Korts

Reale Kanzleigespräche können wir als Mitschnitt nicht bieten. Aber realistische Kanzleigespräche können wir zeigen. Reale Kanzleigespräche können wir deshalb nicht zeigen, weil in die Beratung natürlich auch höchstpersönliche Informationen mit einfließen, das können wieder unsere Mandanten noch wir nach außen tragen. Dieses Gespräches ist auf der Grundlage von vorbereitenden Informationen und einer Mitschrift entstanden. Es zeigt, mit welchen Ideen Mandanten kommen und wie wir diese bearbeiten.

Ausgangssituation: Unternehmer mit jährlichen Einnahmen/Umsätzen von rund 3 Mio. EUR; Ehefrau nicht angestellt, repräsentiert aber die Medien-/Unternehmensmarke; Fragen zu Gemeinschaftskonten, Luxusgeschenken, Fahrzeugzuwendung an die Tochter, Güterstandsschaukel, mehreren Wohnungen und Messereisen.

 

1. Gesprächseröffnung

Dr. Korts: Guten Tag, Herr M. Schön, dass Sie da sind. Sie hatten angekündigt, dass es um private und geschäftliche Zahlungen innerhalb Ihrer Familie geht. Ich würde das gerne in Ruhe und ohne Vorbewertung mit Ihnen strukturieren. Bei Unternehmerfamilien überschneiden sich private Lebensführung, Unternehmensaufwand, Repräsentation und Vermögensübertragungen sehr leicht. Genau deshalb ist eine saubere Einordnung wichtig.

Mandant: Ich habe den Eindruck, dass bei uns vieles einfach familiär gewachsen ist. Ich habe ein Unternehmen mit ungefähr 3 Mio. EUR jährlichen Einnahmen. Meine Frau ist nicht angestellt, tritt aber bei Messen und Veranstaltungen mit auf und repräsentiert unsere Marke.

Dr. Korts: Vielen Dank. Darf ich an einer Stelle gleich präzisieren: Wenn Sie von Einnahmen sprechen, müssen wir später prüfen, ob damit Umsatz, Betriebseinnahmen oder Gewinn gemeint ist. Für die steuerliche Beurteilung macht das einen erheblichen Unterschied. Für unser Gespräch genügt zunächst: Es handelt sich um ein wirtschaftlich relevantes Unternehmen, und damit werden private Zuwendungen und Unternehmensaufwand prüfungsanfällig.

2. Grundsatz: Ehe ist keine steuerliche Vermögensgemeinschaft

Mandant: Ich dachte bisher, innerhalb der Ehe sei das nicht so problematisch. Es ist doch unser gemeinsames Leben.

Dr. Korts: Das ist menschlich gut nachvollziehbar. Steuerlich sollten wir es aber genauer trennen. Auch bei Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten grundsätzlich eigene Rechtssubjekte mit eigenem Vermögen. In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft entsteht nicht automatisch gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen; erst bei Beendigung des Güterstands wird ein Zugewinn ausgeglichen. Deshalb können Zahlungen, Kontogutschriften und Geschenke zwischen Ehegatten schenkungsteuerlich relevant sein.

Mandant: Also ist nicht alles steuerlich neutral, nur weil wir verheiratet sind?

Dr. Korts: Genau. Zugleich ist nicht jede Zahlung eine steuerpflichtige Schenkung. Laufender angemessener Familienunterhalt, gemeinsame Lebenshaltung und übliche Gelegenheitsgeschenke sind anders zu beurteilen als Vermögensbildung, Luxusgüter, Immobilienübertragungen oder große Einzahlungen auf Konten, über die der andere Ehegatte frei verfügen kann. Wir müssen daher nach Zweck, Höhe, Dokumentation und tatsächlicher Verwendung unterscheiden.

