen) gegenüber der Beschenkten fest.
Die Klage der Beschenkten vor dem Finanzgericht München blieb erfolglos. Das Gericht stellt klar:
- Nach § 20 Abs. 1 ErbStG sind Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner.
- Das Finanzamt kann sich regelmäßig an den Beschenkten halten – als den tatsächlich Bereicherten.
- Eine interne Steuerübernahmevereinbarung entfaltet gegenüber der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.
Besonders praxisrelevant ist die zivilrechtliche Komponente:
Die Vereinbarung über die Übernahme der Schenkungsteuer unterliegt dem Formzwang des § 518 BGB. Ohne notarielle Beurkundung ist sie grundsätzlich unwirksam. Eine Heilung tritt nur ein, wenn die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird – also wenn der Schenker die Steuer auch tatsächlich zahlt. Genau daran fehlte es im Streitfall.
Auch der Hinweis auf Treu und Glauben oder eine „gelebte Praxis“ half nicht weiter. Entscheidend ist allein die steuerrechtliche und zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung – nicht das subjektive Verständnis der Beteiligten.
Für die Beratung bedeutet das:
Vereinbarungen zur Steuerübernahme sind ohne saubere zivilrechtliche Umsetzung und tatsächlichen Vollzug hochriskant. Im Zweifel bleibt der Beschenkte Steuerschuldner – mit entsprechendem Liquiditätsrisiko.
Wir beraten Steuerberater und deren Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung von Schenkungen und Steuerübernahmeklauseln – stets mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Zivilrecht.