Fachbeitrag für Steuerberater
mit besonderem Blick auf die zivilrechtliche Einordnung, den aufsichtsrechtlichen Rahmen nach MiCA, Real World Assets, die laufende Besteuerung, Eigentümerwechsel, Erbfall sowie aktuelle Melde- und Kontrollregime
-Stand: 29. März 2026-
von Dr. Sebastian KORTS, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
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Inhaltsverzeichnis
Kernaussagen für die Beratungspraxis. 4
1. Einleitung und Beratungsanlass. 5
2. Grundsätzliche zivilrechtliche Einordnung. 6
2.1 Technische Ausgangslage und rechtlicher Zugriff 6
2.2 Sachen, Rechte oder sonstige Vermögenspositionen?. 7
2.3 Zurechnung im Steuerrecht 8
2.4 Konsequenzen für den zivilrechtlichen Beratungsansatz. 9
3. Rechtsrahmen: MiCA-Verordnung vom 31. Mai 2023. 9
3.1 Regelungsziel, Anwendungsbeginn und Grundbegriffe. 9
3.2 Unterkategorien nach MiCA.. 10
3.3 Abgrenzung zu Finanzinstrumenten und elektronischen Wertpapieren. 11
3.4 Bedeutung der MiCA für die steuerliche Beratung. 12
4.1 Begriff und Beratungsrelevanz. 13
4.2 Typische Gestaltungsmodelle. 14
4.3 Steuerliche Leitlinien für die Praxis. 15
4.4 Folgerungen für Dokumentation und Due Diligence. 16
5.1 Grundstruktur: laufender Zufluss vor Veräußerung. 17
5.2 Mining, Forging, Validatorentätigkeit und Masternodes. 17
5.3 Passives Staking und Lending. 18
5.4 Hard Forks und Airdrops. 20
5.5 Utility Token, Security Token und laufende Rechte. 20
5.7 Aufzeichnungs- und Bewertungsfragen. 22
6. Besteuerung beim Eigentümerwechsel 23
6.1 Privatvermögen: Grundfall der Veräußerung. 23
6.2 Bewertung des Veräußerungsvorgangs. 23
6.3 Verwendungsreihenfolge und Haltefrist 24
6.4 Betriebsvermögen und gewerblicher Handel 25
6.5 Utility, Security Token und RWA im Eigentümerwechsel 25
7.1 Erbrechtlicher Übergang. 27
7.2 Einkommensteuerliche Folgen beim Erben. 28
7.3 Erbschaftsteuer und Bewertung. 29
7.4 Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen und Nachlasspraxis. 29
8. Information an die Finanzverwaltung und Melde-/Kontrollregime. 30
8.1 Mitwirkungspflichten, Dokumentation und Schätzungsrisiken. 30
8.2 Auslandssachverhalte und erhöhte Mitwirkung. 32
8.3 DAC8, Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und CARF. 32
8.4 Beraterische Konsequenzen. 34
10. Rechtsprechungsverzeichnis. 35
Kernaussagen für die Beratungspraxis
| 1. Ertragsteuerlich ist die Einordnung eines Kryptowerts nicht nach seinem Marketingnamen, sondern nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmen; gerade bei Utility Token, Security Token und Real World Assets führt eine technische Tokenisierung nicht automatisch zu einem einheitlichen steuerlichen Ergebnis. 2. Für native Payment- und Currency-Token bleibt im Privatvermögen der Regelfall die Prüfung nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG; Tauschvorgänge in andere Token lösen grundsätzlich ebenso wie Verkäufe gegen Euro einen steuerlich relevanten Realisationstatbestand aus. 3. MiCA ist kein Steuergesetz, sie ist aber für die Beratungspraxis hochrelevant, weil ihre Kategorien und ihre Abgrenzung zu Finanzinstrumenten den ersten Hinweis darauf geben, ob es sich steuerlich eher um ein klassisches Krypto-Asset, um Kapitalvermögen oder um ein tokenisiertes reguliertes Finanzprodukt handelt. 4. Im Erbfall gehen Kryptowerte zivil- und ertragsteuerlich in aller Regel unentgeltlich auf den Erben über; die eigentliche praktische Schwierigkeit liegt nicht im Übergangstatbestand, sondern in der Identifikation der Wallets, dem Zugang zu Private Keys sowie der belastbaren Bewertung am Stichtag. 5. Seit 2026 tritt neben die individuelle Erklärungspflicht ein deutlich verschärftes institutionelles Meldeumfeld aus DAC8, CARF und KStTG; für die Beratung verlagert sich der Schwerpunkt daher von der reinen Deklaration zunehmend auf Datenqualität, Dokumentation und konsistente Herkunftsnachweise. |
1. Einleitung und Beratungsanlass
Die Besteuerung von Kryptowerten in Deutschland ist inzwischen kein Randthema mehr, sondern ein Querschnittsgebiet zwischen Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Bewertung, Erbrecht, Aufsichtsrecht und Verfahrensrecht. Für die steuerberatende Praxis ist dabei kennzeichnend, dass der Gesetzgeber bislang nur punktuell spezielle Normen geschaffen hat. Die eigentliche Systembildung erfolgt weiterhin durch die Rechtsprechung, durch die Verwaltungsauffassung und – zunehmend – durch europäische Regulierungsakte, die zwar nicht unmittelbar das Steuerrecht ändern, aber die wirtschaftliche und rechtliche Einordnung einzelner Token-Typen prägen.[1]
Seit dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 ist geklärt, dass jedenfalls virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können. Damit ist die Grundfrage der Steuerbarkeit typischer Veräußerungsgewinne im Privatvermögen entschieden. Offengeblieben ist aber eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen: Wie sind stakingbasierte Zuflüsse zu behandeln, wie tokenisierte Forderungen, wie Real World Assets, wie hybride Token und wie Nachlasskonstellationen, in denen die steuerliche Zurechnung zwar feststeht, der tatsächliche Zugriff aber unsicher ist?[2]
Für Steuerberater liegt die eigentliche Schwierigkeit deshalb selten in der Wiedergabe einzelner Leitsätze, sondern in der strukturierten Vorfragearbeit. Vor jeder steuerlichen Würdigung steht die Einordnung des konkreten Produkts: Handelt es sich um einen nativen Payment-Token, um einen Utility Token mit Einlösefunktion, um eine tokenisierte Schuldverschreibung, um einen Stablecoin im Sinne der MiCA oder um einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen außerhalb der Blockchain gehaltenen Basiswert? Erst wenn diese Fragen sauber beantwortet sind, lassen sich die richtigen Einkunftsarten, Bewertungsmaßstäbe und Erklärungspflichten bestimmen.[3]
Der vorliegende Beitrag verfolgt deshalb keinen rein kasuistischen Ansatz, sondern arbeitet die Beratung in drei Schichten auf: erstens die zivil- und aufsichtsrechtliche Struktur des jeweiligen Kryptowerts, zweitens die laufende und transaktionsbezogene Besteuerung, drittens die verfahrensrechtliche Flankierung durch Dokumentations- und Meldepflichten. Diese Methodik ist gerade deshalb sachgerecht, weil viele scheinbar steuerliche Streitfragen ihren Ursprung in einer unsauberen rechtlichen Typisierung des zugrunde liegenden Tokens haben.[4]
Der Beitrag beschränkt sich auf die deutsche Steuerperspektive mit Stand März 2026. Er behandelt dabei sowohl private als auch betriebliche Haltefälle, legt den Schwerpunkt aber auf typische Beratungssachverhalte im Mittelstand, bei vermögenden Privatpersonen und im Nachfolgekontext. Wo die Rechtslage noch im Fluss ist, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht; die Praxis braucht an diesen Stellen keine Scheinsicherheit, sondern belastbare Kriterien für eine vertretbare und dokumentationsfeste Einordnung.[5]
2. Grundsätzliche zivilrechtliche Einordnung
2.1 Technische Ausgangslage und rechtlicher Zugriff
Kryptowerte sind aus technischer Sicht keine in der Wallet „gelagerten“ Gegenstände. Die Wallet verwaltet vielmehr die privaten und öffentlichen Schlüssel, über die Transaktionen signiert und Bestände einer Adresse zugeordnet werden. Zivilrechtlich und steuerlich wichtig ist daher nicht ein vermeintlicher Besitz an Dateien, sondern die exklusive tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die in der Blockchain dokumentierte Zuordnung. Diese tatsächliche Herrschaftslage erklärt, weshalb die Diskussion um Sache, Recht oder sonstige Vermögensposition zwar dogmatisch bedeutsam, für die Zurechnungsfrage aber nicht abschließend ist.[6]
Die ältere Literatur hat versucht, Kryptowerte über bekannte zivilrechtliche Kategorien einzuordnen. Ein Teil der Stimmen betont die fehlende Körperlichkeit und lehnt deshalb eine Sachqualität nach § 90 BGB ab. Andere Autoren plädieren, jedenfalls unter funktionalen Gesichtspunkten, für eine sachähnliche Behandlung oder für eine Öffnung des Eigentumsrechts gegenüber digitalen Vermögenspositionen. Wieder andere stellen stärker auf schuldrechtliche Herrschafts- und Zuordnungsmodelle ab und begreifen Kryptowerte primär als exklusive, verkehrsfähige Datenpositionen. Ein gefestigter Konsens besteht bis heute nicht.[7]
