(von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, Master of Business Administration, Master of International Taxation)
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Die AStBV (St) 2026 beruht auf den gleich lautenden Erlassen vom 23. Oktober 2025 und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2026 an die Stelle der AStBV (St) 2025 getreten. Die maßgebliche Vorgängerversion ist die AStBV (St) 2025 vom 7. Februar 2025, die mit Wirkung zum 1. April 2025 die Fassung 2023/2024 abgelöst hatte. Einige Änderungen herausgepickt:
1. Bei Nr. 18 AStBV (St) ist ein veralteter Beispielsfall zu den Steuerstraftaten gestrichen worden.
In der AStBV (St) 2025 wurden bei den „Steuerstraftaten“ als Beispiele noch § 26c UStG und § 23 RennwLottG genannt. In der AStBV (St) 2026 ist der Verweis auf § 23 RennwLottG entfallen; genannt wird dort nur noch beispielhaft § 26c UStG. Inhaltlich ist das vor allem eine Bereinigung überholter Normverweise, denn der frühere § 23 RennwLottG galt nur bis zum 30. Juni 2021.
2. Bei Nr. 39 AStBV (St) ist die frühere verwaltungsinterne Zurückhaltung bei Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO aufgehoben worden.
Die AStBV (St) 2025 enthielt in Nr. 39 Abs. 5 noch die ausdrückliche Anweisung, von §§ 154 und 154a StPO „nur in Ausnahmefällen“ Gebrauch zu machen, solange die Besteuerungsgrundlagen noch nicht ermittelt seien. Genau dieser Absatz ist in der AStBV (St) 2026 weggefallen. Das ist eine echte verfahrensrechtliche Akzentverschiebung: Die frühere Selbstbindung der Verwaltung besteht nicht mehr, sodass eine frühe Verfahrensbeschränkung oder Teileinstellung künftig eher in Betracht kommt als nach der 2025er-Fassung. Aus anwaltlicher Sicht eröffnet das tendenziell mehr Ansatzpunkte, schon in einem frühen Stadium auf eine Konzentration des Verfahrens hinzuwirken.
3. Bei Nr. 47 Abs. 3 AStBV (St) ist das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen ausdrücklich präzisiert worden.
Die AStBV (St) 2025 beschränkte sich in Nr. 47 Abs. 3 im Wesentlichen auf die Aussage, dass ein Zeuge solche Fragen nicht beantworten müsse, durch deren Beantwortung er sich oder nahe Angehörige der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Die AStBV (St) 2026 ergänzt nun ausdrücklich, dass es sich nicht um ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich um ein Auskunftsverweigerungsrecht handelt, und dass dieses nur die jeweils belastenden Fragen betrifft. Das ist dogmatisch folgerichtig zu § 55 StPO, verschafft aber für die Zeugen letztlich keine Klarheit. Die anwaltliche Begleitung ist also angeraten.
4. Bei Nr. 63 Abs. 8 AStBV (St) ist die Telefonsperre während der Durchsuchung neu begründet und enger konturiert worden.
Die AStBV (St) 2025 regelte noch relativ knapp, dass dem Betroffenen und anwesenden Dritten Telefongespräche während der Durchsuchung untersagt werden können, wenn sonst der Durchsuchungszweck gefährdet würde; Gespräche mit dem Verteidiger oder dem Steuerberater seien stets zulässig. Die AStBV (St) 2026 formuliert das anders: Sie leitet die Möglichkeit einer Telefonsperre nun ausdrücklich aus einer Annexkompetenz zu § 105 StPO her und stellt zusätzlich klar, dass dies nur zulässig ist, soweit dies zur Erreichung des Durchsuchungszwecks konkret erforderlich ist und ein Telefonat mit dem eigenen Rechtsbeistand nicht unterbunden wird. Damit wird der verteidigende Steuerberater, der ja auch der Rechtsbeistand in der Strafverteidigung ist in der ersten Notsituation rausgedrängt.
5. Bei Nr. 69 Abs. 2 AStBV (St) ist der Zugriff auf gesicherte mobile Endgeräte erheblich konkretisiert worden.
Die AStBV (St) 2025 sagte bei elektronischen Speichermedien im Kern nur, dass diese der Durchsicht unterliegen, dass beweisrelevante Daten beschlagnahmefähig sind und dass die Hardware nötigenfalls vorübergehend sichergestellt werden kann. Die AStBV (St) 2026 geht deutlich weiter. Sie legt nun ausdrücklich fest, dass das Entsperren eines mobilen Endgeräts, etwa durch zwangsweises Auflegen des Fingers des Beschuldigten, von § 81b Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt sei, wenn ein zuvor nach §§ 102, 105 StPO richterlich angeordneter Durchsuchungsbeschluss gerade auch auf das Auffinden des mobilen Endgeräts gerichtet war und der beabsichtigte Datenzugriff verhältnismäßig ist. Außerdem verweist die 2026er-Fassung nun auch ausdrücklich auf die entsprechende Geltung bei Gesichtserkennung (Face-ID) oder Irisscan. Das ist eine der praktisch einschneidendsten Neuerungen der AStBV (St) 2026.
Damit wird das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht zu belasten, eingeschränkt. Es muss jetzt etwas von sich selbst hergeben, welches ihn belasten kann.