3. Ehefrau repräsentiert die Medien-/Unternehmensmarke ohne Anstellung

Dr. Korts: Darf ich zunächst verstehen, welche Rolle Ihre Ehefrau tatsächlich übernimmt? Geht es um bloße Begleitung zu Veranstaltungen, oder hat sie eine eigene betriebliche Aufgabe, etwa Kundenbetreuung, Moderation, Social Media, Akquise, Markenkommunikation oder Messepräsentation?

Mandant: Sie ist bei wichtigen Terminen dabei. Sie ist in der Szene bekannt, spricht mit Kunden, trägt unsere Marke nach außen und ist auf Fotos und Veranstaltungen präsent. Einen Vertrag gibt es nicht.

Dr. Korts: Das ist ein klassischer Grenzfall. Ich möchte das vorsichtig formulieren: Dass Ihre Ehefrau für die Marke wertvoll ist, bedeutet steuerlich noch nicht automatisch, dass alle Kosten betrieblich abziehbar sind. Für den Betriebsausgabenabzug brauchen wir eine betriebliche Veranlassung. Bei nahen Angehörigen verlangt die steuerliche Anerkennung regelmäßig klare, ernsthaft gewollte, fremdübliche und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen.

Mandant: Was wäre dafür erforderlich?

Dr. Korts: Für die Zukunft wäre sauber zu entscheiden: Soll Ihre Ehefrau Arbeitnehmerin, freie Dienstleisterin, Markenbotschafterin oder lediglich private Begleiterin sein? Bei einer Arbeitnehmerstellung bräuchten wir Arbeitsvertrag, Aufgabenbeschreibung, angemessene Vergütung, Lohnabrechnung, Lohnsteuer, gegebenenfalls Sozialversicherung und Leistungsnachweise. Bei selbständiger Tätigkeit bräuchten wir einen Vertrag, Rechnungen, eine eigene steuerliche Erfassung und eine fremdübliche Vergütung. Ohne solche Grundlagen bleiben viele Kosten im privaten Bereich.

Mandant: Kann man das rückwirkend heilen?

Dr. Korts: Einen fehlenden Vertrag sollte man rückwirkend nicht künstlich herstellen. Das wäre der falsche Weg. Wir können aber den tatsächlichen Ablauf aufarbeiten: Welche Leistungen hat Ihre Ehefrau tatsächlich erbracht? Welche Reisen, Gegenstände oder Zahlungen standen damit in Zusammenhang? Welche Belege gibt es? Danach entscheiden wir, ob Betriebsausgaben, Arbeitslohn, selbständige Einkünfte, Schenkungen, Entnahmen oder nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten vorliegen.

4. Und-Konto, Oder-Konto und große Kontobewegungen

Mandant: Wir haben mehrere Konten. Einige laufen auf uns beide. Es gibt große Bewegungen. Ich weiß ehrlich gesagt nicht genau, ob es Und-Konten oder Oder-Konten sind.

Dr. Korts: Das sollten wir als ersten Sachkomplex sehr genau feststellen. Bei einem Und-Konto können Ehegatten typischerweise nur gemeinsam verfügen. Bei einem Oder-Konto kann jeder Ehegatte grundsätzlich allein über das Guthaben verfügen. Gerade beim Oder-Konto stellt sich die Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte im Innenverhältnis tatsächlich frei über einen Anteil verfügen durfte. Wenn fast alle Einzahlungen von Ihnen stammen und Ihre Ehefrau dauerhaft frei über erhebliche Guthaben verfügen konnte, kann das Finanzamt eine freigebige Zuwendung prüfen.

Mandant: Ist jede Einzahlung auf ein gemeinsames Konto dann automatisch zur Hälfte eine Schenkung?