2.2 Sachen, Rechte oder sonstige Vermögenspositionen?
Für native Payment- oder Currency-Token spricht gegen eine unmittelbare Einordnung als Recht, dass es regelmäßig an einem identifizierbaren Emittenten fehlt, gegen den ein durchsetzbarer Primäranspruch bestünde. Der Inhaber eines Bitcoins hält typischerweise keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen eine zentrale Stelle, sondern lediglich eine durch das Protokoll vermittelte faktische Verfügungsmacht. Genau darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu tokenisierten Forderungen oder Wertpapieren, bei denen der Token nur Träger oder Ausweis einer außerhalb des Protokolls bestehenden Rechtsposition ist.[8]
Die zivilrechtliche Diskussion ist für die Steuerberatung gleichwohl unverzichtbar. Sie entscheidet etwa darüber, ob der Berater einen Token eher wie einen selbständigen Vermögensgegenstand, wie einen verbrieften Anspruch oder wie einen technischen Schlüssel zu einem anderen Rechtsverhältnis lesen muss. Für native Coins steht deshalb die Verkehrsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit im Vordergrund; für Security Token, elektronische Wertpapiere und viele Real-World-Asset-Strukturen rückt dagegen die dem Token hinterlegte Rechtsbeziehung ins Zentrum. Die gleiche technische Hülle kann damit zu völlig verschiedenen steuerlichen Ergebnissen führen.[9]
2.3 Zurechnung im Steuerrecht
Das Steuerrecht operiert an dieser Stelle pragmatischer. Sowohl das FG Köln als auch der BFH stellen maßgeblich darauf ab, dass Kryptowerte wirtschaftlich ausnutzbare Vermögensvorteile darstellen und dass für die Zurechnung im Sinne des § 39 AO auf die Herrschaft über die Schlüssel- und Transaktionsstruktur abzustellen ist. Wer über den Private Key oder eine funktional gleichwertige Zugriffsmöglichkeit verfügt, kann andere regelmäßig von der Einwirkung ausschließen und ist deshalb steuerlich Träger des Wirtschaftsguts. Das ist dogmatisch folgerichtig, weil § 39 AO gerade für neuartige Vermögensformen einen funktionsfähigen Zurechnungsrahmen bereitstellt.[10]
Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass die rein technische Wallet-Zuordnung allein nicht genügt. Maßgeblich ist vielmehr, wer in der konkreten Struktur den Zugriff wirtschaftlich beherrscht. Bei Einzelwallets ist das regelmäßig der private Inhaber. Bei Verwahrmodellen auf zentralen Handelsplattformen, bei Multisig-Setups, bei Stiftungs- oder Gesellschaftsstrukturen und bei Treuhandfällen kann die Zurechnung jedoch vom formalen Account-Inhaber abweichen. Genau hier entstehen spätere Konflikte über die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen, die Einordnung von Betriebsvermögen und die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt.[11]
2.4 Konsequenzen für den zivilrechtlichen Beratungsansatz
Ein steuerlich tragfähiger Beratungsansatz muss deshalb zunächst zwischen nativen Kryptowerten und tokenisierten Rechten unterscheiden. Native Kryptowährungen sind im Ausgangspunkt wirtschaftlich selbständige, verkehrsfähige digitale Vermögenspositionen. Tokenisierte Forderungen, Schuldverschreibungen, Fondsanteile oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungen beziehen ihren steuerlichen Gehalt dagegen wesentlich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Tokenisierung ersetzt also nicht die zivilrechtliche Analyse, sondern verlagert sie: Der Berater muss die Emissionsbedingungen, Whitepaper, Terms and Conditions, Verwahrvereinbarungen und gegebenenfalls Registereinträge lesen, bevor er steuerlich subsumiert.[12]
Gerade für die spätere Besteuerung im Eigentümerwechsel und im Erbfall ist außerdem zu unterscheiden, ob der Token selbst den Vermögenswert bildet oder nur den Zugang zu ihm vermittelt. Fehlt die rechtliche Klammer zwischen Token und Basiswert, kann wirtschaftlich zwar von einem „digitalen Abbild“ gesprochen werden; steuerlich liegt dann aber häufig nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Emittenten oder Verwahrer vor. Dieser Unterschied ist insbesondere bei vermeintlich tokenisierten Gold-, Immobilien- oder Kunstprodukten von zentraler Bedeutung und bildet die Brücke zum folgenden aufsichtsrechtlichen und realwirtschaftlichen Abschnitt.[13]
3. Rechtsrahmen: MiCA-Verordnung vom 31. Mai 2023
3.1 Regelungsziel, Anwendungsbeginn und Grundbegriffe
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 hat der europäische Gesetzgeber erstmals einen unionsweit harmonisierten Ordnungsrahmen für große Teile des Kryptomarkts geschaffen. Die MiCA ist kein Steuerrecht; ihre Bedeutung für die Steuerberatung ist aber erheblich, weil sie eine Terminologie bereitstellt, die inzwischen von Marktteilnehmern, Aufsicht, Verwaltung und zunehmend auch von vertraglichen Unterlagen übernommen wird. Für die Beratung ist deshalb wichtig, dass MiCA einerseits eigene Krypto-Asset-Kategorien bildet, andererseits aber bestimmte Produkte bewusst aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.[14]
Die Verordnung trat zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, gilt im Grundsatz seit dem 30. Dezember 2024 und erfasst die Titel III und IV über Asset-Referenced Tokens und E-Money Tokens bereits seit dem 30. Juni 2024. Diese zeitliche Staffelung ist für steuerliche Altfälle nicht unmittelbar entscheidend; sie erklärt aber, weshalb ab 2024 und 2025 zahlreiche Emissions- und Dienstleistungsstrukturen neu geordnet wurden und seitdem häufig andere Produktunterlagen, andere Anbieterrollen und andere Dokumentationsstände vorliegen als in den Jahren davor.[15]
MiCA definiert den „Kryptowert“ als digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die unter Nutzung von Distributed-Ledger-Technologie oder ähnlicher Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Bereits diese Definition zeigt die Nähe zur steuerlichen Einordnung: Der unionsrechtliche Begriff ist weit genug, um sowohl wertbasierte als auch rechtsvermittelnde Token zu erfassen. Für die Einkommensteuer folgt daraus allerdings noch nichts Automatisches; ob der konkrete Token zu § 23 EStG, zu § 20 EStG oder zu allgemeinen betrieblichen Regeln führt, bleibt eine Frage seines rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalts.[16]
3.2 Unterkategorien nach MiCA
Im Zentrum der MiCA stehen drei Unterkategorien: Asset-Referenced Tokens, E-Money Tokens und Utility Token. Asset-Referenced Tokens sollen einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf andere Werte oder Rechte oder auf eine Kombination solcher Referenzwerte halten; E-Money Tokens beziehen sich auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung; Utility Token sollen ausschließlich Zugang zu einer vom Emittenten bereitgestellten Ware oder Dienstleistung vermitteln. Für die Steuerberatung ist diese Typisierung hilfreich, weil sie erste Hinweise auf die spätere einkommensteuerliche Qualifikation gibt, jedoch niemals die Einzelfallprüfung ersetzt.[17]
Utility Token werden in der Praxis häufig missverstanden. Nicht jeder Token, der im Whitepaper als „Utility“ bezeichnet wird, ist steuerlich oder aufsichtsrechtlich ein bloßer Nutzungszugang. Entscheidend ist, ob der Token tatsächlich nur die Einlösung eines Leistungsanspruchs gegen den Emittenten ermöglicht oder ob er darüber hinaus eine handelbare Vermögensposition mit Rendite-, Rückzahlungs- oder Beteiligungselementen verkörpert. Sobald ein Token über die reine Zugangsvermittlung hinausgeht, können MiCA-Klassifikation und steuerliche Einordnung erheblich auseinanderfallen.[18]
3.3 Abgrenzung zu Finanzinstrumenten und elektronischen Wertpapieren
Von zentraler Bedeutung ist die Ausnahmeregel des Art. 2 MiCA: Kryptowerte, die als Finanzinstrumente, Einlagen, strukturierte Einlagen, Fondsanteile oder bestimmte andere bereits regulierte Produkte zu qualifizieren sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der MiCA. Die 2025 veröffentlichten ESMA-Leitlinien unterstreichen diesen technologie-neutralen Ansatz ausdrücklich: Tokenisierte Finanzinstrumente bleiben Finanzinstrumente. Für die Steuerberatung folgt daraus eine einfache, aber folgenreiche Arbeitsregel: Sobald der Token Rechte vermittelt, die aktien-, schuldverschreibungs-, fonds- oder derivattypisch sind, darf nicht vorschnell mit den Maßstäben des „klassischen Krypto-Steuerrechts“ gearbeitet werden.[19]
