Korts

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Ziel ist es insbesondere, eine nach Auffassung der Länder bestehende „Cum-Ex-Lücke“ zu schließen und die Einziehung illegaler Gewinne deutlich zu erleichtern.

(von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger)

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Einziehung künftig auch bei Vorteilen „für die Tat“?

Im Mittelpunkt steht eine Änderung des § 73b StGB. Nach derzeitiger Rechtslage können Vermögenswerte bei Dritten grundsätzlich nur dann eingezogen werden, wenn diese „durch die Tat“ erlangt wurden. Künftig soll dies auch für Vorteile gelten, die ein Dritter „für die Tat“ erhalten hat.

Die Unterscheidung ist insbesondere bei komplexen Cum-Ex- und Leerverkaufsmodellen von erheblicher praktischer Bedeutung. Dort erhielten bestimmte Beteiligte – etwa Leerverkäufer – ihre Vergütung häufig bereits vor der eigentlichen Steuererstattung. Nach aktueller Rechtslage scheiterte eine Einziehung teilweise daran, dass die Zahlung zeitlich nicht unmittelbar aus der späteren Steuerhinterziehung stammte.

Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Auslöser der Gesetzesinitiative ist insbesondere ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24). Der BGH hatte dort ausgeführt, dass der Wortlaut des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB derzeit auf Fälle des „durch die Tat“ Erlangten beschränkt sei. Gleichzeitig deutete der Bundesgerichtshof an, dass es sich hierbei möglicherweise um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handeln könnte.

Der Bundesrat greift diese Argumentation nun ausdrücklich auf. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 eigentlich keine Abschöpfungslücken schaffen wollen. Vielmehr sollte eine möglichst effektive Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte ermöglicht werden.

Rückwirkung ausdrücklich vorgesehen

Besonders brisant ist, dass der Gesetzentwurf eine rückwirkende Anwendung vorsieht. Die Neuregelung soll auch auf Altfälle anwendbar sein, soweit noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Bundesrat hält dies für verfassungsrechtlich zulässig, weil es sich bei der Vermögensabschöpfung nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art handelt.

Die Gesetzesbegründung setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung bei Einziehungsregelungen auseinander und argumentiert, dass jedenfalls nur eine zulässige „unechte Rückwirkung“ vorliege.

Erhebliche Bedeutung für Steuerstrafverfahren

Die geplante Gesetzesänderung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen auf laufende und zukünftige Steuerstrafverfahren haben – insbesondere im Bereich Cum-Ex, Cum-Cum und international strukturierter Kapitalmarktgeschäfte. Die Einziehungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden würden deutlich erweitert werden. Gleichzeitig steigt für Beteiligte und Drittbegünstigte das Risiko erheblicher Vermögensabschöpfungen.

Gerade in komplexen Steuerstrafverfahren ist daher eine frühzeitige strafrechtliche und steuerrechtliche Analyse der Vermögensströme und Einziehungsrisiken von zentraler Bedeutung.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend befasst sich der Deutsche Bundestag mit der Initiative. Ob und in welcher Form die geplante Erweiterung der Vermögensabschöpfung tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

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