Dr. Korts: Nein, so pauschal wäre das zu streng. Der Bundesfinanzhof hat für Oder-Konten betont, dass allein die Einzahlung durch einen Ehegatten noch nicht genügt, um automatisch eine hälftige Schenkung anzunehmen. Entscheidend sind die Vereinbarungen im Innenverhältnis und die tatsächliche Verwendung. Wurden die Gelder für laufenden Familienunterhalt, gemeinsame Lebenshaltung oder konkrete gemeinsame Zwecke eingesetzt, ist das anders zu würdigen als freier Vermögensaufbau der Ehefrau.

Mandant: Was brauchen Sie dazu?

Dr. Korts: Wir brauchen Kontoeröffnungsunterlagen, Zeichnungsberechtigungen, Kontoauszüge, größere Ein- und Auszahlungen, Verwendungszwecke und vorhandene Absprachen. Für die Zukunft empfehle ich eine schriftliche Innenvereinbarung: wem das Guthaben wirtschaftlich zustehen soll, wofür das Konto verwendet wird und welche Beträge nur durchgeleitet werden. Das ist keine Förmelei; es verhindert Missverständnisse in einer späteren Betriebsprüfung oder Schenkungsteuerprüfung.

5. Schenkungsteuerliche Grundregeln

Dr. Korts: Lassen Sie uns kurz die Grundregeln festhalten. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn jemand auf Kosten eines anderen bereichert wird und beide Seiten die Unentgeltlichkeit kennen. Zwischen Ehegatten gilt ein persönlicher Freibetrag von 500.000 EUR. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 EUR je Elternteil. Mehrere Erwerbe derselben Person von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Mandant: Wenn wir unter dem Freibetrag bleiben, ist es dann erledigt?

Dr. Korts: Steuerlich kann dann zwar keine Schenkungsteuer entstehen. Gleichwohl sollten größere Zuwendungen dokumentiert und die Anzeigepflichten geprüft werden. Schenkungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, etwa weil eine notarielle Anzeige sichergestellt ist. Bei Unternehmerfamilien ist eine saubere Dokumentation besonders wichtig, weil die Vorgänge später im Rahmen von Betriebsprüfung, Vermögensnachfolge oder Steuerstrafverfahren wieder auftauchen können.

6. Geschenke an die Ehefrau: Uhr, Handtasche, Schmuck

Mandant: Ich habe meiner Frau Uhren, Handtaschen und Schmuck geschenkt. Teilweise zu Geburtstagen oder Weihnachten. Das war privat gemeint.

Dr. Korts: Das ist zunächst ein sehr wichtiger Hinweis: privat gemeint heißt nicht automatisch steuerpflichtig, aber auch nicht automatisch steuerfrei. Übliche Gelegenheitsgeschenke können schenkungsteuerlich steuerfrei sein. Ob ein Geschenk üblich ist, beurteilt sich nach Anlass, Art, Wert, Vermögensverhältnissen und Gesamtbild. Bei hochwertigen Luxusgegenständen sollten wir den Wert, den Anlass und die Einordnung sorgfältig dokumentieren.

Mandant: Und wenn meine Frau solche Sachen bei Veranstaltungen trägt?

Dr. Korts: Dann sollten wir nicht vorschnell sagen, es sei Marketingaufwand. Bürgerliche Kleidung, Schmuck, Uhren und Handtaschen bleiben regelmäßig privat verwendbar. Die Rechtsprechung ist beim Betriebsausgabenabzug für privat nutzbare Kleidung sehr zurückhaltend. Wenn ein Gegenstand wirklich betrieblich eingesetzt werden soll, muss das Nutzungs- und Eigentumskonzept klar sein: Gehört der Gegenstand dem Unternehmen? Darf Ihre Ehefrau ihn privat nutzen? Wird ihr ein Vorteil zugewendet? Gibt es einen Vertrag und eine Leistungsbeschreibung? Ohne diese Klarheit wird das Finanzamt eher eine private Zuwendung oder eine nicht abzugsfähige private Ausgabe annehmen.

Mandant: Einige Rechnungen könnten über die Firma gelaufen sein.

