von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
Stand: 07. April 2026 – Hier diesen Beitrag als PDF downloaden
Inhalt
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
5. Wann und warum wird die SE eingesetzt?
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
1. Einordnung und Beratungsrelevanz
Die Europäische Gesellschaft (SE – Societas Europaea) ist eine eigenständige europäische Kapitalgesellschaft. Ihre Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft; unter deutschem Recht wird sie durch das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) ergänzt. Das SEAG ist in der aktuell abrufbaren Fassung zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 geändert worden. Die SE ist damit kein bloßes deutsches Etikett für eine AG, sondern ein unionsrechtlich vorgeprägter Gesellschaftstyp mit deutschem Ausführungsrecht.
Für den Steuerberater ist die SE besonders relevant, weil sie drei Ebenen zugleich bündelt: erstens die gesellschaftsrechtliche Europäisierung einer Kapitalgesellschaft, zweitens die grenzüberschreitende Mobilität, insbesondere die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ohne Auflösung, und drittens ein eigenes Arbeitnehmerbeteiligungsregime, das von der gewöhnlichen deutschen AG abweicht. Steuerlich hat die SE demgegenüber gerade kein vollständig eigenes Sondersteuerregime, sondern wird grundsätzlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Genau aus dieser Mischung von gesellschaftsrechtlicher Sonderform und steuerrechtlicher Normalbehandlung entsteht ihre praktische Bedeutung.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist die SE-Verordnung. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung können Handelsgesellschaften in der Union in der Form einer Europäischen Gesellschaft gegründet werden; die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist, und jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals. Art. 1 Abs. 3 ordnet ihre Rechtspersönlichkeit an. Das Mindestkapital beträgt nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 120.000 Euro; für bestimmte Tätigkeiten können nach dem Recht des Sitzstaats höhere Anforderungen gelten.
Die SE kann nur auf den in Art. 2 der Verordnung vorgesehenen Wegen entstehen. Erfasst sind die Gründung durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die Gründung einer Holding-SE, die Gründung einer Tochter-SE sowie die Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE. Für die Holding-SE und Tochter-SE verlangt die Verordnung jeweils einen echten grenzüberschreitenden Bezug; bei der Umwandlung setzt Art. 2 Abs. 4 eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Für Deutschland ist zudem wichtig, dass Anhang II der Verordnung für die Holding-SE sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nennt.
Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung gilt für die Gründung einer SE grundsätzlich das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates, in dem die SE ihren Sitz begründet. Genau daran knüpft das SEAG an. § 1 SEAG bestimmt, dass – soweit die Verordnung nichts regelt – für eine SE mit Sitz im Inland und für an ihrer Gründung beteiligte Gesellschaften mit Sitz im Inland die Vorschriften des SEAG gelten. § 3 SEAG ordnet die Eintragung der SE nach den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Handelsregister an. Die SE nach deutschem Recht ist daher eine europäische Kapitalgesellschaft mit deutlichem Rückgriff auf das deutsche Aktienrecht.
Die Arbeitnehmerbeteiligung ist von Anfang an als eigenständiger Regelungskomplex ausgestaltet. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung verweist hierfür auf die Richtlinie 2001/86/EG; in Deutschland wird sie durch das SEBG umgesetzt. § 1 SEBG erklärt ausdrücklich, dass das Gesetz die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE regelt, dass die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer gesichert werden sollen und dass für die Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung die bestehenden Beteiligungsrechte in den gründenden Gesellschaften maßgeblich sind. Außerdem ist nach § 1 Abs. 2 SEBG grundsätzlich eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu treffen; kommt es dazu nicht, wird die Beteiligung kraft Gesetzes sichergestellt.
Zivilrechtlich ist die SE eine vollwertige Kapitalgesellschaft mit grenzüberschreitendem Zuschnitt. Nach Art. 7 der Verordnung muss ihr Sitz in der Union und in demselben Mitgliedstaat liegen, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erlaubt die Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass dies zur Auflösung der SE oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führt. Gerade diese Mobilität unterscheidet die SE im europäischen Kontext von vielen rein national gedachten Kapitalgesellschaftsmodellen.
Besonders praxisrelevant ist die Umwandlung einer bestehenden deutschen AG in eine SE. Art. 37 der Verordnung stellt klar, dass die Umwandlung weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge hat. Zugleich verbietet Art. 37 Abs. 3, den Sitz der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung zugleich in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Die oft gewünschte Kombination „Umwandlung in eine SE und gleichzeitig Wegzug“ ist also rechtlich nicht als ein einheitlicher Schritt möglich; sie muss strukturell getrennt werden.
