Korts

Strafbarkeit im Zusammenhang mit kommunalen Steuern

-Ein praxisorientierter Überblick –

von Dr. Sebastian Korts,  Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax

www.steuerrecht.com

[Hier als PDF]

Kommunale Steuern werden in der Praxis häufig „mit erledigt“, weil der Fokus zunächst auf Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer liegt. Gerade bei Gewerbesteuer und bei kommunalen Satzungssteuern (z.B. Vergnügungs-, Zweitwohnungs- oder Übernachtungssteuern) können jedoch neben Nachforderungen und Säumniszuschlägen auch Ermittlungsverfahren entstehen. Wir beraten präventiv und verteidigen in Steuer- und Abgabenstrafverfahren auch dann, wenn die betroffene Abgabe auf kommunalem Satzungsrecht beruht. Dabei verbinden wir steuerrechtliche Substanz mit strafprozessualer Erfahrung und berücksichtigen die Besonderheiten des Kommunalabgabenrechts der Länder.

1. Gegenstand und Begrifflichkeiten

Kommunale Steuern sind Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht. Strafrechtlich relevant sind insbesondere zwei Gruppen:

Zu den Realsteuern zählen insbesondere die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.

Zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zählen – je nach Gemeinde – etwa die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer, die Vergnügungs- bzw. Spielgerätesteuer, eine Übernachtungssteuer sowie kommunale Verpackungssteuern. Pferdesteuer (z.B. in Beasweiler) ist nicht so häufig.

Gebühren und Beiträge (z.B. Benutzungsgebühren, Erschließungs- oder Ausbaubeiträge) sind begrifflich keine Steuern. In vielen Landesgesetzen sind Straf- und Bußgeldtatbestände jedoch weiter gefasst und können „kommunale Abgaben“ insgesamt erfassen. Dieser Überblick konzentriert sich auf Steuern, weist aber dort auf typische Schnittstellen hin.

2. Rechtsquellen und Systematik

2.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen

Art. 105 Abs. 2a GG weist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Art. 106 Abs. 6 GG ordnet das Aufkommen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern den Gemeinden zu.

2.2 Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Für Realsteuern ist regelmäßig die Abgabenordnung maßgeblich; zentrale Norm ist § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Ergänzend sind insbesondere § 371 AO (Selbstanzeige), § 376 AO (Verjährung) und § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) praktisch bedeutsam.

Flankierend können allgemeine Strafnormen (z.B. §§ 267, 268 StGB) sowie das OWiG (z.B. § 30 OWiG Verbandsgeldbuße und § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung) einschlägig werden, und es ist stets das Einziehungsrecht (§§ 73 ff. StGB) mitzudenken.

2.3 Landesrecht und kommunales Satzungsrecht

Bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bestimmt sich die Ermächtigungsgrundlage regelmäßig aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes.

Die konkrete Steuerpflicht entsteht und konkretisiert sich durch die kommunale Steuersatzung, die insbesondere Tatbestand, Bemessungsgrundlage sowie Anzeige-, Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten regelt.

Straf- und Bußgeldnormen finden sich je nach Bundesland entweder unmittelbar im KAG (z.B. als „Abgabenhinterziehung“) oder mittelbar über Verweisungen auf Vorschriften der AO.

2.4 Unser Leistungsbild in kommunalen Steuerstrafverfahren

Aus Sicht der Praxis ist entscheidend, frühzeitig die richtige „Schiene“ zu identifizieren: Geht es um ein AO-Steuerstrafverfahren (z.B. Gewerbesteuer) oder um ein landesrechtlich geprägtes Abgabenstrafverfahren (z.B. Vergnügungssteuer nach KAG)? Wir übernehmen die Verteidigung in beiden Konstellationen und begleiten typischerweise folgende Schritte:

Wir klären die materiell-rechtliche Steuerpflicht anhand der einschlägigen Satzung und des Landes-KAG und prüfen zugleich die Verfahrenslage (Gemeinde, Finanzamt, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft).

Wir strukturieren die Sachverhaltsaufarbeitung so, dass steuerliche Korrekturen (Berichtigung, Nacherklärung, ggf. Selbstanzeige) und strafprozessuale Verteidigungsschritte aufeinander abgestimmt werden.

Wir vertreten Geschäftsleiter, Verantwortliche nach § 14 StGB sowie Unternehmen in der Risikosteuerung (u.a. OWiG, Einziehung, interne Untersuchung, Compliance-Maßnahmen).

Wir führen die Kommunikation mit Behörden, begleiten Durchsuchungen/Vernehmungen und erarbeiten Einlassungen, Verteidigungslinien sowie – falls sinnvoll – konsensuale Verfahrenslösungen.

3. Realsteuern: Gewerbesteuer und Grundsteuer

Bei Gewerbesteuer und Grundsteuer ist regelmäßig § 370 AO einschlägig, weil es sich um bundesrechtlich geregelte Steuerarten handelt und das Verfahren grundsätzlich der Abgabenordnung folgt.

4. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (kommunale Satzungssteuern)

Bei Satzungssteuern ist die zentrale Weichenstellung, ob die Strafbarkeit über die Abgabenordnung (AO) oder über landesrechtliche Vorschriften des jeweiligen KAG begründet wird. Die konkrete Ausgestaltung ist länderabhängig; deshalb müssen stets das Landesrecht und die kommunale Satzung im Zusammenspiel geprüft werden.