Dr. Korts: Dann prüfen wir besonders sorgfältig. Bei einem Einzelunternehmen kann es sich um eine Entnahme oder um nicht abziehbare private Lebensführung handeln. Bei einer GmbH oder Kapitalgesellschaft kann zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung an Sie als Gesellschafter oder eine Vorteilszuwendung an eine nahestehende Person im Raum stehen. Umsatzsteuerlich ist außerdem zu prüfen, ob Vorsteuer zu Unrecht gezogen wurde oder eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt.

7. Auto als Geschenk an die Tochter

Mandant: Ich habe meiner Tochter ein Auto geschenkt. Sie hilft manchmal bei Social Media.

Dr. Korts: Auch das lässt sich sachlich ordnen. Wenn das Auto privat aus Ihrem versteuerten Vermögen bezahlt wurde, ist es grundsätzlich eine Schenkung an Ihre Tochter. Dann prüfen wir den Wert des Fahrzeugs, den Zeitpunkt, den Schenker und die Zehnjahreszusammenrechnung mit anderen Zuwendungen. Der Freibetrag Ihrer Tochter beträgt gegenüber jedem Elternteil 400.000 EUR.

Mandant: Was wäre, wenn es über das Unternehmen bezahlt wurde?

Dr. Korts: Dann wird es steuerlich deutlich sensibler. Bei einem Einzelunternehmen müssen Entnahme, Betriebsausgabenabzug und Umsatzsteuer geprüft werden. Bei einer GmbH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine andere gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung vorliegen. Wenn Ihre Tochter tatsächlich Leistungen für Social Media erbringt, sollte das über einen fremdüblichen Vertrag, angemessene Vergütung, Leistungsnachweise und steuerliche Erfassung gelöst werden. Ein Auto ersetzt diese Struktur nicht ohne Weiteres.

Mandant: Könnte man sagen, das Auto sei Vergütung?

Dr. Korts: Nur wenn dies zivilrechtlich und steuerlich von Anfang an sauber vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. Dann sprechen wir je nach Ausgestaltung über Arbeitslohn, Sachbezug oder eine selbständige Vergütung. Ohne Vertrag und ohne laufende steuerliche Behandlung wäre die nachträgliche Umdeutung problematisch.

8. Drei Wohnungen und mehrere Haushalte

Mandant: Wir unterhalten drei Wohnungen: den Hauptwohnsitz, eine Stadtwohnung und eine weitere Wohnung, die meine Frau häufig nutzt. Teilweise finden dort auch geschäftliche Kontakte statt.

Dr. Korts: Wohnkosten sind steuerlich besonders sensibel, weil sie typischerweise zur privaten Lebensführung gehören. Eine Wohnung wird nicht allein dadurch betrieblich, dass dort gelegentlich telefoniert, gearbeitet oder ein Kontakt empfangen wird. Wir müssen objektiv prüfen, wer Eigentümer oder Mieter ist, wer zahlt, wer nutzt, welche Räume betrieblich genutzt werden und ob eine klare, nachvollziehbare Abgrenzung möglich ist.

Mandant: Kann ich Kosten für die Stadtwohnung geltend machen?

Dr. Korts: Das hängt von der Nutzung und dem beruflichen Zusammenhang ab. Bei einer doppelten Haushaltsführung oder einem betrieblich genutzten Raum gelten besondere Voraussetzungen. Bei einer überwiegend privat genutzten Wohnung wird der Abzug regelmäßig scheitern. Wenn das Unternehmen Miete, Nebenkosten, Einrichtung oder Reisen für privat genutzte Wohnungen trägt, kommen nicht abzugsfähige Privataufwendungen, Entnahmen, verdeckte Gewinnausschüttungen und gegebenenfalls Schenkungsteuer in Betracht.

Mandant: Und wenn ich eine Wohnung auf meine Frau übertragen möchte?