Gerade in Deutschland überschneidet sich diese Abgrenzung mit dem Recht der elektronischen Wertpapiere. Tokenisierte Inhaberschuldverschreibungen, elektronische Fondsanteile oder künftig weitere digitalisierte Finanzinstrumente sind steuerlich nicht deshalb §-23-EStG-Fälle, weil sie auf einer Blockchain oder sonstigen DLT ausgegeben werden. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob sie nach ihrem Inhalt Kapitalforderungen, Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente sind. MiCA schafft insoweit keine Parallelwelt, sondern schärft nur die Demarkationslinie zwischen echtem Krypto-Asset und tokenisiertem Regelfinanzprodukt.[20]
3.4 Bedeutung der MiCA für die steuerliche Beratung
Für Steuerberater ist MiCA deshalb vor allem als Klassifizierungs- und Dokumentationsregime relevant. Der praktische Erstzugriff sollte regelmäßig mit vier Fragen beginnen: Welchen Anspruch vermittelt der Token? Wer ist Emittent oder Gegenpartei? Gibt es einen Rückzahlungs- oder Einlösemechanismus? Und fällt das Produkt nach seiner ökonomischen Substanz möglicherweise aus MiCA heraus, weil es bereits ein Finanzinstrument ist? Wer diese Fragen nicht stellt, riskiert Fehlzuordnungen bei der Einkunftsart, bei der Verlustverrechnung und bei der Bewertung. Gerade bei Real World Assets entscheidet diese Vorarbeit häufig über das gesamte steuerliche Ergebnis.[21]
| Token-Typ | Rechtlicher Kern | Regulierungsrahmen | Steuerlicher Erstzugriff |
| Payment-/Currency-Token | Selbständige digitale Vermögensposition ohne Emittentenanspruch | MiCA grundsätzlich einschlägig | typisch § 23 EStG im Privatvermögen |
| Utility Token | Zugangs- oder Einlöseanspruch gegen den Emittenten | MiCA, soweit kein Finanzinstrument | Einlösung regelmäßig anders zu behandeln als Veräußerung |
| ART/EMT | wertstabilisierter Token mit Referenz auf Vermögenswerte oder Währung | MiCA-Titel III/IV | Einordnung hängt von Rechten, Laufzeit und Haltefunktion ab |
| Security Token / eWpG-Produkt | Aktien-, Anleihe-, Fonds- oder Derivatrechte | MiFID/eWpG, nicht MiCA | häufig § 20 EStG oder Spezialregime statt § 23 EStG |
| RWA-Wrapper | schuldrechtlicher Anspruch auf einen außerhalb der Chain gehaltenen Basiswert | Einzelfall; oft Mischbild | Besteuerung folgt regelmäßig dem Underlying oder dem schuldrechtlichen Mantel |
Tabelle 1: Typologische Einordnung als erste Prüfungsstufe der steuerlichen Beratung.
4. Real World Assets
4.1 Begriff und Beratungsrelevanz
Der Begriff „Real World Assets“ ist weder im deutschen Steuerrecht noch in der MiCA ein technischer Gesetzesbegriff. In der Praxis meint er regelmäßig die digitale Tokenisierung von Vermögenswerten oder Rechtspositionen, die außerhalb der Blockchain ihren Ursprung haben: Forderungen, Schuldverschreibungen, Fondsanteile, Rohstoffe, Immobilien, Kunstwerke oder sonstige dingliche oder schuldrechtliche Positionen. Für die steuerliche Beratung ist gerade diese Offenheit problematisch, weil sich hinter dem gleichen Schlagwort sehr unterschiedliche Rechtsarchitekturen verbergen können.[22]
Die entscheidende Beraterfrage lautet daher nicht, ob ein Produkt als RWA vermarktet wird, sondern wie die rechtliche Brücke zwischen Token und Basiswert ausgestaltet ist. Der Token kann das Recht selbst verkörpern, er kann nur einen schuldrechtlichen Auslieferungs- oder Auszahlungsanspruch gegen den Emittenten vermitteln oder er kann – im ungünstigsten Fall – wirtschaftlich lediglich ein ungesichertes Exposure auf einen Anbieter darstellen. Zwischen diesen Varianten liegen nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch ertragsteuerlich, umsatzsteuerlich und im Erbfall erhebliche Unterschiede.[23]
4.2 Typische Gestaltungsmodelle
Ein erstes Gestaltungsmodell sind tokenisierte Finanzinstrumente. Dazu zählen etwa tokenisierte Anleihen, Genussrechte, Fondsbeteiligungen oder aktienähnliche Rechte. Solche Produkte sind regelmäßig keine MiCA-Krypto-Assets, sondern bleiben Finanzinstrumente. Steuerlich ist dann im Ausgangspunkt nicht nach der BFH-Logik zu Currency Token, sondern nach den Regeln für Kapitalforderungen, Wertpapiere oder Spezialregime zu prüfen. Der Umstand, dass Ausgabe, Übertragung und Verwahrung DLT-basiert erfolgen, ändert an diesem Befund nichts.[24]
Ein zweites Modell sind tokenisierte Sach- oder Rohstoffexposures, etwa gold- oder kunstbezogene Token. Hier muss sauber getrennt werden: Vermittelt der Token einen jederzeit durchsetzbaren Anspruch auf Lieferung eines bestimmten Basiswerts, nähert sich die Analyse eher den bekannten Grundsätzen zu verbrieften Sachleistungsansprüchen an. Fehlt ein solcher Direktanspruch und wird stattdessen nur ein wirtschaftlicher Rückgriff auf einen Pool oder auf einen Emittenten versprochen, liegt häufig kein „digitales Eigentum“ am Underlying, sondern eine eigene schuldrechtliche Vermögensposition vor. Diese ist dann als solche zu besteuern.[25]
Ein drittes Modell sind vermeintlich tokenisierte Immobilien. Steuerlich besonders gefährlich ist hier die sprachliche Verkürzung. Der Erwerber eines Immobilien-Tokens erwirbt in den allermeisten Strukturen nicht Bruchteilseigentum am Grundstück. Typischer sind gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, schuldrechtliche Genussrechte oder Rückzahlungsansprüche, deren Wert wirtschaftlich mit einem Immobilienportfolio korreliert. Wer solche Produkte vorschnell mit Grundstückslogik oder mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG behandelt, verfehlt häufig den eigentlichen Rechtsgegenstand.[26]
4.3 Steuerliche Leitlinien für die Praxis
Für die Ertragsteuer gilt deshalb als Grundregel: Besteuert wird nicht das Marketingversprechen, sondern das konkret vermittelte Recht. Ein RWA-Token kann je nach Ausgestaltung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, zu privaten Veräußerungsgeschäften, zu gewerblichen Einkünften oder – bei bloßem Einlösecharakter – zu ertragsteuerlich unbeachtlichen Nutzungsvorgängen führen. Praktisch bewährt hat sich eine Vier-Stufen-Prüfung: Emissionsbedingungen lesen, Anspruchsinhalt bestimmen, Schuldner bzw. Verwahrer identifizieren und erst dann die steuerliche Normzuordnung vornehmen.[27]
Im Privatvermögen ist bei RWA daher besondere Zurückhaltung geboten. Nicht jeder handelbare Token unterliegt automatisch § 23 EStG. Stellt der Token eine Kapitalforderung oder ein Wertpapier dar, kann § 20 EStG vorrangig sein. Verkörpert er nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Sachleistung, ist zu prüfen, ob die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold und verwandten Strukturen analog heranzuziehen ist. Und wenn der Token wirtschaftlich eher ein selbständiges digitales Asset ohne kapitalertragsteuerlichen Kern darstellt, kommt wieder die Logik des privaten Veräußerungsgeschäfts in Betracht. Die Beratung muss also produktbezogen und nicht kategoriebezogen erfolgen.[28]
4.4 Folgerungen für Dokumentation und Due Diligence
Aus Sicht des Beraters empfiehlt sich bei Real World Assets stets eine dokumentierte Produktprüfung. In die Handakte gehören jedenfalls Whitepaper, Vertragsbedingungen, Emissionsunterlagen, Angaben zur Verwahrung des Basiswerts, Informationen über Einlösungsmechanismen und gegebenenfalls registerrechtliche Nachweise. Nur so lässt sich später belegen, warum ein Produkt als Kapitalanlage, als sonstiges Wirtschaftsgut oder als bloßer Leistungsanspruch qualifiziert wurde. Diese Sorgfalt ist nicht nur für die Besteuerung von Veräußerungen wichtig, sondern ebenso für Bilanzansätze, Erbschaftsteuerbewertungen und die Antwort auf Nachfragen der Finanzverwaltung.[29]
| RWA-Modell | Typische rechtliche Brücke | Steuerliche Hauptfrage |
| Tokenisierte Anleihe | Schuldverschreibung bzw. Kapitalforderung | § 20 EStG oder bilanzielle Behandlung statt § 23 EStG? |
| Gold-/Rohstofftoken | Sachleistungs- oder Rückzahlungsanspruch gegen den Emittenten | Liegt ein Sachleistungsanspruch oder ein eigenständiges Krypto-Asset vor? |
| Immobilien-Token | Beteiligungs- oder Genussrechtsstruktur | Besteuert wird das Beteiligungsrecht, nicht das Marketingbild einer „digitalen Immobilie“. |
| Fonds-/Portfolio-Token | Investmentrechtliche oder schuldrechtliche Hülle | Geht es um Fondserträge, Kapitalerträge oder um ein sonstiges Wirtschaftsgut? |
Tabelle 2: RWA-Strukturen verlangen stets die Prüfung der rechtlichen Brücke zwischen Token und Basiswert.
