-Ein Überblick auf Basis aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung-
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von Dr. Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
(Stand: 04.03.2026)
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Inhalt
1. Ausgangslage und dogmatischer Konflikt. 1
2. Anspruchsgrundlagen und Prüfungsaufbau im Innenregress. 2
3. Aktuelle Rechtsprechung: „Kartellbuße“ und „Finanzaufsichtsbuße“ laufen auseinander. 3
3.2 Finanzaufsichtsrechtliche Geldbußen: OLG Frankfurt bejaht Regress ausdrücklich. 4
4. Praktische Konsequenzen: „Bußgeldregress“ ist häufig kein Alles-oder-Nichts. 5
5. Lohnt die Prüfung „ob die D&O noch gültig ist“? – Ja, aus drei juristisch-praktischen Gründen. 5
5.1 Zeitliche Deckung: Claims-made-Mechanik, Nachmeldefrist, Risiko „Zahlungsverzug“. 5
5.3 Prozess-/Taktikdimension: D&O kann Anspruchsdurchsetzung fördern (oder verteuern). 7
6. Konkrete Handlungsleitlinien (praxisnah). 7
1. Ausgangslage und dogmatischer Konflikt
Die Frage, ob eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße (Verbandsgeldbuße/Unternehmensgeldbuße) im Innenverhältnis als „Schaden“ beim Vorstand bzw. Geschäftsführer regressiert werden kann, liegt an der Schnittstelle von:
- Unternehmenssanktionsrecht (öffentlich-rechtliche Ahndung/Prävention; typischerweise § 30 OWiG i.V.m. Spezialnormen wie Kartellrecht/Finanzaufsicht) und
- gesellschaftsrechtlichem Haftungsrecht (Innenhaftung aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG: Ersatz des „daraus entstehenden Schadens“).
Der Kernkonflikt ist ein Normzweck-/Systemkohärenzproblem:
Soll die Buße das Unternehmen treffen (und dort verbleiben), oder darf das Unternehmen die Bußgeldlast zivilrechtlich auf die Leitungsperson verlagern, weil deren Pflichtverletzung die Buße ausgelöst hat?
Wichtig: Die Frage ist nicht einheitlich zu beantworten; sie hängt maßgeblich davon ab, welche Bußgeldmaterie betroffen ist (insbesondere: Kartellbuße unter Art. 101 AEUV vs. „rein“ nationales/aufsichtsrechtliches Bußgeld). Das zeigen die jüngsten OLG-/BGH-Entwicklungen.
2. Anspruchsgrundlagen und Prüfungsaufbau im Innenregress
Anspruchsgrundlage ist typischerweise:
- AG: § 93 Abs. 2 S. 1 AktG (Innenhaftung; Pflichtverletzung → Ersatz des Schadens),
- GmbH: § 43 Abs. 2 GmbHG (Innenhaftung; Pflichtverletzung → Ersatz des Schadens).
Der klassische Aufbau bleibt auch beim „Bußgeldregress“:
- Pflichtverletzung (insb. Legalitätspflicht/Compliance-Pflichten; regelmäßig keine „unternehmerische Entscheidung“ i.S.d. BJR, sondern rechtsgebundene Pflicht).
- Schaden der Gesellschaft (Vermögensminderung durch Zahlung der Geldbuße und Nebenforderungen).
- Kausalität/Zurechnung (Pflichtverstoß → Bußgeldverfahren → Bußgeldbescheid/Zahlung).
- Verschulden (mindestens Fahrlässigkeit; in der Praxis häufig Vorsatzannahmen der Bußgeldbehörde, aber zivilrechtlich eigenständig zu würdigen).
- Keine anspruchsbegrenzenden Wertungen (genau hier liegt die Streitfrage: teleologische Reduktion/Normzweckkorrektur wegen Sanktionszweck?).
3. Aktuelle Rechtsprechung: „Kartellbuße“ und „Finanzaufsichtsbuße“ laufen auseinander
3.1 Kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen: OLG Düsseldorf verneint Regress – BGH legt dem EuGH vor
OLG Düsseldorf (27.07.2023 – VI-6 U 1/22 (Kart)) hat entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Kartell-Geldbußen der Gesellschaft haften (Leitsatz) und begründet dies mit dem Sanktionszweck und dem differenzierten Bußgeldsystem (höhere Obergrenzen/umsatzbezogene Bemessung bei Unternehmen; individuelle Kriterien bei natürlichen Personen). Der Zweck der Kartell-Unternehmensbuße sei insbesondere, das verselbständigte Gesellschaftsvermögen „nachhaltig zu treffen“; eine Abwälzung auf die Leitungsperson würde spezial- und generalpräventive Zwecke sowie die gesetzgeberische Differenzierung entwerten.