Dr. Korts: Dann prüfen wir zunächst, ob es sich um das Familienheim handelt. Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten kann schenkungsteuerfrei sein. Das gilt aber nicht automatisch für jede Zweitwohnung, Ferienwohnung, Repräsentationswohnung oder Stadtwohnung. Bei anderen Immobilien sind Freibeträge, Bewertung, Grunderwerbsteuer, ertragsteuerliche Folgen und die Gesamtgestaltung zu prüfen.

9. Flugreisen zu Messen und Veranstaltungen

Mandant: Meine Frau fliegt regelmäßig mit zu Messen. Das ist für unsere Marke wichtig.

Dr. Korts: Ich verstehe den wirtschaftlichen Gedanken. Steuerlich sollten wir die Reise dennoch aufteilen: Ihre eigene betrieblich veranlasste Messereise ist grundsätzlich anders zu beurteilen als die Mitreise Ihrer Ehefrau. Für Ihre Ehefrau brauchen wir eine konkrete betriebliche Funktion. Es genügt nicht, dass sie als Ehefrau gesellschaftlich hilfreich ist.

Mandant: Was wäre ein ausreichender Nachweis?

Dr. Korts: Hilfreich wären ein Vertrag, eine klare Aufgabenbeschreibung, Messeplan, Kundentermine, Social-Media-Leistungen, Gesprächsnotizen, Fotos, veröffentlichte Beiträge, Auswertungen und eine angemessene Vergütung. Wenn es private Verlängerungen, Begleitprogramme oder touristische Anteile gibt, sind diese abzugrenzen. Bei Flug, Hotel, Business Class und Rahmenprogramm kommt zusätzlich die Frage der Angemessenheit hinzu.

Mandant: Und wenn die Firma alles bezahlt hat?

Dr. Korts: Dann prüfen wir, welcher Anteil betrieblich veranlasst war und welcher privat. Private Begleitkosten dürfen nicht als Betriebsausgaben behandelt werden. Vorsteuerabzug ist nur für unternehmerisch bezogene Leistungen möglich. Wenn Ihre Ehefrau eine echte Leistung erbracht hat, müssen wir diese auf ihrer Seite ebenfalls steuerlich richtig erfassen.

10. Güterstandsschaukel

Mandant: Ein Bekannter hat mir eine Güterstandsschaukel empfohlen. Damit könne man Vermögen steuerfrei auf meine Frau übertragen.

Dr. Korts: Die Güterstandsschaukel ist ein anerkanntes Gestaltungsinstrument, aber sie sollte sehr sorgfältig vorbereitet werden. Ausgangspunkt ist die Zugewinngemeinschaft. Wird dieser Güterstand durch Ehevertrag beendet, kann ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch entstehen. Die Erfüllung eines echten Zugewinnausgleichsanspruchs ist schenkungsteuerlich privilegiert. Anschließend kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erneut begründet werden.

Mandant: Dann wäre das die Lösung für alle bisherigen Geschenke?

Dr. Korts: So weit würde ich nicht gehen. Die Güterstandsschaukel ersetzt keine Aufarbeitung der Vergangenheit. Sie setzt eine echte güterrechtliche Abwicklung voraus: Anfangsvermögen, Endvermögen, Wert des Unternehmens, Immobilien, Konten, Beteiligungen, Schulden und frühere Zuwendungen müssen ermittelt werden. Nur ein tatsächlich entstandener Zugewinnausgleichsanspruch kann in diesem Rahmen erfüllt werden. Eine Zahlung, die lediglich als Zugewinnausgleich bezeichnet wird, ohne rechnerische Grundlage, wäre angreifbar.

Mandant: Kann man den Anspruch auch durch Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen erfüllen?

Dr. Korts: Das kann möglich sein, erfordert aber zusätzliche Prüfung. Die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wird sie durch Sachwerte erfüllt, müssen Ertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Bewertung, stille Reserven, gesellschaftsrechtliche Beschränkungen und Finanzierungsfolgen geprüft werden. Ich würde hier immer mit Notar, Steuerberater und gegebenenfalls Gesellschaftsrechtler koordiniert vorgehen.

