Korts

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Person, die Beihilfe (sogeannter *Gehilfe*) zur Steuerhinterziehung eines anderen leistet, auch dann für die hinterzogenen Steuern haftet, wenn das Strafverfahren gehen ihn (den Gehilfen)nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münsters stellt die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kein Hinderungsgrund für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme dar. Das Strafrecht und das Steuerrecht stünden unabhängig *nebeneinander*. Das Finanzamt sei deshalb nicht gehindert, eine Haftungsvoraussetzung zu bejahen, welche in dem strafrechtlichen Verfahren *verneint* worden ist.