Reale Kanzleigespräche können wir als Mitschnitt nicht bieten. Aber realistische Kanzleigespräche können wir zeigen. Reale Kanzleigespräche können wir deshalb nicht zeigen, weil in die Beratung natürlich auch höchstpersönliche Informationen mit einfließen, das können wieder unsere Mandanten noch wir nach außen tragen. Dieses Gespräches ist auf der Grundlage von vorbereitenden Informationen und einer Mitschrift entstanden. Es zeigt, mit welchen Ideen Mandanten kommen und wie wir diese bearbeiten. Im Gespräch sind natürlich die einzelnen Zahlen nicht so perfekt vorhanden. Die prozentualen Einordnungen sind jedoch relevant vorhanden.
Gerne zeigen wir ein solches Beratungsgespräch in der Kanzlei:
Unternehmer: Herr Dr. Korts, wir sind zwei Inhaber zu gleichen Teilen. Unser Unternehmen stellt Hardware für Drohnen her. Die Produktion läuft auf unserem eigenen Grundstück in Köln. Wir machen etwa 5 Millionen Euro Umsatz und rund 750.000 Euro Gewinn im Jahr. Mein Mitgesellschafter ist 45, ich bin 60 Jahre alt. Wir möchten wissen, ob unsere jetzige Struktur steuerlich sinnvoll ist oder ob wir besser in eine GmbH gehen sollten.
Dr. Sebastian Korts: Das ist eine klassische Fragestellung bei einem profitablen Produktionsunternehmen. Bei Ihnen kommen drei Themen zusammen: erstens die laufende Steuerbelastung, zweitens die Haftungsabschirmung wegen Herstellung technischer Produkte und drittens die Nachfolge, weil Sie mit 60 Jahren einen anderen Planungshorizont haben als Ihr 45-jähriger Mitgesellschafter. Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie derzeit als Personengesellschaft beziehungsweise Mitunternehmerschaft geführt werden. Exakt müssten wir noch prüfen, ob zivilrechtlich eine OHG, eine GbR oder bereits eine andere Struktur besteht.
Unternehmer: Wie sieht die Steuerbelastung in unserer aktuellen Struktur aus?
Dr. Sebastian Korts: Bei einem Gewinn von 750.000 EUR entfällt auf jeden von Ihnen ein Gewinnanteil von 375.000 EUR. Die Gesellschaft selbst zahlt Gewerbesteuer. In Köln rechnen wir vereinfacht mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 475 %. Bei einer Personengesellschaft ist zunächst der Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen.
Personengesellschaft – laufende Besteuerung
Position | Betrag / Quote |
Gewinn / Gewerbeertrag | 750.000 EUR |
abzüglich Freibetrag bei Personengesellschaft | 24.500 EUR |
Bemessungsgrundlage | 725.500 EUR |
Gewerbesteuermessbetrag: 3,5 % | 25.392,50 EUR |
Hebesatz Köln: 475 % | Gewerbesteuer ca. 120.614 EUR |
Unternehmer: Und diese Gewerbesteuer ist dann endgültig weg?
Dr. Sebastian Korts: Nicht vollständig. Bei natürlichen Personen und Mitunternehmern gibt es die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich um das Vierfache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemindert, jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge. Bei Ihrem Kölner Hebesatz bleibt ein Teil der Gewerbesteuer wirtschaftlich bestehen, weil der Hebesatz über dem Anrechnungsniveau von rund 400 % liegt.
Unternehmer: Was bedeutet das in Summe?
Dr. Sebastian Korts: Bei einem Gewinnanteil von 375.000 EUR je Inhaber landen Sie im oberen Einkommensteuertarif. Nach Gewerbesteueranrechnung verbleibt je Inhaber in dieser vereinfachten Modellrechnung eine Einkommensteuer von rund 98.495 EUR. Hinzu kommt Solidaritätszuschlag von rund 5.417 EUR je Inhaber. Zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich für beide Inhaber folgende Größenordnung:
Personengesellschaft – Gesamtbelastung
Position | Betrag / Quote |
Gewerbesteuer | ca. 120.614 EUR |
Einkommensteuer nach Gewerbesteueranrechnung | ca. 196.989 EUR |
Solidaritätszuschlag | ca. 10.834 EUR |
Gesamtsteuerbelastung | ca. 328.438 EUR |
Effektive Belastung auf 750.000 EUR Gewinn | ca. 43,8 % |
Unternehmer: Das ist erheblich. Wie sähe es bei einer GmbH aus?