4.1 Deliktsmodelle in den Ländern (typische Ausprägungen)

In einigen Ländern existiert ein eigenständiger Straftatbestand der „Abgabenhinterziehung“ im KAG, der teilweise an Rechtsfolgen oder Strafrahmen der AO anknüpft.

Häufig finden sich dynamische Verweisungen, nach denen einzelne AO-Vorschriften „entsprechend“ gelten, etwa zu Verjährung, Berichtigung/Selbstanzeige oder Ordnungswidrigkeiten.

Daneben normieren viele KAG oder Satzungen Bußgeldtatbestände für leichtfertige Verkürzungen oder Pflichtverstöße, die unterhalb der Straftat liegen.

4.2 Typische Sachverhalte in der Praxis

Bei der Vergnügungs- bzw. Spielgerätesteuer stehen regelmäßig Manipulationen von Zählwerken oder technischen Aufzeichnungen sowie falsche Aufstellungs- und Abrechnungslisten im Mittelpunkt.

Vergnügungssteuer ist oftmals zweiter Angriffspunkte neben der Lohnsteuerhinterziehung

Bei der Zweitwohnungsteuer sind Nichtanmeldungen und unzutreffende Angaben zur Nutzung (Eigennutzung vs. reine Kapitalanlage), zur Wohnfläche oder zu Befreiungstatbeständen typische Angriffspunkte.

Bei einer Übernachtungssteuer kann es auf das Satzungs- und Nachweisregime ankommen, etwa wenn Übernachtungen unzutreffend als beruflich veranlasst behandelt oder Meldungen unvollständig abgegeben werden.

Bei kommunalen Verpackungssteuern ergeben sich Risiken insbesondere aus verspäteten oder unzutreffenden Meldungen der verwendeten Einwegverpackungsmengen, soweit eine entsprechende Satzung existiert.

4.3 Verjährung: Leitlinie aus der BGH-Rechtsprechung

Der BGH hat klargestellt, dass sich die strafrechtliche Verjährung bei landesrechtlicher Abgabenhinterziehung grundsätzlich nach § 78 Abs. 3 StGB (regelmäßig fünf Jahre) richtet. Eine Verweisung auf § 376 AO führt nicht automatisch zu einer 15-jährigen Verjährung; maßgeblich sind der genaue Umfang der Verweisung und die tatbestandliche Einordnung der jeweiligen Abgabe.

4.4 Nacherklärung und „Selbstanzeige“ bei Satzungssteuern

Ob und in welcher Form eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, hängt bei Satzungssteuern in der Regel vom Landes-KAG und von dessen Verweisungen ab. Ohne ausdrückliche Anknüpfung ist eine unmittelbare Anwendung von § 371 AO nicht selbstverständlich. In der Verteidigungspraxis ist deshalb eine strukturierte Nacherklärung mit rechtlicher Einordnung oft der realistische Weg, um Risiken zu reduzieren und die Kommunikation mit Gemeinde und Staatsanwaltschaft zu steuern.

5. Flankierende Delikte und Nebenfolgen in kommunalen Steuerfällen

Neben § 370 AO bzw. den landesrechtlichen KAG-Tatbeständen sind in der Praxis regelmäßig weitere Delikte und Nebenfolgen zu prüfen. Das gilt insbesondere, wenn Unterlagen manipuliert oder technische Auswertungen verfälscht werden oder wenn mehrere Abgabenarten zugleich betroffen sind.

Häufig sind Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) einschlägig, etwa bei manipulierten Zählwerksausdrucken.

Je nach Vermögensverfügung und Täuschungslage kommen außerdem Betrug oder Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB) in Betracht.

Bei umfangreichen Hinterziehungs- oder Betrugssachverhalten ist die Geldwäsche (§ 261 StGB) als Folge- oder Begleitdelikt mitzudenken.

In den sogenannten Rotlichtfällen kommt zur Vergnügungsteuer, die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer und in Konsequenz letztlich sie Ertragsteuer in Betracht.

Ein zentrales Praxisfeld ist die Einziehung (§§ 73 ff. StGB), insbesondere die Einziehung ersparter Aufwendungen und Wertersatz, wobei Steuerschuldnerschaft und Zurechnung sorgfältig zu klären sind.

6. Rechtsprechung (Auswahl, strafrechtlich)

Für die Verteidigungspraxis sind insbesondere folgende Leitentscheidungen hilfreich, weil sie die Abgrenzung zwischen AO-Steuerstrafrecht und landesrechtlichem Kommunalabgabenstrafrecht sowie zentrale Nebenfragen (z.B. Verjährung) adressieren:

*BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – 1 StR 490/14: Die Entscheidung behandelt kommunale Vergnügungssteuerfälle und zeigt, dass die strafrechtliche Einordnung häufig über landesrechtliche KAG-Normen erfolgt.

*BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – 1 StR 340/22: Der BGH präzisiert die Verjährung bei landesrechtlicher Abgabenhinterziehung und grenzt sie von der verlängerten Verjährung des § 376 AO ab.

*BGH, Urteil vom 06.03.2024 – 1 StR 308/23: Die Entscheidung verdeutlicht u.a., dass Abgabenverkürzungen außerhalb des § 370 AO (z.B. kommunale Vergnügungssteuern) nicht ohne Weiteres in AO-Qualifikationstatbestände „hineingerechnet“ werden dürfen.