Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 152/24) betrifft die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstand nach § 112 AktG – ein in der Praxis hochrelevanter und fehleranfälliger Bereich.
(von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger)
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Im Streitfall hatte eine AG ihrem Alleinvorstand eine Versorgungszusage erteilt und zur Absicherung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. In der Folge verpfändete der Vorstand – handelnd sowohl als Vertreter der AG als auch im eigenen Namen – die Ansprüche aus dieser Versicherung an sich selbst sowie an seine Ehefrau. Grundlage war ein Beschluss des Aufsichtsrats, der den Inhalt der Verpfändungsvereinbarung vollständig vorgab und den Vorstand zur Durchführung unter Befreiung von § 181 Alt. 1 BGB ermächtigte.
Fragestellung
Zentral war die Frage, ob der Aufsichtsrat den Vorstand wirksam bevollmächtigen konnte, ein bereits vollständig vorgegebenes Rechtsgeschäft im Namen der Gesellschaft mit sich selbst abzuschließen.
Auffassung der Vorinstanz
Das Berufungsgericht hatte die Wirksamkeit bejaht und § 112 AktG für nicht einschlägig gehalten. Entscheidend sei, dass der Vorstand keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe und lediglich den Willen des Aufsichtsrats vollzogen habe. Der Schutzzweck der Norm – Vermeidung von Interessenkonflikten – sei daher nicht tangiert.
Zudem argumentierte die Vorinstanz mit der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung: Wenn ein Verstoß gegen § 112 AktG grundsätzlich heilbar sei, müsse auch eine vorweggenommene Zustimmung in Form einer Vollmacht zulässig sein.
Entscheidung des BGH
Der BGH erteilt dieser Sichtweise eine klare Absage und bekräftigt die strikte Zuständigkeitsregelung des § 112 AktG. Die Vertretung der AG gegenüber ihrem Vorstand ist ausschließlich dem Aufsichtsrat zugewiesen und kann nicht durch Vollmacht auf den Vorstand zurückübertragen werden – auch dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft inhaltlich vollständig vorgezeichnet ist.
Der Senat stellt klar, dass § 112 AktG nicht nur dem Schutz vor konkreten Interessenkollisionen dient, sondern zugleich eine formal eindeutige und für den Rechtsverkehr leicht erkennbare Vertretungsregelung schafft. Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtung: Dritte müssen ohne Rückgriff auf interne Unterlagen erkennen können, wer die Gesellschaft wirksam vertritt.
Eine Konstruktion, bei der sich die Vertretungsmacht erst aus Aufsichtsratsbeschlüssen oder internen Protokollen ergibt, widerspricht diesem Transparenzgebot und unterläuft die gesetzliche Kompetenzordnung.
Auch das Argument einer „antizipierten Genehmigung“ weist der BGH zurück. Eine Genehmigung setzt begrifflich ein bereits vorgenommenes, zunächst unwirksames Rechtsgeschäft voraus. Die Vorab-Ermächtigung zu einem zukünftigen Geschäft kann diese Funktion nicht erfüllen.
Ob Verstöße gegen § 112 AktG überhaupt heilbar sind, lässt der BGH ausdrücklich offen. Im konkreten Fall fehlte es jedenfalls an einer nachträglichen Genehmigung.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung schärft das Bewusstsein für die formelle Strenge des § 112 AktG. In sämtlichen Rechtsgeschäften zwischen AG und Vorstand – insbesondere bei Vergütungsregelungen, Sicherungsabreden oder Vergleichen – muss der Aufsichtsrat selbst als Vertreter der Gesellschaft auftreten.
Eine Delegation auf den Vorstand, selbst bei rein vollziehender Tätigkeit ohne Entscheidungsspielraum, ist unzulässig. Zulässig bleibt lediglich die Einschaltung des Vorstands als Erklärungsbote, nicht jedoch als Vertreter.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhöhte Sensibilität bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung. Fehler in der Zuständigkeitszuordnung können zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften führen und bergen erhebliche Haftungsrisiken.