Dr. Sebastian Korts: Die GmbH wird anders besteuert. Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Auf Ebene der GmbH fallen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Der Körperschaftsteuersatz beträgt in der Modellrechnung 15 %. Bei der GmbH gibt es keinen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR.
GmbH – Gewinn bleibt in der Gesellschaft
Position | Betrag / Quote |
Gewinn der GmbH | 750.000 EUR |
Gewerbesteuer: 750.000 EUR x 3,5 % x 475 % | ca. 124.688 EUR |
Körperschaftsteuer: 15 % | 112.500 EUR |
Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer | ca. 6.188 EUR |
Gesamtsteuer auf GmbH-Ebene | ca. 243.375 EUR |
Effektive Belastung | ca. 32,45 % |
Unternehmer: Das wäre dann weniger als jetzt?
Dr. Sebastian Korts: Auf Ebene der GmbH ja. Der Vorteil der GmbH liegt in der Thesaurierung. Wenn Sie Gewinne im Unternehmen belassen, etwa für Maschinen, Entwicklung, Zertifizierungen, Patente, Vorräte oder Internationalisierung, bleibt mehr Liquidität im Unternehmen. Die GmbH ist in dieser Hinsicht für wachsende Produktionsunternehmen häufig sehr attraktiv.
Unternehmer: Und wenn wir uns den Gewinn vollständig ausschütten?
Dr. Sebastian Korts: Dann kommt die zweite Besteuerungsebene hinzu. Nach Steuern verbleiben in der GmbH rund 506.625 EUR. Wenn dieser Betrag voll an die Gesellschafter ausgeschüttet wird und die Anteile im Privatvermögen gehalten werden, fällt grundsätzlich Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer an. Ohne Kirchensteuer entspricht das 26,375 % auf die Ausschüttung.
GmbH – vollständige Ausschüttung
Position | Betrag / Quote |
Steuern auf GmbH-Ebene | ca. 243.375 EUR |
Ausschüttung nach Steuern | ca. 506.625 EUR |
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag | ca. 133.622 EUR |
Gesamtsteuerbelastung | ca. 376.997 EUR |
Effektive Belastung auf 750.000 EUR Gewinn | ca. 50,3 % |
Unternehmer: Das heißt: Die GmbH ist gut, wenn wir Gewinne im Unternehmen behalten, aber steuerlich schlechter, wenn wir alles entnehmen?
Dr. Sebastian Korts: Genau. Das ist die Kernbotschaft. Die GmbH ist stark, wenn das Unternehmen wächst und Gewinne reinvestiert. Wenn die Inhaber jedes Jahr nahezu den gesamten Gewinn privat benötigen, kann die Personengesellschaft steuerlich günstiger sein. Allerdings kommt bei Ihnen auch die Haftung hinzu. Sie produzieren Drohnen-Hardware. Da reden wir über Produkthaftung, Gewährleistung, Rückrufrisiken, Zertifizierungen, Exportthemen und technische Fehlerfolgen. Eine GmbH schützt nicht vor jeder Haftung, insbesondere nicht vor Geschäftsführerhaftung oder persönlicher Deliktshaftung, aber sie trennt das operative Risiko grundsätzlich besser vom Privatvermögen.
Unternehmer: Wir möchten das Grundstück eigentlich nicht dem Produktionsrisiko aussetzen. Es ist wertvoll und gehört uns. Wäre dafür eine Betriebsaufspaltung sinnvoll?
Dr. Sebastian Korts: Das ist der nächste logische Gedanke. Bei der klassischen Betriebsaufspaltung trennen wir das Besitzvermögen und den operativen Betrieb. Typisch wäre: Das Grundstück bleibt in einer Besitzgesellschaft, etwa einer Besitz-GbR oder Besitz-GmbH & Co. KG. Die Produktion wird in eine Betriebs-GmbH ausgelagert. Die Besitzgesellschaft vermietet oder verpachtet das Betriebsgrundstück an die Betriebs-GmbH.
Dr. Sebastian Korts: Eine Betriebsaufspaltung setzt zwei Dinge voraus: sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung. Sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Bei einem Produktionsgrundstück für Drohnen-Hardware ist das regelmäßig naheliegend. Personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselbe Person oder Personengruppe in Besitz- und Betriebsunternehmen den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann.
