Korts

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. März 2026 eine für das Steuerstrafrecht wichtige Klarstellung getroffen: Wer wegen bestimmter Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume bereits einem Steuerstrafverfahren ausgesetzt ist, kann nicht ohne Weiteres zusätzlich wegen der Nichtabgabe der UmsatzsteuerJAHRESerklärung bestraft werden, wenn ihn die Abgabe dieser Erklärung gerade zur Selbstbelastung zwingen würde.

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LLM., Steuerstrafverteidiger

www.steuerrecht.com

Im Ausgangsfall lief gegen den Angeklagten bereits seit dem Jahr 2021 ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer für das erste und zweite Quartal 2021. Ihm war dieser Tatvorwurf im Rahmen der Ermittlungen bereits bekannt gemacht worden. Später verurteilte das Landgericht Leipzig ihn zusätzlich auch wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021. Genau an diesem Punkt hat der BGH eingegriffen. Denn die Abgabe der Jahreserklärung hätte den Angeklagten dazu gezwungen, gerade die Umsätze für diejenigen Zeiträume vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, die bereits Gegenstand des gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens waren. Das verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken.

Der BGH hat deshalb den Schuldspruch insoweit aufgehoben und den Angeklagten hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 freigesprochen. Für die Praxis ist das besonders bedeutsam, weil der 1. Strafsenat erst kurz zuvor seine Rechtsprechung geändert und entschieden hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat, sondern als unterschiedliche prozessuale Taten zu behandeln sind. Diese neue Linie bleibt zwar bestehen. Der BGH stellt aber nun ausdrücklich klar, dass sich dadurch am nemo-tenetur-Grundsatz nichts ändert. Die Trennung der Taten führt also nicht dazu, dass der Beschuldigte gezwungen werden dürfte, mit der Jahreserklärung belastende Angaben zu bereits verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen nachzuliefern.

Ebenso wichtig ist ein weiterer Punkt: Der Freispruch bedeutet nicht, dass etwaige Voranmeldungsdelikte damit automatisch erledigt wären. Der BGH weist vielmehr darauf hin, dass eine Verurteilung wegen unrichtiger oder unterlassener Voranmeldungen im konkreten Fall nur deshalb nicht in Betracht kam, weil diese Taten nicht im Anklagesatz enthalten waren. Gerade nach der neuen Rechtsprechung kommt es daher noch stärker auf eine präzise Abgrenzung des Verfahrensgegenstands an. Verteidigung und Anklage müssen sehr genau unterscheiden, ob es um Voranmeldungen, um die Jahreserklärung oder um beides geht.

Die Entscheidung ist deshalb weit mehr als eine technische Besonderheit des Umsatzsteuerstrafrechts. Sie zeigt, dass auch nach der jüngsten Rechtsprechungsänderung des BGH der Schutz vor Selbstbelastung eine wirksame Grenze steuerstrafrechtlicher Verfolgung bleibt. Für Betroffene kann dies im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein, insbesondere wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft und gleichzeitig steuerliche Erklärungspflichten für denselben Zeitraum im Raum stehen.

Als Fachanwälte für Steuerrecht und im Steuerstrafrecht beraten und verteidigen wir Mandanten in allen Phasen des Steuerstrafverfahrens mit besonderem Blick auf die Schnittstelle zwischen steuerlichen Mitwirkungspflichten und strafprozessualen Beschuldigtenrechten.