(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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Managementbeteiligungsprogramme sind ein zentrales Instrument im Private-Equity-Kontext. Umso größer war die Unsicherheit in der Praxis, ob klassische „Leaver“-Mechanismen – insbesondere Call-Optionen zugunsten der Investoren – einer AGB- und Sittenwidrigkeitskontrolle standhalten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nun zu diesen „freien Hinauskündigungsklauseln“ eine richtungsweisende Klarstellung getroffen.
Worum ging es?
Ein Geschäftsführer beteiligte sich im Rahmen eines typischen Private-Equity-Modells als Kommanditist an einer Beteiligungs-KG – zum Verkehrswert und ohne laufende Gewinnbeteiligung. Die wirtschaftliche Partizipation sollte ausschließlich über den Exit erfolgen.
Die vertragliche Struktur entsprach dem Marktstandard:
Verlässt der Manager die Unternehmensgruppe, können die Mehrheitsgesellschafter seine Anteile über eine Call-Option zurückerwerben. Der Kaufpreis richtet sich nach „Good Leaver“- und „Bad Leaver“-Konstellationen.
Nach Abberufung des Geschäftsführers wurde die Call-Option ausgeübt. Die Abfindung lag mit rund 35.000 € deutlich unter dem ursprünglichen Investment von 150.000 €. Der Manager hielt die Klausel für sittenwidrig – die Vorinstanzen gaben ihm recht.
Entscheidung des BGH
Der BGH (Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24) hob die Entscheidung auf und stellte klar:
Call-Optionen in Managementbeteiligungsprogrammen sind grundsätzlich wirksam – auch ohne sachlichen Grund für die Ausübung.
Zwar bleiben sog. Hinauskündigungsklauseln nach § 138 BGB grundsätzlich kritisch. Der Senat betont jedoch, dass eine Gesamtwürdigung des konkreten Beteiligungsmodells entscheidend ist – und erweitert damit den bisherigen Prüfungsmaßstab deutlich.
Zentrale Aussagen für die Praxis
1. Abkehr von starren Kriterien – Gesamtbetrachtung maßgeblich
Die bisherige Orientierung an den engen Vorgaben der älteren Rechtsprechung (insb. „Managermodell“, 2005) wird relativiert. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von:
- Struktur und Zweck des Beteiligungsmodells
- Rolle des Managers im Unternehmen
- Verhältnis von Gesellschafterstellung und operativer Funktion
→ Ergebnis: Mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Leaver-Klauseln.
2. Exit-Beteiligung genügt – keine laufende Gewinnpartizipation erforderlich
Der BGH stellt klar, dass eine Beteiligung ausschließlich am Exit-Erlös vollkommen legitim ist.
Das entspricht dem ökonomischen Leitbild von Private-Equity-Investitionen:
Wertsteigerung und Realisation im Exit – nicht laufende Gewinnabschöpfung.
3. Eigenes Investment des Managers ist unschädlich
Auch ein substanzielles Eigeninvestment des Managers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Call-Option.
Im Gegenteil:
Der BGH wertet dies sogar als Indiz dafür, dass der Manager seine Gesellschafterrechte eigenständig wahrnimmt und nicht strukturell unterlegen ist.
4. Trennung von Call-Option und Abfindung
Dogmatisch bedeutsam:
Der BGH trennt strikt zwischen
- der Wirksamkeit der Call-Option und
- der Angemessenheit der Abfindung
→ Eine unangemessen niedrige Abfindung führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, sondern ist isoliert zu prüfen.
5. Missbrauchskontrolle bleibt bestehen
Die Ausübung der Call-Option unterliegt weiterhin § 242 BGB.
Missbräuchlich kann sie insbesondere sein:
- bei gezielter Ausübung kurz vor einem Exit
- zur bewussten Benachteiligung des Managers
Die Schwelle hierfür setzt der BGH jedoch vergleichsweise hoch.
Einordnung
Mit der Entscheidung stärkt der BGH ausdrücklich das Private-Equity-typische „Managementmodell“ und schafft erhebliche Rechtssicherheit für Investoren.
Zugleich wird deutlich:
Die Beteiligung des Managements ist aus Sicht des Gerichts primär ein Incentivierungsinstrument, kein eigenständiges Vermögensinvestment mit Bestandsschutz.
Praxishinweise für Berater
Für Private-Equity-Strukturen:
- Call-Optionen bleiben ein tragfähiges Instrument
- Gestaltungsspielräume haben sich erweitert
- Fokus sollte auf sauberer Dokumentation des Modellzwecks liegen
Für Manager / Geschäftsleiter:
- Beteiligung ist regelmäßig funktional an die operative Tätigkeit gekoppelt
- Zentrale Verhandlungspunkte sind künftig:
- Abfindungsmechanik
- Bewertungsmethoden
- Exit-Schutzmechanismen
Fazit
Die Entscheidung bringt eine klare Tendenz:
Privatautonomie vor pauschaler Sittenwidrigkeit.
Für die Praxis bedeutet das:
Mehr Gestaltungsspielraum – aber weiterhin sorgfältige Strukturierung erforderlich, insbesondere bei der Ausübung und der Abfindung.