Unternehmer: Wir wären ja beide zu 50 % an der Besitzgesellschaft und zu 50 % an der Betriebs-GmbH beteiligt. Reicht das?
Dr. Sebastian Korts: Das muss man im Gesellschaftsvertrag genau prüfen. Bei zwei identischen Gesellschaftern mit gleichen Beteiligungsquoten spricht viel für eine personelle Verflechtung, wenn beide gemeinsam die wesentlichen Entscheidungen beherrschen. Bei 50:50-Strukturen muss man aber sehr genau auf Stimmrechte, Vetorechte, Geschäftsführerbefugnisse und Konfliktlösungsmechanismen schauen. Die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls sind entscheidend.
Unternehmer: Was wäre der Vorteil einer solchen Betriebsaufspaltung?
Dr. Sebastian Korts: Der wichtigste Vorteil ist die Trennung des Grundstücks vom operativen Risiko. Die Betriebs-GmbH produziert, verkauft, haftet aus Verträgen und beschäftigt Personal. Die Besitzgesellschaft hält das Grundstück und vermietet es an die Betriebs-GmbH. Wenn das operative Geschäft wirtschaftlich scheitert, ist das Grundstück nicht automatisch in der Betriebs-GmbH gebunden.
Dr. Sebastian Korts: Zweitens kann man Nachfolge und Ausstieg differenzierter planen. Sie sind 60 Jahre alt. Vielleicht möchten Sie in einigen Jahren Ihren operativen Anteil abgeben, das Grundstück aber weiterhin über Mieteinnahmen halten. Ihr jüngerer Mitgesellschafter ist 45 und denkt vermutlich stärker an Wachstum. Eine Trennung von Betrieb und Immobilie kann hier helfen.
Unternehmer: Und steuerlich?
Dr. Sebastian Korts: Steuerlich ist die Betriebsaufspaltung kein reines Steuersparmodell. Sie hat Vorteile, aber auch erhebliche Risiken. Die Besitzgesellschaft erzielt durch die Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte. Das bedeutet: Das Grundstück und regelmäßig auch die GmbH-Anteile sind steuerlich verstrickt. Wenn die Betriebsaufspaltung später endet, etwa durch Verkauf eines GmbH-Anteils, Übertragung auf Kinder, Änderung der Stimmrechte oder Verkauf des Grundstücks, können stille Reserven aufgedeckt werden. Gerade bei einem wertvollen Grundstück in Köln kann das teuer werden.
Unternehmer: Können Sie uns eine Beispielrechnung zeigen?
Dr. Sebastian Korts: Ja, aber ich muss eine Pacht unterstellen. Der fremdübliche Miet- oder Pachtwert ist bei Ihnen noch zu ermitteln. Für eine Modellrechnung nehme ich 150.000 EUR Jahrespacht an. Der Gesamtgewinn vor Pacht bleibt bei 750.000 EUR. Dann hätte die Betriebs-GmbH nach Pacht noch 600.000 EUR Gewinn. Die Besitzgesellschaft hätte 150.000 EUR Pachtgewinn, vereinfacht ohne Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltung.
Unternehmer: Was bedeutet das in Zahlen?
Dr. Sebastian Korts: Die Betriebs-GmbH zahlt auf 600.000 EUR Gewinn rund 194.700 EUR Steuern, also Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Besitzgesellschaft zahlt auf den Pachtgewinn Gewerbesteuer; wegen des Freibetrags und der Gewerbesteueranrechnung bei Ihnen als natürlichen Personen bleibt die laufende Belastung hier aber moderater als eine volle GmbH-Ausschüttungsbelastung.
Klassische Betriebsaufspaltung – Pachtannahme 150.000 EUR
Position | Betrag / Quote |
Steuern Betriebs-GmbH auf 600.000 EUR Gewinn | ca. 194.700 EUR |
Gewerbesteuer Besitzgesellschaft | ca. 20.864 EUR |
Einkommensteuer der Inhaber auf Pachtgewinn nach Gewerbesteueranrechnung | ca. 23.159 EUR |
Gesamtbelastung, wenn GmbH-Gewinn thesauriert wird | ca. 238.723 EUR |
Effektive Belastung auf 750.000 EUR Gesamtgewinn | ca. 31,8 % |
Gesamtbelastung bei vollständiger Ausschüttung des GmbH-Gewinns | ca. 345.621 EUR |
Effektive Belastung bei vollständiger Ausschüttung | ca. 46,1 % |
Unternehmer: Das klingt besser als die reine GmbH bei vollständiger Ausschüttung.
