Das Jahressteuergesetz 2026 liegt derzeit nur als Referentenentwurf des BMF vor. Das BMF hat den Entwurf mit Anschreiben vom 26.05.2026 an Verbände und Interessenvertretungen übersandt. Die BMF-Seite führt den Entwurf unter dem Datum 19.05.2026 als „Referentenentwurf“; der PDF-Entwurf selbst trägt den Bearbeitungsstand 19.05.2026, 10:22 Uhr.
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, MBA, M.I.Tax
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1. Stand der Bearbeitung
Das BMF hat den Entwurf mit Anschreiben vom 26.05.2026 an Verbände und Interessenvertretungen übersandt. Die Stellungnahmefrist läuft bis zum 12.06.2026; die Kabinettbefassung ist für den 01.07.2026 vorgesehen. Damit ist das Gesetz noch nicht vom Kabinett beschlossen, noch nicht im Bundestag beraten und noch nicht im Bundesrat verabschiedet.
Der Entwurf ist nach seinem eigenen Eingangssatz als zustimmungspflichtiges Gesetz angelegt: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates …“.
2. Charakter des Entwurfs
Das JStG 2026 ist ein klassisches steuerliches Sammelgesetz (Omnibusgesetz) mit 32 Artikeln. Es ändert unter anderem EStG, KStG, GewStG, InvStG, LStDV, FZulG, UStG, UStDV, BewG, AO/EGAO, FVG, FGO, ZPO, MinStG, EU-BeitreibungsG, EU-AmtshilfeG, PStTG, FKAustG und das Steuerstatistikgesetz. Der Entwurf ist nach BMF überwiegend technisch geprägt, enthält aber einige deutlich praxisrelevante Punkte.
Die vom BMF besonders hervorgehobenen Bereiche sind: Quellensteuerentlastung bei § 50a-EStG-Lizenzen, Forschungszulage, Zinssatz der Vollverzinsung, KI-Nutzung durch Finanzbehörden, Plattformen-Steuertransparenz, Kinderfreibeträge/Ausbildungsfreibetrag bei EU/EWR-Kindern, Kindergeld für EU/EWR-/Schweizer Staatsangehörige und die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft.
3. Wichtigste Inhalte für die Praxis
Einkommensteuer / Immobilien: Neu eingeführt werden soll § 6f EStG zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung soll grundsätzlich steuerlich zugrunde gelegt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll nach Boden- und Gebäudewert anhand der ImmoWertV aufgeteilt werden; daneben soll eine BMF-Arbeitshilfe veröffentlicht werden. Abweichende Nachweise sollen nur über qualifizierte Gutachten mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung möglich sein.
Quellensteuer / § 50a EStG: Bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG soll die Schwelle in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden; das betrifft insbesondere Lizenzfälle. Die Anwendung ist für Einkünfte vorgesehen, die nach dem 31.12.2026 zufließen.
Kinderfreibetrag / Ausbildungsfreibetrag / Kindergeld: Für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten soll die Kürzung nach Ländergruppeneinteilung beim Kinderfreibetrag und beim Ausbildungsfreibetrag entfallen; für Kinder außerhalb EU/EWR bleibt eine Angemessenheits-/Notwendigkeitsprüfung nach Wohnsitzstaat vorgesehen. Beim Kindergeld sollen EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörige nur bei Freizügigkeitsberechtigung anspruchsberechtigt sein; bei Zweifeln soll die Familienkasse selbst prüfen und in bestimmten Fällen die Ausländerbehörde informieren.
Forschungszulage: Die Bemessungs-/Anmeldeschwelle in § 4 Abs. 3 FZulG soll rückwirkend zum 01.01.2026 von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro angehoben werden. Außerdem werden Verfahrensfragen und Fristen zur Forschungszulage neu geregelt.
Lohnsteuer / Arbeitgeberpflichten: Ab 2028 soll der Übermittlungskatalog der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erheblich erweitert werden. Betroffen sind unter anderem Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeldzuschüsse, IfSG-Entschädigungen, Reise- und Auswärtstätigkeitskosten, doppelte Haushaltsführung, steuerfreie Kinderbetreuungsleistungen, § 19a-EStG-Vorteile und Angaben zu Dienstwagen. Außerdem soll der Arbeitgeber unzutreffende oder unvollständige Daten korrigieren müssen; Änderungen des Lohnsteuerabzugs sollen nur noch bis Ende Februar zulässig sein.
Umsatzsteuer: Ab 2027 soll ein neuer § 3f UStG die Ausnahmeregelung für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe systematisch regeln; maßgeblich bleibt die 10.000-Euro-Schwelle. Außerdem sollen die Post-Universaldienstleistungen neu gefasst werden.
Umsatzsteuerliche Organschaft: Die Organschaft soll grundlegend neu geregelt werden. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll gestrichen und ein neuer § 2c UStG eingeführt werden. Zentrale Änderung: Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzbehörde für den Organträger und die benannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Vorgesehen sind außerdem Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregeln bei fehlerhaft angenommener Organschaft. Die neue Regelung soll ab 01.01.2029 gelten; Erklärungen sollen bereits ab 01.07.2028 mit Wirkung ab 01.01.2029 abgegeben werden können.
Abgabenordnung / Verfahrensrecht: Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO soll ab 01.01.2027 auf 0,3 % pro Monat steigen; bisher sind für Zeiträume ab 2019 bis 2026 0,15 % pro Monat vorgesehen. Außerdem sollen Finanzbehörden personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch für Entwicklung, Prüfung, Änderung und Betrieb automatisierter Verfahren und KI-Systeme nutzen dürfen; Löschung soll grundsätzlich binnen eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme erfolgen.
Elektronische Bescheide und Vollstreckung: Die AO soll die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ausbauen, insbesondere bei elektronisch übermittelten Steuer- oder Feststellungserklärungen und bei elektronisch angezeigter Empfangsvollmacht. Zudem soll eine elektronische Pfändung bei Kreditinstituten eingeführt werden; Kreditinstitute sollen hierfür elektronische Postfächer eröffnen müssen.
Mindeststeuer: Im Mindeststeuergesetz sollen zusätzliche Safe-Harbour-Regelungen aufgenommen werden, insbesondere Side-by-Side-Safe-Harbour und UPE-Safe-Harbour. Die neuen §§ 81a und 81b MinStG sollen erstmals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Das PStTG soll auf den automatischen Informationsaustausch mit bestimmten Drittstaaten erweitert werden. Außerdem werden Korrektur- und Nachmeldepflichten konkretisiert: Erkennt ein Plattformbetreiber eine unterbliebene, unrichtige oder unvollständige Meldung, soll er diese spätestens bis zum Ende des Kalenderhalbjahres nach Kenntniserlangung nachholen, korrigieren oder vervollständigen.
4. Inkrafttreten
Der Entwurf sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor: grundsätzlich am Tag nach Verkündung; einzelne Teile rückwirkend zum 01.01.2020, 06.12.2024 und 01.01.2026, weitere Stufen zum 01.01.2027, 01.01.2028, 01.07.2028, 01.01.2029 und 01.07.2029.