BGH-Beschluss v. 5. März 2025 (1 StR 501/24)
Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde durch Beschluss gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO eingestellt, da Verurteilung außerhalb der Anklage geführt wurde.)
Sachverhalt:
Angeklagter wurde für Steuerhinterziehung durch falsche Umsatzsteuererklärungen verurteilt, obwohl die Anklage einen anderen Sachverhalt gegen eine andere Gesellschaft betraf.
Kernaussagen:
Kongruenz zwischen Anklagesachverhalt und Urteil ist zwingend; Abweichungen stellen Verfahrenshindernis dar.
Praxisrelevanz:
Höchste Genauigkeit bei Anklageformulierung nötig. Fehler können zu Verfahrenseinstellungen führen, trotz schwerwiegender Vorwürfe.