Der Bundesgerichts hat die Gericht ausdrücklich aufgefordert, in Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auch immer mögliche Bußgeldvorschriften zu prüfen. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn das Gericht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung für nicht nachweisbar erachtet. Scheidet daher eine vorsätzliche Steuerhinterziehung aus, so könne stattdessen eine leichtfertige (~grob fahrlässige) Steuerverkürzung gemäß § 378 AO vorliegen.