6. Bei Nr. 76 Abs. 3 AStBV (St) ist die „Verkürzung auf Zeit“ deutlich restriktiver gefasst worden.
Die AStBV (St) 2025 sprach bei der „Verkürzung auf Zeit“ noch davon, dass sich diese im Ergebnis als Hinausschieben der Fälligkeit auswirke. Die AStBV (St) 2026 ergänzt nun, dass dies nur dann vorliegt, wenn das Hinausschieben der Fälligkeit mit dem Ziel der Schaffung eines Liquiditätsvorteils erfolgt ist, und fügt außerdem die Formulierung ein, dass der gesamte Betrag auch in diesen seltenen Fällen verkürzt ist. Dadurch wird der Anwendungsbereich der „Verkürzung auf Zeit“ erkennbar verengt. Die Finanzverwaltung signalisiert damit, dass sie diese Figur künftig nur noch ausnahmsweise annehmen will und nicht schon dann, wenn die verkürzten Steuern später wieder entrichtet worden sind.
7. Bei Nr. 102 Abs. 5 AStBV (St) ist die Verjährungsregelung für bestimmte Steuerordnungswidrigkeiten präzisiert worden.
Die AStBV (St) 2025 formulierte allgemein, dass die Verfolgungsverjährung infolge unterlassener Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b Abs. 1 bis 3 AO nicht bereits mit Ablauf der Mitteilungsfristen beginne. Die AStBV (St) 2026 nennt nun ausdrücklich, dass es um Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 und 1d AO geht. Nach dem Vergleich der Texte und der fachlichen Einordnung handelt es sich dabei im Wesentlichen um eine Klarstellung, nicht um einen materiellen Wechsel der verwaltungsinternen Rechtsauffassung.
8. Am stärksten umgebaut worden ist Nr. 107 AStBV (St) im Bereich der Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG bzw. RDG.
In der AStBV (St) 2025 war in Nr. 107 Abs. 1 Nr. 1 die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 Abs. 1 StBerG selbst als Ordnungswidrigkeit genannt. Die AStBV (St) 2026 löst diese Struktur auf. Nunmehr erfasst Nr. 107 Abs. 1 Nr. 1 nur noch Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Untersagungsanordnungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 StBerG. Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen selbst ist in der 2026er-Fassung nach Nr. 107 Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG i. V. m. § 3 Nr. 2 RDG i. V. m. § 5 Abs. 1 StBerG eingeordnet. Außerdem konkretisiert Nr. 107 Abs. 1 Nr. 2 nun ausdrücklich, dass nicht nur die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“, sondern auch „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“ geschützt sind. Das ist keine bloße sprachliche Kosmetik, sondern eine strukturelle Neuordnung der Bußgeldtatbestände im Anschluss an die seit 1. Januar 2025 geänderte Gesetzeslage.
Praktisch besonders bedeutsam ist dabei, dass die AStBV (St) 2026 nun das neue RDG-Regime nachvollzieht.
Der Hintergrund ist, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich aus dem früheren StBerG-Zuschnitt herausgelöst und dem RDG-Regime zugeordnet worden ist. Nach der fachlichen Einordnung ist damit nunmehr ein Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 EUR verbunden; ebenso wurde für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Untersagungsanordnungen das Höchstbußgeld auf 50.000 EUR angehoben. Für die Beratungspraxis ist das deshalb erheblich, weil aus einem vormals eher randständigen Bußgeldthema ein deutlich schärfer konturierter Sanktionsbereich geworden ist.
9. Spiegelbildlich dazu ist Nr. 109 AStBV (St) bei den Zuständigkeiten geändert worden.
Die AStBV (St) 2025 wies dem Bundeszentralamt für Steuern in Nr. 109 Abs. 4 Nr. 1 nur Bußgeldverfahren nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG zu. Die AStBV (St) 2026 erweitert diese Zuständigkeit nun auf § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG. Daneben ist die EStG-Verweisung von § 50e Abs. 1a EStG auf § 50e Abs. 5 EStG nachgeführt worden. Ferner verweist die 2026er-Fassung nicht mehr auf § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e und f AO, sondern auf § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO; insoweit handelt es sich nach der fachlichen Einordnung nicht um eine materielle Zuständigkeitsänderung, sondern um eine Anpassung an die gesetzliche Umnummerierung.
Neu und wirklich bedeutsam ist in Nr. 109 vor allem der neue Absatz 5.
Die AStBV (St) 2026 bestimmt nun ausdrücklich, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach dem neuen RDG/StBerG-Zuschnitt das Bundesamt für Justiz zuständige Verwaltungsbehörde ist. Zugleich enthält die Vorschrift eine Übergangsregelung: Für Bußgeldverfahren, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 eingeleitet wurden, verbleibt die Zuständigkeit bei den bisher zuständigen Finanzbehörden. Das ist eine echte Behördenverlagerung und für die Praxis besonders wichtig, weil sie die Ansprechpartner, den Verfahrenszugriff und die Verteidigungsstrategie im Bußgeldverfahren verändert.
10. Daneben gibt es Punkte, die man zwar kennen sollte, die aber streng genommen keine Änderung gegenüber der AStBV (St) 2025 darstellen.
So verweist Nr. 42 Abs. 2 AStBV (St) 2026 weiterhin auf § 39 PostG, obwohl das Postgeheimnis nach der Gesetzesänderung nun in § 64 PostG geregelt ist. Dieser unaktuelle Verweis findet sich aber bereits in der AStBV (St) 2025; insoweit liegt also keine Neuerung der 2026er-Fassung vor, sondern ein fortbestehender redaktioneller Nachholbedarf. Ebenso ist Nr. 132 AStBV (St) zur Behandlung von Selbstanzeigen im Verhältnis zur 2025er-Fassung nach dem Wortlaut unverändert geblieben.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen: Die AStBV (St) 2026 hat nur punktuelle, aber teils durchaus praxisrelevante Änderungen gebracht Die eigentlichen Schwerpunkte liegt in der Lockerung der verwaltungsinternen Beschränkung früher Einstellungen nach Nr. 39. Wir sollten dieses als Chance begreifen