Konsequenz in dieser Linie: Teleologische Begrenzung der Innenhaftungsnormen (AktG/GmbHG) für den Bußgeldteil – jedenfalls im kartellrechtlichen Kontext.
BGH (Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23) hat das Verfahren ausgesetzt und die entscheidende unionsrechtliche Leitfrage dem EuGH vorgelegt: Ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Unternehmen den „Bußgeldschaden“ beim Leitungsorgan regressieren kann.
Der BGH arbeitet dabei die maßgeblichen Argumentachsen heraus:
- EU-rechtlich müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Ein (Teil‑)Regress könnte die Wirksamkeit der gegen das Unternehmen gerichteten Geldbuße beeinträchtigen, weil das Unternehmen sich wirtschaftlich „entlasten“ könnte – der BGH zieht hier ausdrücklich eine Parallele zur (unionsrechtlich problematischen) steuerlichen Neutralisierung einer Geldbuße.
- Zugleich weist der BGH darauf hin, dass aus der Existenz einer D&O-Versicherung keine generellen Schlüsse gezogen werden sollten, weil Deckung stark einzelfallabhängig ist (Verschuldensgrad, konkrete Klauseln, Einbeziehung von Bußgeldregress etc.).
Zwischenfazit Kartellrecht:
Für Kartellbußen (insb. Art. 101 AEUV‑Bezug) ist die Regressfähigkeit derzeit nicht „gerichtsfest“ geklärt; es besteht ein erheblicher Schwebezustand bis zur EuGH‑Antwort und anschließender BGH‑Entscheidung.
3.2 Finanzaufsichtsrechtliche Geldbußen: OLG Frankfurt bejaht Regress ausdrücklich
Demgegenüber hat OLG Frankfurt a.M. (21.10.2025 – 31 U 3/25) im finanzaufsichtsrechtlichen Kontext den Innenregress klar bejaht:
- Ein Vorstandsmitglied, das den „Bilanzeid“ im Halbjahresfinanzbericht pflichtwidrig unterlässt, verletzt § 93 Abs. 1 S. 1 AktG.
- Für ein darauf beruhendes, gegen die AG festgesetztes Bußgeld haftet das Organ nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG.
- Eine Einschränkung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sei nicht geboten: Das Sanktionssystem (Bußgeldrecht) sei vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen; beide stünden eigenständig nebeneinander.
Besonders praxisrelevant (und für Ihre D&O‑Überlegung zentral): Das OLG Frankfurt führt aus, dass eine Beschränkung der Regresshöhe aus Treue-/Fürsorgegesichtspunkten „dann nicht in Betracht“ komme, wenn zugunsten des Organs eine D&O-Versicherung besteht; die Gesellschaft könne daher die gesamte Geldbuße (inkl. Gebühr/Auslagen) ersetzt verlangen.
Zwischenfazit Finanzaufsicht:
Außerhalb des Kartellrechts (jedenfalls in der WpHG‑Konstellation) gibt es eine deutliche obergerichtliche Tendenz: Bußgeld = ersatzfähiger Vermögensschaden, Regress grundsätzlich möglich.
4. Praktische Konsequenzen: „Bußgeldregress“ ist häufig kein Alles-oder-Nichts
Selbst wenn man (materienabhängig) den Bußgeldbetrag als nicht regressfähig ansieht, bleiben in der Praxis regelmäßig weitere Positionen:
- Aufklärungs-, Verteidigungs- und IT‑Kosten im Zusammenhang mit dem Ermittlungs-/Bußgeldverfahren,
- zivilrechtliche Folgeschäden (z.B. Kartellschadensersatz nach § 33a GWB; Kapitalmarktschäden; Reputations-/Krisenkosten nur eingeschränkt),
- interne Untersuchungskosten (je nach Zurechenbarkeit/Erforderlichkeit).
Gerade im Kartellkomplex ist interessant, dass der BGH ausdrücklich andeutet: Selbst wenn Art. 101 AEUV den Bußgeldregress sperren sollte, fehle es für eine Einschränkung eines Ersatzanspruchs bzgl. IT‑ und Rechtsanwaltskosten „von vornherein“ an einer Grundlage, weil deren Ersatz die Wirksamkeit des Bußgeldes nicht beeinträchtige.
5. Lohnt die Prüfung „ob die D&O noch gültig ist“? – Ja, aus drei juristisch-praktischen Gründen
5.1 Zeitliche Deckung: Claims-made-Mechanik, Nachmeldefrist, Risiko „Zahlungsverzug“
D&O ist in der Praxis regelmäßig claims-made geprägt: Deckung hängt entscheidend davon ab, wann der Anspruch geltend gemacht und wann er gemeldet wird. Der GDV‑Musterbedingungstext (D&O‑AVB) zeigt typische Stellschrauben:
- Deckung für Versicherungsfälle innerhalb der Vertragsdauer,
- Rückwärtsdeckung, aber nicht bei bekannten Pflichtverletzungen,
- Nachmeldefrist nach Vertragsende,
- aber: keine (automatische oder erweiterte) Nachmeldefrist, wenn der Vertrag wegen Zahlungsverzugs beendet wurde.