5. Laufende Besteuerung
5.1 Grundstruktur: laufender Zufluss vor Veräußerung
Die laufende Besteuerung von Kryptowerten ist in der Praxis meist schwieriger als die Besteuerung der späteren Veräußerung. Der Grund liegt darin, dass der Zufluss häufig technisch erzeugt wird, ohne dass sich der Vorgang ohne weiteres in klassische Einkunftsarten übersetzen lässt. Die Verwaltung ordnet die Fälle deshalb nach Funktionsgruppen: Blockerstellung, passives Staking, Lending, Airdrops, Hard Forks sowie tokenbezogene laufende Rechte. Für die Beratung ist entscheidend, ob bereits ein steuerbarer Zufluss vorliegt und mit welchem Wert der Zugang anzusetzen ist. Denn aus diesem Erstansatz entwickeln sich die späteren Anschaffungskosten und damit die Steuerfolgen im Eigentümerwechsel.[30]
Die dogmatische Leitfrage lautet dabei stets: Beruht der Zufluss auf einer Leistung des Steuerpflichtigen, auf einer Kapitalüberlassung, auf einer betrieblichen Tätigkeit oder auf einem unentgeltlichen Erwerb? Die Antwort entscheidet über die Einkunftsart. Im Ergebnis ist die Beratungsarbeit bei Kryptowerten deshalb ungewöhnlich stark „flussorientiert“: Ein und derselbe Token kann zunächst als Gegenleistung für eine Leistung, später als angeschafftes Wirtschaftsgut und nochmals später als Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts erscheinen. Wer nur auf den Endverkauf schaut, erfasst die Besteuerung unvollständig.[31]
5.2 Mining, Forging, Validatorentätigkeit und Masternodes
Bei der Blockerstellung mittels Proof of Work oder Proof of Stake ist zuerst zu prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht können insbesondere bei professionell betriebenem Mining, validierungsnahen Dienstleistungen, Poolstrukturen oder dem Betrieb infrastruktureller Nodes ohne weiteres erfüllt sein. Fehlt es daran, nimmt die Verwaltung gleichwohl nicht etwa Steuerfreiheit an, sondern ordnet die Zuflüsse grundsätzlich als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG ein. Bereits diese Aussage zeigt, dass bei scheinbar „privaten“ Krypto-Aktivitäten eine bloße Vermögensverwaltung keineswegs selbstverständlich ist.[32]
Die im Wege der Blockerstellung erlangten Kryptowerte sind sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Kontext mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Zuflusses anzusetzen. Der laufende Ansatz bildet zugleich die Anschaffungsbasis für spätere Veräußerungen. Im Betriebsvermögen treten zusätzlich Abschreibungs- und Betriebsausgabenfragen hinzu, etwa für Hardware, Strom, Hosting oder Poolgebühren. Steuerberater sollten deshalb bei professionellen Setups frühzeitig auf eine getrennte Erfassung der Erzeugungs- und Veräußerungsphase hinwirken, um eine Vermischung von Betriebseinnahmen und späteren Umschichtungsgewinnen zu vermeiden.[33]
Für Masternodes gilt nichts grundsätzlich anderes. Auch hier ist zunächst die konkrete technische und vertragliche Ausgestaltung zu analysieren. Soweit der Betrieb der Node zusätzliche Governance-, Bestätigungs- oder Sonderfunktionen übernimmt und hierfür Vergütungen zufließen, liegt typischerweise ein leistungsbezogener oder betrieblicher Zusammenhang vor. Gerade weil Masternodes oft eine Mindestbindung bestimmter Token voraussetzen, ist die vertragliche Dokumentation wichtig: Sie entscheidet mit darüber, ob der laufende Ertrag auf einem aktiven Infrastrukturbeitrag, auf einer bloßen Nutzungsüberlassung oder auf einer Mischform beruht.[34]
5.3 Passives Staking und Lending
Das BMF behandelt passives Staking – also die Bereitstellung eines Stakes ohne eigene Blockerstellung – regelmäßig als Fruchtziehung im Bereich des § 22 Nr. 3 EStG. Der Steuerpflichtige erhält für den temporären Verzicht auf die Nutzung seiner Token eine Gegenleistung in Form zusätzlicher Kryptowerte. Bemerkenswert ist dabei weniger das Ergebnis als die Konsequenz: Der laufende Zufluss wird sofort besteuert, und die erhaltenen Token gelten gleichzeitig als angeschafft. Der spätere Verkauf dieser Rewards kann daher seinerseits wieder einen steuerbaren Vorgang auslösen. Für die Praxis ist damit eine doppelte Erfassung derselben Tokenhistorie unvermeidbar.[35]
Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Verwaltung beim passiven Staking unterjährig den Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet als Zugangszeitpunkt; nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres beziehungsweise Kalenderjahres zu berücksichtigen. Diese Erleichterung ist praxisrelevant, weil viele Protokolle technisch zwischen Entstehung, Zuteilung und Claiming trennen. Gleichwohl bleibt ein erhebliches Dokumentationsproblem: Ohne lückenlose Exportdaten oder belastbare Steuerreports lassen sich Zeitpunkt und Wert des Zuflusses häufig nur mit erheblicher Unsicherheit belegen.[36]
Für Lending ist die Verwaltungsauffassung eindeutig. Die Vergütung aus der zeitweisen Überlassung von Kryptowerten an einen Dritten ist im Privatvermögen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die erhaltenen Kryptowerte werden im Zuflusszeitpunkt bewertet und bilden anschließend ihrerseits Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerungsprüfung. Im Betriebsvermögen handelt es sich demgegenüber um Betriebseinnahmen. Für die Beratung folgt daraus, dass Lending-Strukturen nicht nur aus Renditegesichtspunkten, sondern stets auch aus Daten- und Beleggesichtspunkten beurteilt werden müssen; viele Probleme beginnen erst, wenn Rewards, Rückflüsse und Reinvestitionen auf verschiedenen Plattformen vermischt werden.[37]
5.4 Hard Forks und Airdrops
Hard Forks führen nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nicht bereits im Entstehungszeitpunkt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei angeschafften Ursprungs-Token liegt jedoch ein weiterer Anschaffungsvorgang hinsichtlich der neuen Token vor; die Anschaffungskosten der Altbestände sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Marktkurse aufzuteilen. Für die spätere Veräußerung der neuen Token wird der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt der Altbestände fortgeführt. Diese Sichtweise ist für die Praxis plausibel, verlangt aber eine außergewöhnlich saubere Transaktionsdokumentation, weil spätere Gewinne nur mit korrekter Kostenallokation zutreffend ermittelt werden können.[38]
Airdrops sind differenziert zu behandeln. Erfolgt die Zuteilung aufgrund einer Leistung – etwa wegen Social-Media-Aktivität, Datenüberlassung oder sonstiger Mitwirkung – können sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Fehlt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung, kommt hingegen auch eine Schenkung in Betracht. Praktisch wichtig ist zudem die Bewertungsfrage: Ist im Erwerbszeitpunkt kein Marktkurs ermittelbar, beanstandet die Verwaltung einen Ansatz mit null Euro nicht. Dies verschiebt die wirtschaftliche Steuerlast häufig in die spätere Veräußerungsphase.[39]
5.5 Utility Token, Security Token und laufende Rechte
Bei Utility und Security Token hängt die laufende Besteuerung von den konkret vermittelten Rechten ab. Werden Utility Token lediglich eingelöst, ist der Einlösungsvorgang nach der vom BMF herangezogenen BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold ertragsteuerlich unbeachtlich, weil es an einer entgeltlichen Übertragung auf Dritte fehlt. Werden Utility Token hingegen veräußert, kann wieder § 23 EStG einschlägig sein. Security Token wiederum können laufende Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vermitteln, wenn sie etwa Zins- oder Beteiligungsansprüche verkörpern; die bloße technische Tokenisierung ändert daran nichts.[40]
5.6 Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist zwischen dem Umtauschgeschäft und der Verwendung von Kryptowerten als Entgelt zu unterscheiden. Nach dem EuGH-Urteil Hedqvist ist der Umtausch traditioneller Währungen in Bitcoin und zurück als steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung zu behandeln. Die deutsche Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen und virtuelle Währungen, soweit sie von den Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen, den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Für die Praxis heißt das: Die Hingabe des Kryptowerts ist regelmäßig nur die Art der Entgeltzahlung; die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers bleibt nach den allgemeinen Regeln steuerbar und steuerpflichtig oder steuerfrei.[41]
Bei blockchainnahen Leistungen jenseits des bloßen Zahlungsersatzes – etwa Verwahrung, Plattformleistungen, Vermittlung, NFT- oder Metaverse-Sachverhalten – greift diese vereinfachende Gleichstellung gerade nicht automatisch. Für Steuerberater ist daher wichtig, den umsatzsteuerlichen Diskurs von der ertragsteuerlichen Krypto-Debatte zu trennen. Während im Einkommensteuerrecht häufig das einzelne Token als Wirtschaftsgut im Mittelpunkt steht, fragt die Umsatzsteuer nach dem konkreten Leistungsaustausch, nach dem Leistenden, dem Leistungsempfänger und der Gegenleistung. Wer beide Ebenen vermengt, läuft Gefahr, Zahlungsmodalität und Hauptleistung zu verwechseln.[42]