Dr. Sebastian Korts: In dieser vereinfachten Modellrechnung ja. Aber die Rechnung hängt stark von der Pacht, den tatsächlichen Grundstückskosten, der Abschreibung, der Finanzierung, den sonstigen privaten Einkünften und der Entnahmepolitik ab. Außerdem erkaufen Sie sich die Struktur mit Komplexität und mit dem Risiko der steuerpflichtigen Beendigung der Betriebsaufspaltung.
Unternehmer: Was ist mit der erweiterten Grundstückskürzung bei der Besitzgesellschaft?
Dr. Sebastian Korts: Bei einer klassischen Betriebsaufspaltung mit Besitz-Personengesellschaft ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung regelmäßig das Problem. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist für Unternehmen gedacht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Wird das Grundstück aber im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dem operativen Unternehmen überlassen, wird die Tätigkeit des Besitzunternehmens regelmäßig als gewerblich behandelt; das kann die erweiterte Kürzung ausschließen.
Unternehmer: Sie sagten, ich bin 60. Spielt mein Alter steuerlich eine Rolle?
Dr. Sebastian Korts: Ja, bei späterer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs beziehungsweise Mitunternehmeranteils kann Ihr Alter relevant sein. Für bestimmte Betriebsveräußerungsgewinne kommen ab Vollendung des 55. Lebensjahres unter weiteren Voraussetzungen ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht. Der Freibetrag beträgt bis zu 45.000 EUR, schmilzt aber bei höheren Veräußerungsgewinnen ab und ist nur einmal im Leben nutzbar.
Dr. Sebastian Korts: Gerade deshalb darf man nicht nur die laufende Steuerbelastung vergleichen. Wenn Sie in fünf Jahren verkaufen oder ausscheiden möchten, kann die falsche Struktur erhebliche Nachteile verursachen. Bei einer Betriebsaufspaltung muss man besonders vermeiden, dass Ihr Ausscheiden ungewollt eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen auslöst.
Unternehmer: Verstehe. Und was ist dann die umgekehrte Betriebsaufspaltung?
Dr. Sebastian Korts: Bei der klassischen Betriebsaufspaltung hält das Besitzunternehmen die wesentliche Betriebsgrundlage und beherrscht zusammen mit den Personen dahinter die Betriebs-GmbH. Bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung ist der Blickwinkel anders: Das Besitzunternehmen ist typischerweise eine Kapitalgesellschaft, also etwa eine Besitz-GmbH, und das operative Unternehmen ist eine Personengesellschaft, zum Beispiel eine KG. Nicht die Besitzgesellschaft beherrscht dann das Betriebsunternehmen, sondern das Betriebsunternehmen beziehungsweise dessen Struktur beherrscht die Besitzkapitalgesellschaft.
Unternehmer: Wie würde das bei uns aussehen?
Dr. Sebastian Korts: Denkbar wäre: Das Grundstück liegt in einer Besitz-GmbH. Der operative Drohnen-Hardware-Betrieb läuft nicht in einer GmbH, sondern in einer Personengesellschaft, etwa einer GmbH & Co. KG oder OHG/KG-Struktur. Die operative Gesellschaft mietet das Grundstück von der Besitz-GmbH. Das kann interessant sein, wenn man die Immobilie in einer Kapitalgesellschaft bündeln und die operative Tätigkeit transparent besteuern möchte. Aber diese Struktur ist deutlich anspruchsvoller als die reine GmbH oder die klassische Betriebsaufspaltung.
Unternehmer: Warum sollte man das machen?
Dr. Sebastian Korts: Ein möglicher Vorteil liegt in der gewerbesteuerlichen Behandlung der Besitz-GmbH, sofern sie wirklich nur eigenen Grundbesitz verwaltet und die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt. Die neuere BFH-Rechtsprechung zur umgekehrten Betriebsaufspaltung und zum Durchgriffsverbot kann in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei einer Besitzkapitalgesellschaft nicht allein wegen der umgekehrten Betriebsaufspaltung versagt wird.
