c) Zeitpunkt der Anrechnung der abzugsfähigen Steuern

Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem er erwirtschaftet wurde, als zugeflossen, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG. Erwirtschaftet beispielsweise eine Zwischengesellschaft Erträge im Jahr 01, gelten diese am 01.01.02 als zugeflossen und sind vom Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 02 zu versteuern.

Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des inländischen Anteilseigners, auf die der Hinzurechnungsbetrag entfällt, werden auf Antrag die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbar sind, vgl. § 12 Abs. 1 AStG. Alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen herangezogen worden ist, können angerechnet werden, in diesem Fall erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern, § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG.

§ 34c Abs. 1 EStG (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) sowie § 26 Abs. 1 und 6 KStG (Besteuerung ausländischer Einkunftsteile) sind gemäß § 12 Abs. 2 AStG analog anzuwenden.

Es wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; unerheblich ist dabei, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.