5.7 Aufzeichnungs- und Bewertungsfragen
Die laufende Besteuerung ist schließlich nur so gut wie die zugrunde liegende Dokumentation. Das BMF verlangt, dass Einkünfte für die Finanzbehörde nachvollziehbar sind. Die alleinige Mitteilung eines öffentlichen Schlüssels genügt hierfür ausdrücklich nicht. Erforderlich sind vielmehr aufbereitete Daten zu Zufluss Zeitpunkten, Kursen, Gebühren, Wallets, Plattformen, Umschichtungen, Claiming-Vorgängen und der jeweils gewählten Bewertungs- bzw. Verwendungsreihenfolge. Fehlende Unterlagen, Insolvenzen von Plattformen oder Datenverluste gehen im Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. Für die Beratungspraxis ist das die vielleicht wichtigste Aussage des gesamten BMF-Schreibens.[43]
| Vorgang | Privatvermögen | Betriebsvermögen | Beratungsfokus |
| Mining/Forging | je nach Intensität § 22 Nr. 3 EStG oder gewerblich | Betriebseinnahmen | Zuflussbewertung und Kostenabgrenzung |
| Passives Staking | regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG | Betriebseinnahmen | Claiming, Zuflusszeitpunkt, spätere Anschaffungskosten |
| Lending | regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG | Betriebseinnahmen | Plattformdaten, Reinvestitionen, Gebühren |
| Hard Fork | kein Soforteinkommen, aber spätere §-23-Prüfung | Kostenaufteilung und spätere Gewinnrealisierung | Anschaffungskostenallokation |
| Airdrop | Leistung = § 22 Nr. 3 EStG; sonst ggf. Schenkung | Betriebseinnahmen oder sonstiger Zugang | Nachweis der Gegenleistung und Marktkurse |
Tabelle 3: Laufende Zuflüsse sind stets getrennt von späteren Veräußerungsvorgängen zu erfassen.
6. Besteuerung beim Eigentümerwechsel
6.1 Privatvermögen: Grundfall der Veräußerung
Der klassische Besteuerungstatbestand im Privatvermögen ist das private Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach der BFH-Entscheidung IX R 3/22 gehören Currency Token zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, der Gegenstand eines solchen Geschäfts sein können. Der steuerbare Tatbestand setzt einen entgeltlichen Erwerb und eine entgeltliche Veräußerung innerhalb eines Jahres voraus. Für Steuerberater ist wesentlich, dass der BFH den Tausch zwischen Kryptowerten ausdrücklich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang anerkannt hat; die Besteuerung knüpft also nicht nur an den Rücktausch in Euro an.[44]
Die Jahresfrist ist objektbezogen zu prüfen. Wer einen Token gegen Euro erwirbt und ihn innerhalb von zwölf Monaten gegen einen anderen Token eintauscht, realisiert im Tauschzeitpunkt einen Veräußerungsgewinn oder -verlust. Die neu erhaltenen Token gelten zugleich mit dem Wert der hingegebenen Token als angeschafft. In der Beratung ist deshalb darauf zu achten, dass selbst hochfrequente Umschichtungen ohne Zwischenschritt in Fiatgeld fortlaufend steuerliche Ereignisse auslösen können. Gerade in Bull-Market-Phasen wird dieser Effekt in Mandantengesprächen regelmäßig unterschätzt.[45]
6.2 Bewertung des Veräußerungsvorgangs
Beim Verkauf gegen Euro ist als Veräußerungserlös der vereinbarte Kaufpreis anzusetzen. Beim Tausch in andere Kryptowerte ist nach dem BMF der Marktkurs der erlangten Token im Tauschzeitpunkt maßgeblich; hilfsweise kann bei fehlendem Marktkurs auf den Wert der hingegebenen Token abgestellt werden. Gleichzeitig stellt dieser Wert – zuzüglich etwaiger Anschaffungsnebenkosten – die Anschaffungskosten der erhaltenen Token dar. Diese Doppelwirkung macht den Tausch zu einem hoch dokumentationsintensiven Vorgang und erklärt, weshalb fehlerhafte Kursdaten häufig nicht nur den einen, sondern zwei Besteuerungstatbestände verfälschen.[46]
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben nach der aktuellen Rechtslage steuerfrei, wenn die Summe der im Kalenderjahr erzielten Gewinne aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro liegt. Für die Beratung ist wichtig, dass es sich um eine Freigrenze bzw. den gesetzlich formulierten Gesamtgewinnmaßstab handelt und nicht um einen spezifischen Krypto-Sonderbetrag. Kryptogeschäfte sind also mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften zusammen zu betrachten. In der Praxis gewinnt dieser Punkt an Bedeutung, wenn Mandanten neben Krypto-Transaktionen etwa auch Fremdwährungs- oder Goldgeschäfte tätigen.[47]
6.3 Verwendungsreihenfolge und Haltefrist
Eines der praxisrelevantesten Themen ist die Verwendungsreihenfolge. Das BMF stellt zunächst den Grundsatz der Einzelbetrachtung auf. Ist diese nicht möglich, darf aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Wertermittlung eine FiFo-Betrachtung angewendet werden. Neu und besonders praxisprägend ist die walletbezogene Betrachtung: Die gewählte Methode ist innerhalb einer Wallet bis zur vollständigen Veräußerung aller Token derselben Handelsbezeichnung beizubehalten. Wer mehrere Wallets oder Plattformen nutzt, schafft damit ungewollt verschiedene steuerliche Teilwelten.[48]
Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass die Verwaltung für Currency oder Payment Token eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht anwendet. Für native Kryptowährungen bleibt es danach auch bei Lending oder passivem Staking der Ursprungs-Token grundsätzlich bei der Einjahresfrist. Steuerberater sollten diesen Punkt gleichwohl nicht verallgemeinern: Für andere tokenisierte Rechte, insbesondere für Kapitalforderungen oder besondere Nutzungsstrukturen, kann die Frage der Haltefrist anders gelagert sein, weil dann nicht mehr der native Payment-Token, sondern das rechtlich vermittelte Produkt im Mittelpunkt steht.[49]
6.4 Betriebsvermögen und gewerblicher Handel
Gehören die Kryptowerte zum Betriebsvermögen, greifen nicht die Regeln über private Veräußerungsgeschäfte, sondern die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. Veräußerungserlöse sind dann Betriebseinnahmen; abzuziehen sind die individuellen oder – soweit im Einzelfall zulässig – durchschnittlichen Anschaffungskosten. In der Praxis verschiebt sich damit der Fokus von der Haltefrist zur Bilanzierung, Bewertung und Abgrenzung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen. Hinzu kommt die gewerbesteuerliche Ebene, wenn der Handel nachhaltig und unternehmerisch betrieben wird.[50]
Die Schwelle von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Handel lässt sich bei Kryptowerten nicht schematisch nach Transaktionszahl bestimmen. Die Verwaltung verweist insoweit auf die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel. Maßgeblich bleiben also Gesamtbild und Marktauftritt: Organisationsgrad, Fremdfinanzierung, Einsatz fremder Mittel, Tätigkeit für Dritte, Professionalität und Beteiligung am Markt. Gerade bei vermögenden Privatanlegern mit automatisierten Handelsstrategien ist eine saubere Grenzziehung deshalb unverzichtbar.[51]
6.5 Utility, Security Token und RWA im Eigentümerwechsel
Der Eigentümerwechsel bei Utility Token ist nicht immer eine Veräußerung. Wird der Token lediglich zur Inanspruchnahme der geschuldeten Ware oder Dienstleistung eingelöst, fehlt es nach der vom BMF übernommenen BFH-Rechtsprechung an einer entgeltlichen Übertragung auf Dritte. Anders liegt es, wenn Utility Token am Markt veräußert oder als Tauschmittel verwendet werden; dann kann wieder § 23 EStG eingreifen. Für die Beratung ist deshalb zwischen Einlösung, Veräußerung und Tausch klar zu unterscheiden.[52]
Bei Security Token und vielen Real-World-Asset-Strukturen hängt die Besteuerung des Eigentümerwechsels hingegen vorrangig von der Ausgestaltung als Kapitalforderung, Wertpapier, Sachleistungsanspruch oder sonstige Vermögensposition ab. Liegt eine Kapitalforderung vor, bewegt sich die Veräußerung typischerweise in der Sphäre des § 20 EStG. Liegt nur ein Sachleistungsanspruch oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor, kann die Logik des § 23 EStG zurückkehren. Der Berater muss also auch im Exit-Szenario wieder auf die in Abschnitt 4 entwickelte Produktanalyse zurückgreifen.[53]
6.6 Verluste
Verluste sind bei Kryptowerten nicht minder wichtig als Gewinne. Im Privatvermögen unterfallen Verluste aus steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften den allgemeinen Verlustverrechnungsregeln des § 23 Abs. 3 EStG; außerhalb der Haltefrist bleiben sie ebenso unbeachtlich wie entsprechende Gewinne. In der Beratungspraxis ist deshalb die saubere Zeitachsenprüfung der wichtigste erste Schritt jeder Verluststrategie. Im Betriebsvermögen sind Verluste grundsätzlich gewinnwirksam, unterliegen aber den allgemeinen Gewinnermittlungs- und Bilanzierungsregeln. Auch hier entscheidet also zunächst die Vermögenssphäre, erst danach die Token-Kategorie.[54]
| Vorgang | Typischer Rechtsreflex | Steuerlicher Regelfall | Praxisrisiko |