Die Organe der SE folgen einem eigenständigen, aber mitgliedstaatlich ausfüllbaren Modell. Nach Art. 38 der Verordnung verfügt die SE über eine Hauptversammlung und entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder über ein Verwaltungsorgan (monistisches System), je nach in der Satzung gewählter Form. Gerade die Wahl zwischen monistischem und dualistischem System ist einer der Hauptgründe, weshalb die SE in der Praxis gegenüber der deutschen AG attraktiver sein kann.
Für die dualistische SE enthält das SEAG ergänzende Vorschriften. § 17 SEAG bestimmt für das Aufsichtsorgan grundsätzlich eine Mindestzahl von drei Mitgliedern und regelt die mögliche Höchstzahl nach der Höhe des Grundkapitals; die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SEBG bleibt unberührt. Daneben kann das Aufsichtsorgan nach § 19 SEAG bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. Das dualistische Modell der SE ist daher aktienrechtlich vertraut, aber unions- und arbeitnehmerbeteiligungsrechtlich überlagert.
Für die monistische SE gelten nach § 20 SEAG anstelle der §§ 76 bis 116 AktG die speziellen Vorschriften des SEAG. § 22 SEAG bestimmt, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft leitet, die Grundlinien ihrer Tätigkeit festlegt und deren Umsetzung überwacht. Er hat zudem für ordnungsgemäße Buchführung, ein Überwachungssystem und – bei börsennotierten Gesellschaften – ein angemessenes internes Kontroll- und Risikomanagementsystem zu sorgen. Die monistische SE ist damit keine bloße „Verschmelzung“ von Vorstand und Aufsichtsrat, sondern ein eigenständiges Organmodell mit Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren.
Ein weiterer zivilrechtlicher Kernbereich ist die Arbeitnehmerbeteiligung. Das SEBG sieht ein besonderes Verhandlungsgremium vor. Nach § 4 SEBG ist dieses auf schriftliche Aufforderung der Leitungen zu bilden; es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen. Kommt es zu keiner Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG. Die SE ist deshalb niemals nur „Aktienrecht plus Europa“, sondern stets auch Mitbestimmungs- und Verhandlungsrecht.
Für den deutschen Rechtsraum wichtig ist schließlich, dass das SEAG die unionsrechtliche Mobilität mit deutschem Minderheiten- und Gläubigerschutz verbindet. Bei der Sitzverlegung nach Art. 8 der Verordnung regeln §§ 12 und 13 SEAG ein Barabfindungsangebot für widersprechende Aktionäre und einen Gläubigerschutz durch Sicherheitsleistung; die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung wird nur erteilt, wenn den berechtigten Gläubigern angemessene Sicherheit geleistet wurde. Die SE ist also mobil, aber gerade nicht gläubiger- und aktionärsschutzfrei.
4. Steuerliche Grundlage mit Normen
Steuerlich ist die SE in Deutschland grundsätzlich normale Kapitalgesellschaft. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG nennt Europäische Gesellschaften ausdrücklich unter den unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Gewerbesteuerlich gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften – ausdrücklich einschließlich Europäischer Gesellschaften – stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die SE nach deutschem Recht ist daher steuerlich kein Sonderraum außerhalb der normalen AG-/GmbH-Logik.
Auf Ebene der Anteilseigner gelten ebenfalls grundsätzlich die allgemeinen Kapitalgesellschaftsregeln. Für natürliche Personen richten sich laufende Ausschüttungen nach § 20 EStG; bei Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen ist § 17 EStG einschlägig. Für körperschaftliche Anteilseigner greift – wie bei anderen Kapitalgesellschaften – § 8b KStG. Die SE ist damit steuerlich keine „europäische Ausnahmegesellschaft“, sondern ein Kapitalgesellschaftstyp mit denselben Grundprinzipien der Ausschüttungs- und Exitbesteuerung wie AG oder GmbH.
Besonders wichtig ist, dass die SE auch organschaftsfähig ist. § 14 KStG nennt die Europäische Gesellschaft ausdrücklich als mögliche Organgesellschaft, wenn sie mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU- oder EWR-Staat durch Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt und die weiteren Voraussetzungen – insbesondere finanzielle Eingliederung – erfüllt. Gewerbesteuerlich folgt daraus über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG die Betriebsstättenfiktion der Organgesellschaft beim Organträger. Für SE-Holding- oder Gruppenstrukturen ist das praktisch bedeutsam.
