Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 21.01.2026 entschieden, dass widersprüchliche und unzutreffende Kilometerangaben bei der Firmenwagennutzung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.
von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger, LL.M.
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Widersprüchliche Angaben können steuerstrafrechtlich relevant sein
Wer gegenüber seinem Arbeitgeber eine andere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angibt als gegenüber dem Finanzamt, riskiert nicht nur eine steuerliche Korrektur. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 21.01.2026 entschieden, dass widersprüchliche und unzutreffende Kilometerangaben bei der Firmenwagennutzung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, der in der Praxis nicht selten vorkommt: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen auch privat. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils teilt er dem Arbeitgeber eine geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit. In der eigenen Einkommensteuererklärung macht er gegenüber dem Finanzamt dagegen eine deutlich längere Entfernung als Werbungskosten geltend.
Der entschiedene Fall
Der Kläger war Diplom-Kaufmann und Vertriebsdirektor. Ihm stand ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung erklärte er gegenüber seinem Arbeitgeber, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 22 Kilometer. Tatsächlich lag die einfache Strecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte jedoch bei 99 Kilometern.
Der Arbeitgeber berechnete den geldwerten Vorteil deshalb auf Grundlage der geringeren Entfernung. In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger dagegen die tatsächliche Entfernung von 99 Kilometern als Werbungskosten geltend. Hinzu kam, dass er mehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erklärte, als tatsächlich durchgeführt worden waren.
Die Unstimmigkeiten wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2014 und erhöhte sowohl den Ansatz für die Firmenwagennutzung als auch die steuerpflichtigen Einkünfte.
Neue Tatsachen durch die Steuerfahndung
Das Finanzgericht Niedersachsen hielt die Änderungsbescheide für rechtmäßig. Dem Finanzamt seien erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung neue Tatsachen bekannt geworden. Diese neuen Tatsachen führten zu einer höheren Steuer und rechtfertigten deshalb eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Für den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die tatsächliche Entfernung steuerlich erheblich. Wird gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben, kann der laufende Lohnsteuerabzug zu niedrig ausfallen. Werden gegenüber dem Finanzamt zugleich höhere Werbungskosten geltend gemacht, entsteht eine doppelte steuerliche Schieflage: Der geldwerte Vorteil wird zu niedrig besteuert, während der Werbungskostenabzug zu hoch ausfällt.
Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangaben
Das FG Niedersachsen sah in den Angaben des Klägers nicht lediglich ein Versehen oder eine steuerliche Ungenauigkeit. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte der Kläger den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Er habe gegenüber den Finanzbehörden objektiv unrichtige Angaben gemacht und dadurch Einkommensteuer verkürzt.
Besonders bedeutsam ist die Beurteilung des Vorsatzes. Der Kläger musste nach Auffassung des Gerichts nicht sämtliche steuerrechtlichen Einzelheiten der Firmenwagenbesteuerung kennen. Ausreichend war, dass ihm die steuerliche Bedeutung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Kern bewusst war. Das Gericht stellte hierbei auf die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre ab. Danach genügt es, wenn der Steuerpflichtige nach seiner laienhaften Vorstellung erkennt, dass seine Angaben für die Besteuerung erheblich sind.
Gerade bei einem beruflich erfahrenen Steuerpflichtigen, der gegenüber dem Arbeitgeber eine kurze Strecke und gegenüber dem Finanzamt eine lange Strecke angibt, liegt der Verdacht widersprüchlicher und steuerlich relevanter Angaben nahe. Wer eine Entfernung für den Werbungskostenabzug nutzt, kann sich regelmäßig nur schwer darauf berufen, die Bedeutung derselben Entfernung für die Firmenwagenbesteuerung nicht erkannt zu haben.
Verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren
Die Einordnung als Steuerhinterziehung hatte erhebliche praktische Folgen. Wegen der Steuerhinterziehung galt die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Deshalb konnten auch ältere Einkommensteuerbescheide noch geändert werden.
Der Fall zeigt damit, dass steuerlich unrichtige Angaben nicht nur zu Nachzahlungen führen können. Kommt das Finanzamt oder die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass vorsätzlich gehandelt wurde, verlängert sich die Festsetzungsfrist erheblich. Zudem können steuerstrafrechtliche Ermittlungen, Hinterziehungszinsen und weitere Folgewirkungen hinzukommen.
Keine Entlastung durch Hinweis auf den Steuerberater
Der Kläger berief sich darauf, sein Steuerberater habe die Angaben eigenmächtig in die Steuererklärungen aufgenommen. Dieser Einwand blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG Niedersachsen führte dies nicht zu einer Entlastung des Klägers.
Für die Praxis ist dies ein wichtiger Hinweis: Steuerpflichtige dürfen sich nicht blind darauf verlassen, dass Angaben in der Steuererklärung schon richtig sein werden, wenn sie vom Berater eingetragen wurden. Wer eine Steuererklärung unterschreibt oder elektronisch freigibt, muss die wesentlichen tatsächlichen Angaben auf Plausibilität prüfen. Dies gilt insbesondere für Angaben, die der Steuerpflichtige selbst am besten kennt, etwa die Entfernung zur Arbeitsstätte, die Anzahl der Fahrten oder die Nutzung eines Dienstwagens.
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft zwar einen Einzelfall, hat aber eine allgemeine Signalwirkung. Angaben gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt sollten aufeinander abgestimmt und sachlich zutreffend sein. Unterschiedliche Kilometerangaben können erklärbar sein, etwa bei mehreren Wohnsitzen, wechselnden Tätigkeitsstätten oder einer geänderten arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dann sollte die Abweichung aber dokumentiert und steuerlich sauber begründet werden.
Bestehen Unklarheiten zur Firmenwagenbesteuerung, zur ersten Tätigkeitsstätte oder zur Entfernungspauschale, sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden. Nachträgliche Korrekturen sind deutlich schwieriger, wenn die Finanzverwaltung bereits eine bewusste Falschangabe annimmt.
Fazit
Das Urteil des FG Niedersachsen zeigt, dass falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen keine bloße Formalität sind. Wer gegenüber dem Arbeitgeber eine zu kurze Entfernung angibt und gegenüber dem Finanzamt eine deutlich längere Strecke als Werbungskosten geltend macht, setzt sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus. Die Folge kann nicht nur eine Steuernachzahlung sein, sondern auch die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist und ein steuerstrafrechtliches Verfahren.