Korts

Mit erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.11.2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Vereins-Mitgliedsbeiträgen erneut bestätigt und zugleich deutliche Kritik an der bisherigen Verwaltungsauffassung geäußert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen umsatzsteuerbar sind und ob Vereine hieraus einen Vorsteuerabzug geltend machen können.

(von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I Tax, Steuerstrafverteidiger)

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Streit um „echte“ und „unechte“ Mitgliedsbeiträge

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Mitgliedsbeiträge eine Gegenleistung für Leistungen des Vereins darstellen und damit einen steuerbaren Leistungsaustausch begründen. Dies soll selbst dann gelten, wenn sämtliche Mitglieder gleichermaßen Zugang zu den Leistungen des Vereins erhalten und die Nutzungsmöglichkeit bereits mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten wird.

Die Finanzverwaltung hält demgegenüber weiterhin an ihrer traditionellen Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen fest. Danach sollen echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar sein, wenn sie lediglich der Verwirklichung der allgemeinen Vereinszwecke dienen. Diese Auffassung findet sich weiterhin im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sowie im BMF-Schreiben vom 04.02.2019.

Der BFH macht nun erneut deutlich, dass diese Verwaltungsauffassung unionsrechtlich problematisch ist und der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren widerspricht.

Der konkrete Fall: Sportverein mit Kunstrasenplatz

Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Sportverein einen neuen Kunstrasenplatz errichtet. Um den Vorsteuerabzug aus den erheblichen Investitionskosten zu erhalten, behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf die bisherige Verwaltungsauffassung. Der BFH stellte nun klar, dass die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich steuerbare Umsätze darstellen können. Damit stärkt das Gericht Vereine, die sich unmittelbar auf das Unionsrecht und die BFH-Rechtsprechung berufen möchten.

Vorsteuerabzug weiterhin mit Unsicherheiten verbunden

Trotz der grundsätzlichen Steuerbarkeit konnte der BFH den Streitfall nicht abschließend entscheiden und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun insbesondere prüfen, welche konkreten Leistungen der Verein seinen Mitgliedern tatsächlich erbracht hat und ob möglicherweise Steuerbefreiungen eingreifen.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dabei § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Sollte die Tätigkeit des Vereins hierunter fallen, wären die Umsätze zwar steuerfrei, gleichzeitig wäre aber auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Zusätzlich äußerte der BFH Zweifel daran, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unions- und beihilferechtlich uneingeschränkt zulässig ist.

Erhebliche Bedeutung für Vereine und Berater

Die Entscheidung dürfte weit über Sportvereine hinaus Bedeutung entfalten. Viele Vereine haben sich bislang auf die für sie günstige Verwaltungsauffassung verlassen und Mitgliedsbeiträge nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Sollte die Finanzverwaltung ihre Auffassung künftig anpassen müssen, könnten sich erhebliche steuerliche Folgen ergeben.

Gleichzeitig eröffnet die BFH-Rechtsprechung insbesondere bei größeren Investitionen die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Vereine müssen daher künftig sorgfältig prüfen, welche umsatzsteuerliche Behandlung wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

Fazit

Der BFH erhöht mit seiner Entscheidung den Druck auf Finanzverwaltung und Gesetzgeber erheblich. Die bisherige Praxis der Nichtbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen steht zunehmend auf unsicherem Fundament. Gleichzeitig bleiben zahlreiche Folgefragen – insbesondere zur Steuerbefreiung und zum Vorsteuerabzug – weiterhin ungeklärt.

Gerade für gemeinnützige Vereine, Verbände und deren Berater gewinnt die umsatzsteuerliche Strukturierung daher erheblich an Bedeutung. Unsere Kanzlei berät Unternehmen, Vereine und Privatpersonen umfassend in allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts sowie bei komplexen umsatzsteuerlichen Gestaltungen und Betriebsprüfungen.