11. Steuerarten und typische Risiken

Mandant: Welche Steuerarten können überhaupt betroffen sein?

Dr. Korts: Es können mehrere Ebenen betroffen sein. Ich ordne das gern übersichtlich ein.

  • Schenkungsteuer: bei freigebigen Zuwendungen an Ehefrau oder Tochter, etwa Geld, Kontoguthaben, Luxusgegenstände, Fahrzeuge oder Immobilien, soweit keine Befreiung oder kein Freibetrag greift.
  • Einkommensteuer und Gewerbesteuer: wenn private Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt wurden und dadurch der Gewinn zu niedrig war.
  • Körperschaftsteuer: wenn eine GmbH oder Kapitalgesellschaft private Vorteile für Gesellschafter oder nahestehende Personen getragen hat; hier ist die verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.
  • Umsatzsteuer: wenn Vorsteuer aus privaten Aufwendungen gezogen wurde oder betriebliche Gegenstände privat zugewendet oder privat genutzt wurden.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: wenn Ehefrau oder Tochter tatsächlich Leistungen erbracht und dafür Geld- oder Sachvorteile erhalten haben, ohne dass diese korrekt behandelt wurden.

Mandant: Das ist umfangreicher, als ich dachte.

Dr. Korts: Das ist verständlich. Der Vorteil ist: Wenn wir die Sachverhalte sauber in Gruppen aufteilen, wird es handhabbar. Wichtig ist, dass wir nicht versuchen, alles unter eine Überschrift zu pressen. Eine Handtasche, ein Messeticket, ein Oder-Konto und eine Güterstandsschaukel sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge.

12. Steuerstrafrechtliche Einordnung und gestufte Erklärung

Mandant: Muss ich strafrechtlich etwas befürchten?

Dr. Korts: Das hängt davon ab, ob steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständig oder unrichtig erklärt wurden, ob Steuern verkürzt wurden und ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Raum steht. Bei nicht angezeigten steuerpflichtigen Schenkungen, zu Unrecht gebuchten Betriebsausgaben oder unzutreffendem Vorsteuerabzug kann ein steuerstrafrechtliches Risiko bestehen. Das prüfen wir nüchtern anhand der Unterlagen.

Mandant: Was tun wir, wenn die Zahlen noch nicht vollständig feststehen?

Dr. Korts: Wenn keine Entdeckungsgefahr besteht, kann zunächst eine geordnete Aufarbeitung sinnvoll sein. Wenn aber Sperrgründe zeitnah drohen, etwa eine angekündigte Betriebsprüfung, eine Nachschau, Kontrollmaterial, eine konkrete Anfrage des Finanzamts oder ein Streit mit Hinweisgeberrisiko, würde ich nicht auf perfekte Zahlen warten. Dann ist regelmäßig eine sofortige, deutlich überschießende und ausdrücklich vorläufige Erklärung der sicherere Weg.

Mandant: Was heißt überschießend genau?

Dr. Korts: Wir dürfen und sollten im Zweifel mehr offenlegen als später endgültig steuerlich geschuldet ist. Entscheidend ist, dass wir das transparent machen: Wir erklären vorsorglich, vorläufig und sicherheitsorientiert; wir behaupten keine falschen Tatsachen, sondern öffnen den Sachverhalt weit. Die spätere Berichtigung dient dann der genauen Berechnung und gegebenenfalls der Reduzierung auf die zutreffenden Beträge.

Mandant: Das wäre dann eine gestufte Selbstanzeige?