Damit ist die schlichte Frage „läuft die Police noch?“ praktisch hochrelevant: Ein Regress wird häufig jahrelang nach Pflichtverletzung/Bußgeldverfahren entschieden und erhoben.
5.2 Inhaltliche Deckung: Bußgelder regelmäßig ausgeschlossen – Bußgeldregress nur, wenn ausdrücklich (und wirksam) erfasst
Typischer Standard: keine Deckung für gegen die versicherte Person verhängte Bußgelder/Geldstrafen; häufig auch Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung. Das ist in den Kartell‑Entscheidungen ausdrücklich so dokumentiert.
Für den Regress der Gesellschaft wegen einer gegen die Gesellschaft verhängten Geldbuße kommt es entscheidend auf die Klauselarchitektur an. Es gibt Policen, die – jedenfalls dem Wortlaut nach – Regressansprüche wegen gegen das Unternehmen verhängter Bußgelder einbeziehen, „wenn und soweit“ dem kein gesetzliches Verbot entgegensteht (Beispielklausel aus der wissenschaftlichen Aufarbeitung zum BGH‑Komplex).
Gerade weil die zivilrechtliche Regressfähigkeit (materienabhängig) umstritten ist, ist Deckung häufig ein zweistufiges Problem:
- Gibt es überhaupt einen zivilrechtlichen Anspruch?
- Falls ja: Ist er nach Bedingungen/Verbotsnormen/§ 81 VVG/„wissentliche Pflichtverletzung“ gedeckt?
5.3 Prozess-/Taktikdimension: D&O kann Anspruchsdurchsetzung fördern (oder verteuern)
Die OLG‑Frankfurt‑Linie ist insoweit „versicherungspraktisch“ brisant: Wenn eine D&O besteht, soll nach dieser Entscheidung gerade keine Reduktion aus Fürsorge-/Treuegesichtspunkten erfolgen; die Gesellschaft kann voll regressieren.
Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Gremien (Aufsichtsrat/Shareholder) den Regress überhaupt verfolgen – und es beeinflusst Vergleichsdynamik, Streitwert, Verjährungsmanagement und Informations-/Obliegenheitsfragen gegenüber dem Versicherer.
6. Konkrete Handlungsleitlinien (praxisnah)
Ohne den Einzelfall zu kennen, lässt sich der Komplex zuverlässig in eine Arbeitsmatrix bringen:
Schritt 1: Bußgeld „klassifizieren“
- Kartellbuße mit Art. 101 AEUV‑Bezug (EuGH‑Vorlage) → Regressfrage derzeit hoch streitig.
- Finanzaufsichts-/WpHG‑Buße u.ä. → OLG Frankfurt: Regress bejaht, keine teleologische Einschränkung.
Schritt 2: Schadenspositionen trennen
- Bußgeldbetrag (ggf. „Ahndungsteil“/„Abschöpfungsnähe“)
- Gebühren/Auslagen
- Verteidigungs-/IT-/Aufklärungskosten (im Kartellrecht ggf. leichter regressfähig als die Buße selbst)
- Drittansprüche/Folgeschäden
Schritt 3: Corporate-Governance-Absicherung
- Entscheidungsprozess zur Anspruchsverfolgung dokumentieren (Risikoprofil, Prozesschancen, Kosten, Versicherungsdeckung, Vergleichsoptionen).
- Konfliktmanagement (Organ ist/war Beteiligter; Informationsrechte; ggf. Sonderprüfung/externes Gutachten).
Schritt 4: D&O‑Check sofort
- Police aktiv? Prämien bezahlt? Kündigung/Change-of-control?
- Nachmeldefrist/Umstandsmeldung/Obliegenheiten/Fristen (Zahlungsverzug killt typischerweise Nachmeldeoptionen).
- Klausel zur Einbeziehung von Bußgeldregress (wenn vorhanden) und Ausschlüsse (wissentliche Pflichtverletzung, Vorsatz, Bußgelder).
Ergebnis in einem Satz
Ja, es kann sich (materienabhängig) lohnen bzw. sogar aufdrängen, eine Unternehmensgeldbuße beim Vorstand/Geschäftsführer regressweise geltend zu machen; im Kartellrecht ist die Kernfrage wegen der EuGH‑Vorlage jedoch derzeit nicht abschließend geklärt, während OLG Frankfurt für finanzaufsichtsrechtliche Bußgelder den Regress ausdrücklich bejaht – und gerade deshalb ist die Frage, ob die D&O zeitlich und inhaltlich „steht“, regelmäßig entscheidend für Strategie, Durchsetzbarkeit und Vergleichsarchitektur.