| Verkauf gegen Euro | entgeltliche Übertragung | § 23 EStG oder Betriebsgewinn | falscher Anschaffungszeitpunkt |
| Tausch Token gegen Token | zwei Vorgänge zugleich | Veräußerung Altbestand, Anschaffung Neubestand | fehlende Kursdaten im Tauschzeitpunkt |
| Einlösung Utility Token | Erfüllung des Leistungsanspruchs | regelmäßig keine Veräußerung | Verwechslung mit Marktverkauf |
| Verkauf Security Token | Übertragung eines Finanzinstruments oder einer Kapitalforderung | oft § 20 EStG | Schemanwendung des Krypto-Standardfalls |
| Transfer im Konzern/Privatkreis | entgeltlich oder unentgeltlich? | hängt von Gegenleistung und Zurechnung ab | unzureichende Vertragsdokumentation |
Tabelle 4: Der steuerliche Eigentümerwechsel ist stets nach der Vermögenssphäre und dem Produktinhalt zu bestimmen.
7. Steuerrecht im Erbfall
7.1 Erbrechtlicher Übergang
Zivilrechtlich gehen Kryptowerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Diese Aussage ist im Grundsatz unspektakulär, in der Praxis aber folgenreich: Mit dem Erbfall gehen nicht nur Vermögenspositionen, sondern auch die tatsächlichen Zugriffsprobleme des Erblassers auf die Erben über. Wer den Private Key nicht kennt, die Seed Phrase nicht findet oder keinen Zugriff auf eine zentrale Handelsplattform erhält, wird den Vermögenswert zwar rechtlich geerbt haben, ihn praktisch aber nicht ohne weiteres realisieren können. Für die steuerliche Beratung darf deshalb die dogmatische Klarheit des Übergangs nicht mit einer gesicherten Verfügbarkeit verwechselt werden.[55]
Gerade im Nachfolgekontext ist deshalb zwischen der rechtlichen Inhaberschaft und der technischen Zugriffsfähigkeit zu unterscheiden. Die Wallet-Architektur, der Verwahrort, die Nutzung von Verwahrdienstleistern, Multisig-Lösungen und etwaige Recovery-Mechanismen gehören in jede steuerlich sensible Nachfolgeanalyse. Ohne diese Vorarbeit laufen sowohl die Deklaration in der Erbschaftsteuer als auch spätere einkommensteuerliche Veräußerungsprüfungen ins Leere. Für Steuerberater ergibt sich daraus ein enger Schulterschluss mit erbrechtlicher Gestaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassdokumentation.[56]
7.2 Einkommensteuerliche Folgen beim Erben
Ertragsteuerlich ist der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang. Veräußert der Erbe die geerbten Kryptowerte später, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abzustellen. Das bedeutet praktisch: Die Haltefrist läuft nicht neu an. Hat der Erblasser die Token bereits länger als ein Jahr gehalten, ist eine spätere Veräußerung durch den Erben im Regelfall nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar; lag die Anschaffung des Erblassers dagegen innerhalb der Jahresfrist, übernimmt der Erbe diese steuerliche Vorbelastung mit.[57]
Diese Kontinuität gilt nicht nur für klassische Kaufvorgänge, sondern auch für solche Bestände, deren Anschaffungsgeschichte aus Staking, Lending, Airdrops oder Hard Forks herrührt. Wer als Erbe die spätere Veräußerung erklären soll, benötigt daher im Ergebnis dieselben Daten, die der Erblasser bereits für seine laufende Besteuerung und seine Dokumentation hätte vorhalten müssen. Das zeigt, dass ein guter Krypto-Nachlass nicht mit dem Auffinden der Wallet beginnt, sondern mit einer sauberen steuerlichen Historie zu Lebzeiten des Erblassers.[58]
7.3 Erbschaftsteuer und Bewertung
Für die Erbschaftsteuer existieren bislang keine kryptospezifischen Bewertungsvorschriften. Maßgeblich sind deshalb die allgemeinen Regeln des § 12 ErbStG in Verbindung mit den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes, insbesondere der gemeine Wert nach § 9 BewG, soweit kein speziellerer Bewertungsmaßstab eingreift. Bei fungiblen, auf Handelsplattformen notierten Kryptowerten wird sich der gemeine Wert regelmäßig anhand eines am Stichtag feststellbaren Marktpreises bestimmen lassen. Schwieriger sind illiquide Token, RWA-Wrapper, NFTs und faktisch nicht handelbare Altbestände.[59]
In Bewertungs- und Einspruchsverfahren ist daher zwischen Marktwert, Verwertbarkeit und Zugänglichkeit sorgfältig zu unterscheiden. Ein vorhandener Börsenkurs beantwortet nicht stets die Frage, ob der konkrete Nachlassgegenstand in dieser Höhe wirtschaftlich realisierbar ist; umgekehrt führt die bloße Behauptung eines verlorenen Private Keys nicht automatisch zu Wertlosigkeit. Für die steuerliche Beratung empfiehlt es sich, Stichtagskurse, Wallet-Zuordnung, Verwahrnachweise und etwaige Zugriffsprobleme möglichst früh zu dokumentieren. Anderenfalls drohen Schätzungen, die weder der wirtschaftlichen Realität noch der prozessualen Ausgangslage des Mandanten entsprechen.[60]
7.4 Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen und Nachlasspraxis
Befanden sich Kryptowerte im Betriebsvermögen des Erblassers, treten neben die allgemeinen ertragsteuerlichen Folgen die Fragen der erbschaftsteuerlichen Einordnung im Unternehmensvermögen. Ob und in welchem Umfang Kryptowerte für Zwecke der §§ 13a, 13b ErbStG als begünstigtes Vermögen, als Finanzmittel oder als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln sind, hängt stark von der betrieblichen Funktion und der konkreten Produktstruktur ab. Gerade bei betrieblich gehaltenen Token-Beständen sollte deshalb nicht schematisch mit den Maßstäben klassischer Liquiditätsanlagen gearbeitet werden; zugleich verbietet sich jede vorschnelle Annahme einer automatischen Begünstigung.[61]
Für die Nachlasspraxis folgt daraus eine klare Prioritätensetzung. Steuerberater sollten in kryptoaffinen Nachlässen frühzeitig auf vier Punkte achten: Identifikation aller Börsen- und Walletbeziehungen, Sicherung der Zugriffsdaten, Ermittlung der steuerlichen Historie und stichtagsbezogene Bewertung. Gerade das notarielle Nachlassverzeichnis stößt hier auf praktische Grenzen, wenn der Bestand technisch nachvollzogen, wirtschaftlich bewertet und rechtlich qualifiziert werden muss. Der steuerlich beste Rat im Erbfall lautet deshalb regelmäßig: Die eigentliche Nachfolgeplanung muss vor dem Erbfall beginnen – durch geordnete Dokumentation, eindeutige Zugriffsregeln und abgestimmte testamentarische oder gesellschaftsrechtliche Strukturen.[62]
8. Information an die Finanzverwaltung und Melde-/Kontrollregime
8.1 Mitwirkungspflichten, Dokumentation und Schätzungsrisiken
Kryptowerte sind verfahrensrechtlich kein rechtsfreier Raum. Auch wenn die steuerliche Qualifikation im Einzelfall schwierig sein kann, bleiben die allgemeinen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Wahrheitspflichten des Steuerpflichtigen uneingeschränkt anwendbar. Für die Beratungspraxis bedeutet dies vor allem zweierlei: Erstens müssen die steuerlich relevanten Lebenssachverhalte so aufgearbeitet werden, dass sie in der Steuererklärung nachvollziehbar abgebildet werden können; zweitens reicht es nicht, dem Finanzamt lediglich unsortierte Wallet- oder Exchange-Daten zu überlassen. Die tatsächlichen Transaktionen müssen vielmehr in eine steuerrechtlich belastbare Ordnung überführt werden.[63]
Das BMF hebt in seinem Schreiben vom 6. März 2025 hervor, dass der bloße Public Key oder die bloße Adresse einer Wallet für den Nachweis steuerlich relevanter Tatsachen regelmäßig nicht genügt. Erwartet werden vielmehr aussagekräftige Transaktionsübersichten, die Zuordnung zu bestimmten Wallets oder Plattformen, Angaben zu Anschaffungszeitpunkten, Veräußerungszeitpunkten, Kursen, Gebühren, Transfers zwischen eigenen Beständen sowie eine konsistente Dokumentation der verwendeten Bewertungs- und Verbrauchsfolgemethode. Wo diese Grundlagen fehlen, steigt das Risiko einer Schätzung nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Maßstäben erheblich.[64]
Berater sollten deshalb frühzeitig zwischen steuerlicher Datensammlung und bloßer technischer Datenexportierung unterscheiden. Ein CSV-Export einer Börse, ein Blockchain-Explorer-Auszug oder ein Report eines Krypto-Tools ersetzt die steuerliche Prüfung nicht. Solche Hilfsmittel können wertvoll sein, wenn Herkunft, Vollständigkeit und Methodik plausibel sind; sie entbinden aber weder den Mandanten noch seinen Berater von der Pflicht, die Ergebnisse einer eigenständigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Gerade bei mehrstufigen Transfers, Bridge-Vorgängen, Wrapped Tokens und Off-Chain-Buchungen ist die Gefahr systematischer Zuordnungsfehler erheblich.[65]
Praktisch empfiehlt sich daher ein gestuftes Dokumentationskonzept. Auf der ersten Stufe stehen Stammdaten zu Börsenkonten, Verwahrstellen, Wallet-Adressen und wirtschaftlicher Zuordnung. Auf der zweiten Stufe sind sämtliche Bestandsbewegungen chronologisch zu erfassen. Auf der dritten Stufe erfolgt die steuerrechtliche Klassifikation der Einzelvorgänge, also insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßem Eigen-Transfer, Anschaffung, Veräußerung, tauschähnlichem Umsatz, Einkünftezufluss oder unentgeltlichem Vorgang. Erst diese dritte Stufe macht aus technischen Bewegungsdaten eine belastbare Steuerdokumentation.[66]