Dr. Korts: In der praktischen Vorgehensweise ja: erste Stufe sofortige Offenlegung mit Sicherheitszuschlägen und weitem Sachverhaltszuschnitt; zweite Stufe Auswertung der Belege; dritte Stufe konkrete Nachberechnung und berichtigte Erklärungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben aber wichtig: Die Erklärung muss vollständig genug sein, darf nicht durch Sperrgründe blockiert sein, und die festgesetzten Steuern sowie die gesetzlich relevanten Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden. Die Zahlung ist für die strafbefreiende Wirkung kein Nebenthema, sondern eine Voraussetzung.

Mandant: Wenn wir zu viel erklären, schadet mir das nicht?

Dr. Korts: Ein transparentes Zuviel ist in einer Gefahrenlage regelmäßig besser als ein gefährliches Zuwenig. Wir müssen nur deutlich machen, dass es sich um eine vorsorgliche, überschießende Sicherheitsangabe handelt. Sobald die Belege ausgewertet sind, korrigieren wir präzise. Eine zu enge oder zu niedrige Erklärung kann dagegen die angestrebte strafbefreiende Wirkung gefährden.

Mandant: Und die Zahlung?

Dr. Korts: Wir sollten früh über Liquidität sprechen. Wenn wir eine Selbstanzeige oder Berichtigung mit steuerstrafrechtlichem Bezug abgeben, müssen Sie die nachzuzahlenden Steuern und Zinsen fristgerecht leisten können. Zudem kann eine zweckgebundene Abschlagszahlung sinnvoll sein, um den Zinslauf zu begrenzen. Das muss aber mit der Erklärung abgestimmt werden und ersetzt keine vollständige Offenlegung.

13. Sperrgründe höflich, aber klar angesprochen

Dr. Korts: Darf ich Sie an dieser Stelle sehr konkret fragen: Liegt Ihnen oder Ihrem Steuerberater bereits eine Prüfungsanordnung vor?

Mandant: Nicht, dass ich wüsste.

Dr. Korts: Gab es eine Umsatzsteuer-Nachschau, Kassen-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einen unangekündigten Besuch eines Prüfers?

Mandant: Nein.

Dr. Korts: Gab es Fragen des Finanzamts zu Ihren Reisekosten, Repräsentationskosten, Geschenken, Konten, privaten Lebenshaltungskosten oder zu Ihrer Ehefrau?

Mandant: Noch nicht.

Dr. Korts: Gut. Ich frage das nicht aus Misstrauen, sondern weil solche Umstände die Wirksamkeit einer Selbstanzeige oder den zeitlichen Handlungsspielraum erheblich beeinflussen können. Wenn eine Tat bereits entdeckt ist oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, kann eine Selbstanzeige ganz oder teilweise gesperrt sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mir jedes Schreiben, jede Nachfrage und jede Ankündigung unverzüglich zeigen.

14. Arbeitsplan für die Aufarbeitung

Dr. Korts: Ich schlage vor, dass wir die Aufarbeitung in Arbeitspakete gliedern. Dann bleibt sie beherrschbar.

  1. Rechtsform und Zahlungswege: Einzelunternehmen, GmbH, Personengesellschaft, Privatkonten, Geschäftskonten, Kreditkarten.
  2. Gemeinschaftskonten: Und-Konto/Oder-Konto, wirtschaftliche Zuordnung, Einzahlungen, Abflüsse, Zweckbestimmung, Innenvereinbarungen.
  3. Zuwendungen an die Ehefrau: Uhren, Handtaschen, Schmuck, Kleidung, Reisen, Bargeld, Immobilien, Konten, Kreditkarten.
  4. Zuwendungen an die Tochter: Fahrzeug, laufende Kosten, Versicherungen, Reisen, Wohnung, mögliche Social-Media-Leistungen.
  5. Unternehmensbuchhaltung: Konten für Werbung, Repräsentation, Reisekosten, Geschenke, Kfz, Kleidung, sonstige betriebliche Aufwendungen und Vorsteuer.
  6. Wohnungen: Eigentum/Miete, Zahlungspflicht, Nutzung, betriebliche Räume, Familienheimprüfung, private und betriebliche Anteile.
  7. Messereisen: Teilnehmer, Zweck, Programm, Termine, private Verlängerungen, Nachweise der Tätigkeit der Ehefrau.
  8. Güterstandsschaukel: Ehevertrag, aktueller Güterstand, Anfangsvermögen, Endvermögen, Unternehmensbewertung, Immobilienbewertung, Liquidität und notarielle Umsetzung.