Unternehmer: Das klingt steuerlich attraktiv.
Dr. Sebastian Korts: Es kann attraktiv sein, aber Vorsicht: Das ist kein Automatismus. Wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen sein. Man muss die Beteiligungskette sehr sorgfältig gestalten. Schon kleine Zusatzleistungen der Besitz-GmbH, eine falsche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, falsche Beteiligungsverhältnisse oder nicht fremdübliche Verträge können die Planung gefährden.
Unternehmer: Können Sie auch dafür eine Beispielrechnung machen?
Dr. Sebastian Korts: Ja, wieder mit der vereinfachten Pachtannahme von 150.000 EUR. Wir unterstellen für diese Modellrechnung, dass die Besitz-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung tatsächlich erhält und deshalb auf den Grundstücksertrag keine Gewerbesteuer zahlt. Dann zahlt sie auf den Pachtgewinn von 150.000 EUR nur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, also zusammen rund 23.738 EUR. Die operative Personengesellschaft hätte nach Pacht 600.000 EUR Gewinn. Dieser Gewinn wird den beiden Inhabern je zur Hälfte zugerechnet.
Umgekehrte Betriebsaufspaltung – Pachtannahme 150.000 EUR
Position | Betrag / Quote |
Steuern operative Personengesellschaft/Inhaber auf 600.000 EUR Gewinn | ca. 254.443 EUR |
Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag Besitz-GmbH auf 150.000 EUR Pachtgewinn | ca. 23.738 EUR |
Gesamtbelastung, wenn Gewinn der Besitz-GmbH nicht ausgeschüttet wird | ca. 278.181 EUR |
Effektive Belastung auf 750.000 EUR Gesamtgewinn | ca. 37,1 % |
Gesamtbelastung bei Ausschüttung des Besitz-GmbH-Gewinns | ca. 311.482 EUR |
Effektive Belastung bei Ausschüttung | ca. 41,5 % |
Unternehmer: Das klingt niedriger als unsere jetzige Belastung.
Dr. Sebastian Korts: In dieser Modellrechnung ja. Aber das liegt auch daran, dass ein Teil des Gewinns in der Besitz-GmbH verbleibt beziehungsweise anders besteuert wird. Außerdem ist die Struktur komplexer, und die erweiterte Kürzung ist sehr störanfällig.
Unternehmer: Welche Struktur würden Sie aus heutiger Sicht bevorzugen?
Dr. Sebastian Korts: Ich würde nicht allein nach der niedrigsten rechnerischen Jahressteuer entscheiden. Bei Ihnen würde ich drei Varianten ernsthaft prüfen. Erstens die reine Betriebs-GmbH: klar, haftungsstark und gut für Reinvestition. Zweitens die klassische Betriebsaufspaltung: sinnvoll, wenn das Grundstück dauerhaft aus dem operativen Risiko herausgehalten werden soll. Drittens die umgekehrte Betriebsaufspaltung beziehungsweise eine Besitz-GmbH mit operativer Personengesellschaft: in Einzelfällen steuerlich interessant, aber nur bei sehr genauer Prüfung der erweiterten Kürzung und der Beteiligungskette.
Unternehmer: Was wäre Ihr erster praktischer Schritt?
Dr. Sebastian Korts: Zuerst würde ich die Immobilie bewerten lassen und den fremdüblichen Pachtzins ermitteln. Ohne diese Zahl ist jede Betriebsaufspaltungsrechnung nur eine Annäherung. Zweitens brauchen wir die Steuerbilanz: Buchwerte des Grundstücks, stille Reserven, Maschinen, Vorräte, Entwicklungskosten, Darlehen und Verträge. Drittens müssen wir Ihren persönlichen Plan klären: Wollen Sie mit 60 in einigen Jahren verkaufen, schrittweise ausscheiden, an Familie übertragen oder weiter Mieteinnahmen beziehen?
Unternehmer: Und was ist bei einer Übertragung des Grundstücks auf eine GmbH?
Dr. Sebastian Korts: Da wäre ich vorsichtig. Eine Grundstücksübertragung kann Grunderwerbsteuer auslösen. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Grunderwerbsteuer 6,5 %. Außerdem können stille Reserven im Grundstück einkommensteuerlich relevant werden, wenn nicht steuerneutral gestaltet wird. Eine Einbringung des operativen Betriebs in eine Kapitalgesellschaft kann unter Voraussetzungen nach § 20 UmwStG zum Buchwert möglich sein, aber das Grundstück ist dabei häufig der sensible Punkt.