8.2 Auslandssachverhalte und erhöhte Mitwirkung
Besonders sensibel sind Auslandssachverhalte. Viele Mandanten nutzen ausländische Handelsplattformen, Staking-Pools, Lending-Protokolle oder Verwahrdienstleister. Damit steigt nicht nur das praktische Beschaffungsproblem, sondern regelmäßig auch die verfahrensrechtliche Erwartung an die Mitwirkungstiefe. Wer sich auf ausländische Quellen stützt oder nur auf im Ausland verfügbare Unterlagen zugreifen kann, sollte die Unterlagen geordnet, dauerhaft und in einer Weise aufbewahren, die auch Jahre später noch eine Nachprüfung ermöglicht. In Betriebsprüfungen wird gerade dieser Punkt zunehmend zum Einfallstor für Schätzungen, Hinzuschätzungen und Beweislastnachteile.[67]
Hinzu tritt, dass die Kryptoökonomie aus Sicht der Finanzverwaltung lange als informationsarm galt. Diese Annahme verliert indes zunehmend an Tragfähigkeit. Je mehr regulierte Anbieter, registrierte Dienstleister und standardisierte Informationswege entstehen, desto weniger wird sich der Steuerpflichtige auf eine strukturelle Vollzugslücke oder faktische Nichtaufklärbarkeit berufen können. Bereits der BFH hat für frühere Veranlagungszeiträume ein derartiges normatives Vollzugsdefizit verneint. Für künftige Jahre gilt dies erst recht.[68]
8.3 DAC8, Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und CARF
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) ist der unionsrechtliche Rahmen für einen deutlich erweiterten Informationsaustausch über Kryptowerte gelegt worden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie grundsätzlich bis Ende 2025 in nationales Recht überführen; die neuen Meldestrukturen sind auf Transaktionen ab dem 1. Januar 2026 ausgerichtet. Kern der Reform ist, dass berichtspflichtige Krypto-Dienstleister Kundendaten, Transaktionsdaten und weitere steuerlich relevante Informationen erfassen, prüfen und an die zuständigen Behörden melden müssen.[69]
Deutschland hat diesen Bereich mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz aufgegriffen. Das Gesetz knüpft begrifflich an den Kryptowertebegriff der MiCA an und etabliert ein eigenständiges Registrierungs- und Meldeumfeld für erfasste Betreiber und Dienstleister. Für die Praxis ist weniger die dogmatische Feinheit einzelner Definitionen entscheidend als die Erkenntnis, dass die bisher häufig beklagte Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung spürbar abnehmen wird. Künftig ist eher mit einem Nebeneinander aus Selbstdeklaration, digitaler Drittmeldung und internationalem Informationsaustausch zu rechnen.[70]
Zusätzlich ist das internationale Meldeumfeld durch den von der OECD entwickelten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) geprägt. Deutschland hat den politischen Willen zur Umsetzung dieses Standards ausdrücklich aufgegriffen; auf nationaler Ebene wird das Thema inzwischen in engem Zusammenhang mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und dem künftigen automatischen Austausch behandelt. Für Steuerberater folgt daraus, dass die Beratung nicht mehr nur auf die richtige Qualifikation einzelner Transaktionen gerichtet sein darf. Ebenso wichtig wird die Vorbereitung der Mandanten auf Datenabgleiche, Selbstauskünfte, Know-your-Customer-Prozesse und spätere Plausibilitätsprüfungen.[71]
Die eigentliche Tragweite dieser Entwicklung liegt in der Rückwirkung auf die Gegenwart. Wer heute Aufzeichnungen vernachlässigt, setzt sich nicht nur dem unmittelbaren Risiko fehlerhafter Steuererklärungen aus, sondern produziert zugleich künftige Abweichungen zwischen eigener Deklaration und den Daten, die ab 2026 beziehungsweise in den Folgejahren durch Dienstleister gemeldet oder zwischen Staaten ausgetauscht werden. Das klassische Verteidigungsmuster, bestimmte Altfälle seien tatsächlich kaum nachvollziehbar, wird daher an Überzeugungskraft verlieren.[72]
8.4 Beraterische Konsequenzen
Für die steuerberatende Praxis bedeutet dies einen Rollenwandel. Der Berater ist nicht mehr nur Ersteller einer Jahresdeklaration, sondern häufig auch Architekt eines fortlaufenden Krypto-Compliance-Prozesses. Dazu gehören die Auswahl geeigneter Datenquellen, die Festlegung einer konsistenten Bewertungsmethodik, die Überwachung von Wallet-Strukturen, die Qualitätssicherung externer Reports und die Vorbereitung auf mögliche Rückfragen der Finanzverwaltung. Je fragmentierter die Krypto-Aktivitäten des Mandanten sind, desto eher sollte dieser Prozess in standardisierte Monats- oder Quartalsabläufe überführt werden.[73]
Sachgerecht ist ferner eine klare Mandatsabgrenzung. Wer als Berater nur die Steuererklärung erstellt, sollte dokumentieren, auf welcher Datenbasis dies geschieht und welche Plausibilitätsgrenzen bestehen. Wer darüber hinaus die steuerliche Aufbereitung der Rohdaten übernimmt, sollte Methodik, Annahmen und Schnittstellen ausdrücklich festhalten. Gerade bei DeFi-, NFT- oder RWA-Sachverhalten können kleine technische Fehlannahmen zu erheblichen steuerlichen Folgewirkungen führen. Methodentransparenz ist deshalb nicht bloß haftungsrechtliche Vorsicht, sondern materiell-rechtliche Notwendigkeit.[74]
| Prüffeld | Mindesterfassung | Typische Fehlerquelle | Empfohlene Beraterreaktion |
| Wallet-/Depotübersicht | Zuordnung aller Wallets, Börsen und Custody-Lösungen | Nicht erfasste Nebenwallets oder alte Exchange-Konten | Bestandsinventur und Mandantenabfrage standardisieren |
| Transaktionshistorie | Chronologie mit Transfers, Gebühren und Gegenwerten | Eigen-Transfers werden als Veräußerung eingelesen | Transferketten abstimmen und Gegenkonten dokumentieren |
| Bewertungsmethode | Einheitliche Kurse und Verbrauchsfolgen je Wallet | Methodenwechsel mitten im Jahr | Methodik schriftlich fixieren und konsistent fortführen |
| Meldeabgleich | Vorbereitung auf DAC8/KStTG/CARF-nahe Datenströme | Deklaration passt nicht zu Drittmeldungen | Frühzeitige Plausibilisierung und Nachbelegsammlung |
Tabelle 5: Verfahrensrechtlich entscheidet die Qualität der Ausgangsdaten häufig über die steuerliche Verteidigungsfähigkeit.
10. Rechtsprechungsverzeichnis
BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.
FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.
EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist.
BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.
BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.
BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.
BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.
BFH, Urt. v. 24.11.1993 – X R 49/90, BStBl. II 1994, 591.
11. Literaturverzeichnis
BaFin, Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, Stand Januar 2025.
Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
Ebner/Röper, Strukturelles Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Krypto-Assets?, DStR 2023, 809.
Kaulartz/Matzke, Die Tokenisierung des Rechts, NJW 2018, 3278.
Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.
Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.
Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil I), DStR 2023, 121.
Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil II), DStR 2023, 177.
OECD, Tokenisation of Assets and Distributed Ledger Technologies in Financial Markets, 2024.
von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil I, ErbR 2022, 762.
von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil II, ErbR 2022, 840.
Omlor/Link (Hrsg.), Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023.
Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.
UStAE, Stand 31.12.2025, Abschn. 4.8.3 Abs. 3a.
BMF, Schreiben v. 27.2.2018 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen, BStBl. I 2018, 316.
von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.
Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609.
Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.
Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.
Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.
[1] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
[2] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.
[3] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.
[4] Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609.; Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.; Kaulartz/Matzke, Die Tokenisierung des Rechts, NJW 2018, 3278.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[5] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BaFin, Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, Stand Januar 2025.; Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352.; BMF, Gesetzesvorhaben zum automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF), Stand 24.3.2026.
[6] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.