Grenzüberschreitend ist die Quellensteuerentlastung zentral. § 43b EStG knüpft die Entlastung an Gesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie; Anlage 2 EStG nennt ausdrücklich Gesellschaften, die gemäß der SE-Verordnung und der begleitenden Arbeitnehmerbeteiligungsrichtlinie gegründet wurden. Die SE ist damit unionsrechtlich und national ausdrücklich als Mutter-/Tochtergesellschaftsvehikel anerkannt. Für die Praxis heißt das: Eine SE kann in grenzüberschreitenden Holdingstrukturen grundsätzlich die gleichen Richtlinienvorteile nutzen wie andere begünstigte EU-Kapitalgesellschaften.
Auch umwandlungssteuerlich ist die SE vollständig anschlussfähig. Das UmwStG erfasst in § 1 ausdrücklich Umwandlungen unter Beteiligung von Gesellschaften im Sinne der SE-Verordnung; das UmwG enthält im Sechsten Buch seit der Reform der grenzüberschreitenden Umwandlungen die allgemeinen Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Die SE ist damit keine steuerliche Sackgasse, sondern ein reguläres Instrument für nationale und grenzüberschreitende Umstrukturierungen.
Ein wirklich SE-spezifischer Steuerpunkt betrifft die Sitzverlegung. Das Einkommensteuerrecht enthält hierfür ausdrückliche Sonderregeln: Aus den aktuellen Gesetzesfassungen ergibt sich, dass § 4 EStG und § 17 EStG für die Sitzverlegung einer SE nach Art. 8 der Verordnung besondere Ausnahmen vom sonstigen Entnahme- beziehungsweise Veräußerungsersatzregime vorsehen. Das zeigt nochmals, dass die SE steuerlich zwar grundsätzlich wie eine AG behandelt wird, bei der unionsrechtlich ermöglichten Sitzverlegung aber doch punktuell ein Spezialregime besitzt.
5. Wann und warum wird die SE eingesetzt?
Die SE wird typischerweise eingesetzt, wenn eine Kapitalgesellschaft europäisch organisiert werden soll, ohne dass auf eine einheitliche Rechtsform und eine grenzüberschreitend anschlussfähige Konzernspitze verzichtet werden soll. Besonders attraktiv ist sie bei Gruppen, die mehrere EU-/EWR-Staaten einbeziehen, bei Holdingstrukturen mit internationalem Aktionärskreis und bei Unternehmen, die eine spätere Sitzverlegung oder eine europäische Reorganisation ernsthaft erwägen. Genau für diese Fälle ist das SE-Statut geschaffen worden.
Ein zweiter wichtiger Einsatzgrund ist die Wahlfreiheit zwischen dualistischem und monistischem Leitungssystem. Die deutsche AG kennt grundsätzlich nur das dualistische Modell; die SE eröffnet demgegenüber die Möglichkeit des Verwaltungsratsmodells. Gerade für international geprägte Konzerne oder für Unternehmen, die eine stärkere Bündelung von Leitungs- und Überwachungsfunktionen wünschen, ist dies oft der ausschlaggebende zivilrechtliche Vorteil.
Ein dritter praktischer Einsatzgrund liegt im Bereich der Arbeitnehmerbeteiligung. Das SEBG baut die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nicht frei neu, sondern knüpft an die bestehenden Beteiligungsrechte in den gründenden Gesellschaften an und verlangt grundsätzlich eine Verhandlungslösung. Gerade deshalb wird die SE in der Praxis oft dort erwogen, wo Mitbestimmungsfragen in eine europäische, verhandlungsförmige Struktur überführt werden sollen. Das macht sie nicht automatisch „mitbestimmungsarm“, wohl aber mitbestimmungsrechtlich anders als die rein nationale AG.
6. Typische Risiken und Fehlerquellen
Die erste Fehlerquelle ist die Annahme, die SE sei steuerlich ein besonderes Privilegvehikel. Das ist zu pauschal. Die SE ist steuerlich grundsätzlich die normale Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Ausschüttungsbesteuerung und Anteilseignerbesteuerung folgen im Kern denselben Regeln wie bei AG oder GmbH. Wer die SE allein aus einem diffus erwarteten Steuervorteil wählt, wird regelmäßig enttäuscht.
Die zweite große Fehlerquelle liegt in der Unterschätzung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens. Die Beteiligung der Arbeitnehmer wird nicht beiläufig „mit erledigt“, sondern ist eigenständiger Gegenstand des SEBG mit besonderem Verhandlungsgremium, Vereinbarungslösung und gesetzlicher Auffangordnung. Gerade bei grenzüberschreitenden Gründungen oder Umwandlungen ist dies häufig der zeit- und konfliktintensivste Teil des Verfahrens.
