Selten kommt es vor, dass durch eine Subject-to-tax-Klausel innerhalb eines DBA das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Arbeit aus unselbständiger Tätigkeit wieder auflebt, soweit der Tätigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt.[1]
[1] Nach dem Urteil des BFH vom 17.12.2003, I R 14/02, BStBl II 2004 S. 260, ist die Subject-to-tax-Klausel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus den Abkommen nur mehr im Verhältnis zu Italien (Abs. 16d Schlussprotokoll DBA-Italien), der Schweiz (Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz), Österreich (Art. 15 Abs. 4 DBA-Österreich 2000) und Singapur (Art. 14 Abs. 2 Buchst. d DBA-Singapur) anzuwenden.