[7] Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609.; Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.; Kaulartz/Matzke, Die Tokenisierung des Rechts, NJW 2018, 3278.; Omlor/Link (Hrsg.), Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023.
[8] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609.; Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.
[9] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[10] FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
[11] FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[12] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[13] Kaulartz/Matzke, Die Tokenisierung des Rechts, NJW 2018, 3278.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.
[14] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BaFin, Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, Stand Januar 2025.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[15] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BaFin, Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, Stand Januar 2025.
[16] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.
[17] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[18] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.
[19] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; BaFin, Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR, Stand Januar 2025.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[20] ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.; BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.
[21] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.
[22] OECD, Tokenisation of Assets and Distributed Ledger Technologies in Financial Markets, 2024.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[23] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Kaulartz/Matzke, Die Tokenisierung des Rechts, NJW 2018, 3278.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[24] ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.
[25] BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.; BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.
[26] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; Werner, Die Tokenisierung der Wirtschaft aus rechtlicher Perspektive, 2021.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[27] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.; OECD, Tokenisation of Assets and Distributed Ledger Technologies in Financial Markets, 2024.
[28] BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.; BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
[29] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.; OECD, Tokenisation of Assets and Distributed Ledger Technologies in Financial Markets, 2024.
[30] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[31] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
[32] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[33] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[34] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[35] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
[36] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[37] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[38] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[39] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[40] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.; BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.
[41] EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist.; BMF, Schreiben v. 27.2.2018 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen, BStBl. I 2018, 316.; UStAE, Stand 31.12.2025, Abschn. 4.8.3 Abs. 3a.; Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil I), DStR 2023, 121.; Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil II), DStR 2023, 177.
[42] EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist.; BMF, Schreiben v. 27.2.2018 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen, BStBl. I 2018, 316.; Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil I), DStR 2023, 121.; Müller/Schmidt, Umsatzsteuer im Web 3.0 – Ableitungen aus dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 zur Behandlung von Kryptowährungen (Teil II), DStR 2023, 177.
[43] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Ebner/Röper, Strukturelles Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Krypto-Assets?, DStR 2023, 809.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[44] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
[45] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
[46] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
[47] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
[48] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 24.11.1993 – X R 49/90, BStBl. II 1994, 591.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[49] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.
[50] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[51] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
[52] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 33/17, BStBl. II 2018, 525.
[53] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; ESMA, Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments, 19.3.2025.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834.; BFH, Urt. v. 12.5.2015 – VIII R 4/15, BStBl. II 2015, 835.; BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9.
[54] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
[55] von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.; Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.; Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil I, ErbR 2022, 762.
[56] Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.; Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil I, ErbR 2022, 762.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[57] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil II, ErbR 2022, 840.
[58] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.; Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[59] von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil I, ErbR 2022, 762.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil II, ErbR 2022, 840.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[60] Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[61] von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.; von Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerrechtliche Analyse, Teil I, ErbR 2022, 762.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[62] Plottek/Rietz, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars, ZErb 2024, 1.; Medler, Sterben 2.0: Erben und Vererben von Kryptowährungen, ZEV 2020, 262.; von Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.
[63] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; Ebner/Röper, Strukturelles Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Krypto-Assets?, DStR 2023, 809.
[64] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil II), DStR 2022, 1889.
[65] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.; Lohmar/Jeuckens, „To The Moon“, aber abzüglich Steuern? Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen (Teil I), DStR 2022, 1833.
[66] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.
[67] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Ebner/Röper, Strukturelles Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Krypto-Assets?, DStR 2023, 809.
[68] BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571.; FG Köln, Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20, EFG 2022, 677.; Ebner/Röper, Strukturelles Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Krypto-Assets?, DStR 2023, 809.
[69] Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC8).; Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352.; BMF, Gesetzesvorhaben zum automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF), Stand 24.3.2026.
[70] Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352.; Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR).; Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC8).
[71] BMF, Gesetzesvorhaben zum automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF), Stand 24.3.2026.; Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC8).; Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352.
[72] Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC8).; BMF, Gesetzesvorhaben zum automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF), Stand 24.3.2026.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
[73] BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.; Biermann/Liegmann/Lindermann (Hrsg.), Krypto-Assets in der Vermögens- und Nachfolgeplanung, 1. Aufl. 2025.; Maume/Maute/Fromberger (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. Aufl. 2020.
[74] Wengert, Schuldrecht der Kryptowährungen, 2024.; Wegener, Die Rechtsnatur von Krypto-Token – Einordnungsversuche im Zivilrecht, CTRL 1/2021, 44.; BMF, Schreiben v. 6.3.2025 – Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.