Mit Urteil vom 11.02.2026 (5 StR 458/25) hat der Bundesgerichtshof die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und strafbarer Selbstgeldwäsche weiter präzisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für sogenannte „Finanzagenten“-Fälle von erheblicher praktischer Bedeutung.
von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.
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Der BGH stellt klar: Wer betrügerisch erlangte Gelder nicht nur entgegennimmt, sondern aktiv weiterleitet oder verschleiert, kann sich trotz eigener Beteiligung an der Vortat zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche strafbar machen.
Weiterleitung von Betrugsgeldern kann eigenständige Geldwäsche sein
Dem Verfahren lag ein typisches Betrugsschema zugrunde. Der Angeklagte stellte gemeinsam mit einer Mitangeklagten Konten zur Verfügung, auf welche Geschädigte die durch Betrug erlangten Gelder überwiesen. Anschließend wurden die Beträge – teilweise nach Abzug einer Provision – an weitere Beteiligte weitergeleitet.
Das Landgericht hatte hierin lediglich eine Beihilfe zum Betrug gesehen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche abgelehnt. Zur Begründung verwies es auf den persönlichen Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB. Danach soll der an der Vortat Beteiligte grundsätzlich nicht zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft werden.
Der BGH widerspricht dieser Sichtweise jedoch ausdrücklich. Entscheidend sei, ob der Täter die deliktisch erlangten Gelder lediglich behält oder sie „in Verkehr bringt“. Ein strafbares Inverkehrbringen liege insbesondere dann vor, wenn Gelder aktiv auf andere Konten weitergeleitet oder verschleiert werden.
Weite Auslegung des „Inverkehrbringens“
Besonders praxisrelevant ist die weite Definition des BGH. Nach Auffassung des Senats umfasst das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens sämtliche Handlungen, durch welche der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand auf einen Dritten überträgt.
Hierunter fallen insbesondere:
- Überweisungen auf andere Konten – selbst bei identischem Kontoinhaber,
- Bareinzahlungen auf Konten,
- Barabhebungen mit anschließender Weitergabe an Dritte,
- sowie der Erwerb von Finanzinstrumenten mit deliktischen Geldern.
Der BGH verdeutlicht damit, dass bereits das aktive „Weiterschieben“ von Betrugserlösen die Schwelle zur eigenständigen Geldwäsche überschreiten kann.
Erhebliche Bedeutung für Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Die Entscheidung verschärft die Risiken für Personen, die Konten oder Zahlungswege für Dritte bereitstellen. Gerade in Fällen organisierter Betrugsstrukturen wird künftig noch genauer zu prüfen sein, ob neben einer Beteiligung an der Vortat zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorliegt.
Zugleich enthält das Urteil wichtige Aussagen zur Strafzumessung. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl mögliche Strafmilderungen wegen Beihilfe nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Auch dies unterstreicht die hohe dogmatische Komplexität solcher Verfahren.
Fazit
Der BGH zieht die Grenze zwischen bloßer Beteiligung an einem Betrug und eigenständiger Selbstgeldwäsche deutlich enger als bislang vielfach angenommen. Wer deliktisch erlangte Gelder aktiv weiterleitet oder deren Herkunft verschleiert, kann sich trotz eigener Vortatbeteiligung zusätzlich wegen Geldwäsche strafbar machen. Die Entscheidung dürfte insbesondere für Finanzagenten-, Cybercrime- und Betrugsverfahren erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.
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