Fallbeispiel:
Bei der inländischen Vertriebsgesellschaft erfolgt eine Bp, in diesem Rahmen wird auch eine verwertbare Dokumentation vorgelegt. Der Prüfer möchte die Deckungsbeiträge aus dem Verkauf der einzelnen Produkte bestimmen und bittet hierfür – unter Hinweis auf § 147 Abs. 6 AO – um die Einräumung des Rechts zum Zugriff auf das EDV-System.
Der Geschäftsführer trägt vor, dass zunächst ja schon einmal eine umfangreiche VP-Dokumentation vorgelegt worden sei. Zwar habe der Prüfer grundsätzlich das Recht zu EDV-Zugriff, doch müssen hierfür erst technische Probleme gelöst werden. Schließlich konnte das Unternehmen ja nicht mit dieser Forderung rechnen. Wann die technischen Probleme gelöst seien, könne derzeit nicht beurteilt werden, aber das Unternehmen würde den Prüfer herzlich bitten wollen, wegen des herannahenden Weihnachtsgeschäfts seine Prüfung zeitnah zu beenden, um die hiermit verbundenen Störungen für das Unternehmen möglichst gering zu halten.