Korts

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M., Steuerstrafverteidiger

www.steuerrecht.com

Viele geschäftliche und private Absprachen werden heute nicht mehr per Brief oder E-Mail, sondern über Messenger-Dienste wie WhatsApp getroffen. Doch können über WhatsApp überhaupt rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden? Und wie lange bleibt ein dort übermitteltes Angebot eigentlich gültig?

Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil vom 05.05.2026 (Az. 9 U 27/25) beschäftigt und dabei wichtige Grundsätze für die Praxis klargestellt.

Verträge können grundsätzlich auch per WhatsApp geschlossen werden

Aus rechtlicher Sicht steht außer Frage, dass Verträge grundsätzlich auch über WhatsApp zustande kommen können. Das deutsche Zivilrecht schreibt für die meisten Verträge keine besondere Form vor. Angebot und Annahme können daher auch per Messenger-Nachricht erklärt werden.

Entscheidend ist allein, dass die Parteien einen rechtlich bindenden Vertrag schließen wollen und sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen.

Das OLG Frankfurt hatte über einen Streit zwischen zwei ehemaligen Freunden zu entscheiden. Der Kläger behauptete, ihm sei per WhatsApp ein Angebot zum späteren Rückkauf von Aktien unterbreitet worden. Nachdem sich die Aktien negativ entwickelt hatten, wollte er dieses Angebot annehmen und den Rückkauf durchsetzen. Der Streitwert lag bei mehr als 150.000 Euro.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich klar, dass auch ein per WhatsApp übermitteltes Angebot grundsätzlich geeignet ist, einen rechtsverbindlichen Vertrag zu begründen.

WhatsApp-Nachrichten gelten rechtlich als Erklärungen unter Abwesenden

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Frage der Annahmefrist.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt handelt es sich bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats rechtlich nicht um eine Kommunikation unter Anwesenden, sondern um Erklärungen unter Abwesenden.

Zwar ermöglicht WhatsApp eine nahezu sofortige Kommunikation. Anders als bei einem persönlichen Gespräch oder einem Telefonat ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Empfänger die Nachricht unmittelbar liest oder sofort darauf reagiert. Nachrichten können erst Stunden oder sogar Tage später zur Kenntnis genommen werden.

Deshalb ist die Kommunikation über WhatsApp nach Auffassung des Gerichts eher mit E-Mails oder SMS vergleichbar als mit einem direkten Gespräch.

Für die Annahmefrist gilt damit § 147 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Anbietende unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang einer Antwort rechnen darf.

Vier Wochen bilden die äußerste Grenze

Im konkreten Fall scheiterte die Klage daran, dass die Annahme zu spät erfolgte.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt hätte, dass tatsächlich ein verbindliches Rückkaufangebot per WhatsApp abgegeben worden war, wurde dieses Angebot erst 31 Tage später angenommen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt war die Annahmefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht dies selbst bei einem wirtschaftlich bedeutsamen Geschäft mit einem Volumen von mehr als 150.000 Euro angenommen hat. Zwar können Umfang, Komplexität und wirtschaftliche Tragweite eines Vertrags Einfluss auf die Länge der Annahmefrist haben. Nach der Rechtsprechung bildet jedoch selbst bei komplexen Vertragsgestaltungen regelmäßig ein Zeitraum von etwa vier Wochen die äußerste Grenze dessen, womit ein Anbietender noch rechnen muss.

Wer also ein Vertragsangebot unterbreitet, muss grundsätzlich nicht unbegrenzt auf eine Reaktion warten. Nach Ablauf einer angemessenen Frist erlischt das Angebot automatisch.

Freundschaft verlängert die Annahmefrist nicht

Der Kläger hatte zusätzlich argumentiert, dass zwischen den Parteien eine langjährige Freundschaft bestanden habe und deshalb von einer längeren Annahmefrist auszugehen sei.

Auch diesem Argument erteilte das OLG Frankfurt eine klare Absage. Allein ein freundschaftliches Verhältnis genügt nicht, um eine verlängerte Bindung an ein Vertragsangebot anzunehmen. Erforderlich wären besondere Umstände gewesen, die ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigen könnten. Solche Umstände lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass WhatsApp-Nachrichten rechtlich keineswegs unverbindlich sind. Verträge können grundsätzlich auch über Messenger-Dienste wirksam geschlossen werden.

Gleichzeitig zeigt das Urteil jedoch, dass für per WhatsApp übermittelte Angebote die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Wer ein Angebot erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, unbegrenzt Zeit für eine Entscheidung zu haben. Selbst bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften kann eine Annahme nach mehr als vier Wochen bereits verspätet sein.

Gerade bei größeren Vermögensdispositionen, Unternehmenskäufen, Beteiligungsgeschäften oder sonstigen wirtschaftlich bedeutsamen Vereinbarungen empfiehlt es sich daher, Angebote ausdrücklich zu befristen und wichtige Abreden nicht allein auf Messenger-Kommunikation zu stützen. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten über Inhalt und Dauer eines Angebots vermeiden.