von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
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Sachverhalt:
Das Sächsische Finanzgericht hatte über die steuerliche Behandlung von Verlusten aus russischen Kapitalanlagen im Kontext der EU-Sanktionen zu entscheiden. Die Kläger hielten russische Staatsanleihen sowie Hinterlegungsscheine (ADR/GDR) auf russische Aktien. Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren diese Wertpapiere im Jahr 2022 faktisch nicht mehr handelbar. Die depotführende Bank bewertete die Positionen teilweise mit Null; Dividenden flossen nicht mehr.
Die Kläger machten geltend, ihre Kapitalforderungen seien wirtschaftlich uneinbringlich geworden, und begehrten die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht verneinte die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verluste. Es fehle an einem steuerlich relevanten Realisationstatbestand. Weder sei eine Veräußerung erfolgt noch eine Einziehung oder ein sonstiger endgültiger Ausfall der Kapitalforderung feststellbar.
Die bloße faktische Nicht-Handelbarkeit der Wertpapiere aufgrund sanktionsrechtlicher Beschränkungen genüge nicht. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Papiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden oder Erträge generieren. Eine gegenwärtige wirtschaftliche Wertlosigkeit reiche damit nicht aus, um einen steuerlich anzuerkennenden Verlust zu begründen.
Einordnung in die Rechtsprechung:
Die Entscheidung fügt sich in die restriktive Linie zur Verlustrealisierung bei Kapitaleinkünften ein. Maßgeblich bleibt das Realisationsprinzip. Steuerlich relevant sind Verluste regelmäßig erst bei endgültigem Ausfall oder bei Veräußerungstatbeständen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 anhängig, sodass eine höchstrichterliche Klärung der sanktionsbedingten Sonderkonstellationen zu erwarten ist.
Systematische Einordnung: Abgeltungsteuer und „Wertlosigkeit“:
Die Geltendmachung von Verlusten aus Kapitalvermögen ist seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erheblich formalisiert und in weiten Teilen restriktiver ausgestaltet worden. Insbesondere die Frage, wann ein wirtschaftlicher Wertverlust steuerlich als realisiert gilt, war lange ungeklärt und Gegenstand intensiver Rechtsprechung.
Der Gesetzgeber hat die Anerkennung bloßer Wertverluste bewusst nicht vorgesehen. Vielmehr bedarf es eines realisierenden Ereignisses, etwa einer Veräußerung, Ausbuchung oder eines endgültigen Forderungsausfalls. In der Praxis führte dies dazu, dass Steuerpflichtige gezielt Veräußerungen auch wirtschaftlich wertloser Positionen vornahmen, um steuerlich wirksame Verluste zu generieren.
Zeitpunkt der Verlustrealisierung als Kernproblem:
Neben der Frage des „Ob“ bleibt der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ein zentraler Streitpunkt. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine endgültige Vermögenseinbuße. Solange – wie im Streitfall – nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die wirtschaftliche Situation der Kapitalanlage wieder verbessert, fehlt es an der erforderlichen Finalität des Verlustes.
Gerade bei geopolitisch bedingten Marktstörungen zeigt sich die dogmatische Strenge dieses Ansatzes: Temporäre Marktblockaden oder Bewertungsunsicherheiten führen nicht zu einer steuerlichen Verlustantizipation.
Beratungshinweis:
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass sanktionsbedingte Bewertungsabschläge oder Handelsbeschränkungen für sich genommen keine steuerliche Verlustrealisierung auslösen. Steuerpflichtige und Berater müssen weiterhin auf klare Realisationstatbestände achten. Die anhängige BFH-Revision dürfte für vergleichbare Fallgestaltungen erhebliche Bedeutung erlangen.