Unternehmer: Also keine schnelle Standardlösung?
Dr. Sebastian Korts: Genau. Bei Ihrem Gewinnniveau ist die GmbH wegen der Thesaurierung und Haftungsabschirmung sehr naheliegend. Die Betriebsaufspaltung ist sinnvoll, wenn das Grundstück geschützt und die Nachfolge sauber strukturiert werden soll. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist eine Spezialgestaltung, die man nur mit genauer Prüfung der erweiterten Kürzung und der Beteiligungskette einsetzen sollte.
Unternehmer: Was würden Sie uns als Ergebnis des heutigen Gesprächs mitgeben?
Dr. Sebastian Korts: Kurz zusammengefasst: Ihre aktuelle Personengesellschaft führt bei 750.000 EUR Gewinn zu einer Gesamtsteuerbelastung von grob 328.000 EUR, also rund 43,8 %. Die reine GmbH kostet bei Gewinnthesaurierung nur rund 243.000 EUR, also etwa 32,45 %; bei voller Ausschüttung steigt die Gesamtbelastung aber auf rund 377.000 EUR, also etwa 50,3 %. Die klassische Betriebsaufspaltung kann das Grundstück schützen und bei Gewinnthesaurierung steuerlich interessant sein, bringt aber erhebliche Entstrickungs- und Nachfolgerisiken. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung kann in Einzelfällen steuerlich attraktiv sein, ist aber wegen der erweiterten Kürzung und des Durchgriffsverbots hochgradig strukturabhängig.
Dr. Sebastian Korts: Für Sie als 60-jährigen Mitinhaber ist zusätzlich entscheidend: Jede Umstrukturierung muss mit Ihrem Ausstiegsszenario abgestimmt werden. Sonst sparen wir möglicherweise laufend Steuern, lösen aber später bei Verkauf, Schenkung oder Anteilsverschiebung eine deutlich größere Steuerbelastung aus.
Unternehmer: Das müssen wir jetzt erst einmal sacken lassen. Eigentlich wollten wir noch auf die Frage der Unternehmensnachfolge von mir auf meine jüngere Mitgesellschafterin zu sprechen kommen. Auch möchten wir gerne noch die verschiedenen Szenarien eines vorzeitigen Ablebens durchspielen. Ich glaube dazu brauchen wir aber, einen neuen Termin.
Dr. Sebastian Korts: Einen neuen Termin hätte ich ihn ohnehin vorgeschlagen. Bringen Sie zu diesem Termin doch gerne Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit. Eine derartige Neuorientierung möchten wir immer in Zusammenhang und in Übereinstimmung mit ihrer Vertrauensperson lösen. Wir haben in unserem Termin auch noch nicht ein Wort zu der Neugestaltung der Gesellschaftsverträge verloren. Diese sind sicherlich ebenfalls anzufassen. Ob wir es dann auch noch schaffen, die testamentarische Nachfolge von Ihnen beiden zu regeln müssen wir auf uns zukommen lassen. Wir helfen Ihnen in jedem Falle.
Modellvergleich auf einen Blick
Variante | Annahme | Steuern gesamt | Effektive Belastung |
Personengesellschaft | laufender Gewinn 750.000 EUR | ca. 328.438 EUR | ca. 43,8 % |
GmbH | Gewinn bleibt in der GmbH | ca. 243.375 EUR | ca. 32,45 % |
GmbH | vollständige Ausschüttung | ca. 376.997 EUR | ca. 50,3 % |
klassische Betriebsaufspaltung | Pacht 150.000 EUR, GmbH-Gewinn thesauriert | ca. 238.723 EUR | ca. 31,8 % |
klassische Betriebsaufspaltung | Pacht 150.000 EUR, GmbH-Gewinn ausgeschüttet | ca. 345.621 EUR | ca. 46,1 % |
umgekehrte Betriebsaufspaltung | Besitz-GmbH mit erweiterter Kürzung, Pacht 150.000 EUR, thesauriert | ca. 278.181 EUR | ca. 37,1 % |
umgekehrte Betriebsaufspaltung | Besitz-GmbH-Gewinn ausgeschüttet | ca. 311.482 EUR | ca. 41,5 % |