Die dritte Fehlerquelle ist die Verwechslung von Sitzverlegung und Umwandlung. Die Verordnung erlaubt die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE ohne Auflösung; bei der Umwandlung einer AG in eine SE verbietet Art. 37 Abs. 3 aber gerade die gleichzeitige Sitzverlegung. Wer beides in einem Schritt „mitdenken“ will, plant auf einer rechtlich unzutreffenden Grundlage. Hinzu kommen die deutschen Schutzinstrumente der §§ 12 und 13 SEAG für Aktionäre und Gläubiger.
Die vierte Fehlerquelle betrifft die Organstruktur. Die Wahl zwischen dualistischem und monistischem System ist ein echter Vorteil, aber auch eine echte Gestaltungsverantwortung. Wer das monistische Modell lediglich aus Modernitätsgründen wählt, ohne die spezifische Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren, die Registeranmeldung und die Haftungsfolgen zu durchdringen, schafft häufig nur zusätzliche Komplexität.
Die fünfte Fehlerquelle liegt schließlich in der Annahme, die SE könne beliebig „deutsch“ oder „europäisch“ ausgestaltet werden. Tatsächlich bleibt sie nach Art. 15 der Verordnung und § 1 SEAG immer eine Mischform aus europäischem Statut, deutschem Ausführungsgesetz, deutschem Aktienrecht und deutschem beziehungsweise europäischen Mitbestimmungsrecht. Die SE verlangt deshalb mehr Normenkoordination als AG oder GmbH, nicht weniger.
Eine deutsche, börsennahe, aber noch nicht börsennotierte AG mit einer seit mehr als zwei Jahren bestehenden Tochtergesellschaft in Frankreich möchte ihre Konzernspitze europäisieren und zugleich vom dualistischen in das monistische System wechseln. Gesellschaftsrechtlich ist dies ein klassischer SE-Fall: Art. 37 der SE-Verordnung erlaubt die Umwandlung einer bestehenden AG in eine SE, wenn die grenzüberschreitende Tochtergesellschaftsvoraussetzung erfüllt ist; die Umwandlung führt weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person. In der Satzung kann zugleich nach Art. 38 der Verordnung das monistische System gewählt werden; unter deutschem Recht greifen dann §§ 20 ff. SEAG.
Vor der Eintragung ist aber die Arbeitnehmerbeteiligung zu klären. Nach dem SEBG ist ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden, das mit den Leitungen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer aushandeln soll; kommt es dazu nicht, greifen die gesetzlichen Auffangregeln. Für die Praxis bedeutet das: Die gesellschaftsrechtlich relativ klare Umwandlung in die SE ist ohne ein sauber gesteuertes Beteiligungsverfahren regelmäßig nicht vollzugsfähig.
Steuerlich bleibt die Gesellschaft auch nach der Umwandlung eine normale Kapitalgesellschaft. Sie ist in Deutschland als SE körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig; bei späterer Verwendung als Konzernholding können Organschaft und die allgemeinen Beteiligungsregeln greifen. Soll die SE nach einigen Jahren ihren Satzungssitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen, eröffnet Art. 8 der Verordnung diesen Schritt ohne Auflösung; zugleich sind unter deutschem Recht die aktien- und gläubigerschützenden Regeln der §§ 12 und 13 SEAG sowie die einkommensteuerlichen Spezialnormen für die Sitzverlegung zu beachten.
Die SE nach deutschem Recht ist eine europäische Kapitalgesellschaft mit deutschem Ausführungsrecht. Ihre tragenden Normen sind die SE-Verordnung, das SEAG und das SEBG; subsidiär greifen deutsches Aktienrecht und – je nach Fragestellung – das deutsche Umwandlungs-, Register-, Bilanz- und Steuerrecht. Zivilrechtlich ist sie besonders attraktiv wegen der grenzüberschreitenden Form, der Möglichkeit der Sitzverlegung ohne Auflösung und der Wahl zwischen monistischem und dualistischem Leitungssystem.
Steuerlich ist die SE demgegenüber im Grundsatz keine Sonderwelt, sondern die normale Kapitalgesellschaft des KStG und GewStG. Ihre eigentliche Besonderheit liegt daher nicht im laufenden Steuerstatus, sondern in der Verzahnung von europäischem Gesellschaftsrecht, deutschem Ausführungsrecht, Arbeitnehmerbeteiligung und grenzüberschreitender Mobilität. Die Kernregel lautet deshalb: Die SE ist nicht wegen eines einzelnen Vorteils interessant, sondern wegen ihrer Strukturleistung. Sie ist genau dann richtig, wenn ein Unternehmen eine europäische Kapitalgesellschaft mit ernsthaftem grenzüberschreitendem Zuschnitt, belastbarer Governance und sauber gestalteter Arbeitnehmerbeteiligung benötigt.