Mit Schreiben vom 19.03.2007 hat das BMF den Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) ergänzt und klargestellt, dass Vorbehaltsfestsetzungen mit Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist (sog. Festsetzungsverjährungsfrist) ihre Wirkung verlieren. Die im Fall einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung eintretende Verlängerung der Festsetzungsverjährung von vier auf 10 Jahre ist daher unbeachtlich. Allerdings sind im Falle einer Steuerhinterziehung die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen gemäß § 171 Abs. 1 bis 6, 9 und 11 bis 14 AO zu beachten (BMF-Schreiben vom 19.03.2007, IV A 4 – S 0062/0).