15. Benötigte Unterlagen

Für den nächsten Termin sollte der Mandant möglichst folgende Unterlagen zusammentragen:

  • Steuererklärungen, Steuerbescheide und Jahresabschlüsse der letzten zehn Jahre, soweit vorhanden.
  • Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für Gemeinschaftskonten, Einzelkonten und Geschäftskonten.
  • Kreditkartenabrechnungen, insbesondere für Reisen, Luxusgegenstände und Wohnkosten.
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise zu Uhren, Handtaschen, Schmuck, Kleidung, Fahrzeugen und sonstigen hochwertigen Gegenständen.
  • Unterlagen zum Auto der Tochter: Kaufvertrag, Rechnung, Zulassung, Versicherung, laufende Kosten, Zahlungsweg.
  • Reiseunterlagen zu Messen und Veranstaltungen: Flug, Hotel, Tickets, Programme, Kundentermine, private Verlängerungen.
  • Unterlagen zu den drei Wohnungen: Miet-/Kaufverträge, Nebenkosten, Nutzungsbeschreibung, Arbeitszimmer oder betriebliche Nutzung.
  • Verträge oder Entwürfe mit Ehefrau und Tochter, Leistungsnachweise, Social-Media-Auswertungen, Fotos, Korrespondenz.
  • Ehevertrag, Angaben zum Güterstand, Vermögensübersichten und frühere Schenkungsteueranzeigen oder -bescheide.

16. Abschluss des Gesprächs

Mandant: Was ist Ihr vorläufiges Ergebnis?

Dr. Korts: Mein vorläufiges Ergebnis ist: Wir sollten die private Familienebene, die Unternehmensebene und die schenkungsteuerliche Ebene sauber trennen. Ihre Ehefrau kann für die Marke durchaus wirtschaftlich relevant sein; steuerlich muss diese Rolle aber vertraglich und tatsächlich nachvollziehbar sein. Bei den Konten, Luxusgeschenken, dem Auto Ihrer Tochter, den Wohnungen und den Messereisen prüfen wir jeweils, ob private Lebensführung, Schenkung, Betriebsausgabe, Arbeitslohn, Entnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Umsatzsteuerkorrektur vorliegt.

Mandant: Und wenn wir Fehler finden?

Dr. Korts: Dann entscheiden wir, ob eine einfache steuerliche Berichtigung genügt oder ob wegen eines steuerstrafrechtlichen Risikos eine Selbstanzeige beziehungsweise eine gestufte Erklärung erforderlich ist. Wenn Entdeckungsrisiken unmittelbar drohen, würde ich die Erklärung lieber sofort, weit und vorsorglich abgeben. Zu viel offenzulegen ist zulässig, wenn wir es als vorläufig und überschießend kenntlich machen. Zu wenig offenzulegen ist gefährlich.

Mandant: Wie gehen wir mit meiner Frau um?

Dr. Korts: Ihre Frau sollte in die Sachverhaltsaufklärung einbezogen werden, jedenfalls soweit es um ihre Konten, erhaltene Gegenstände, Reisen und mögliche Leistungen für die Marke geht. Zugleich müssen wir auf mögliche Interessenkonflikte achten. Wenn steuerstrafrechtliche Risiken auch Ihre Frau oder Ihre Tochter betreffen, kann eine eigenständige anwaltliche Beratung erforderlich sein.

Mandant: Das klingt nach viel Arbeit, aber geordnet.

Dr. Korts: Genau darum geht es. Wir arbeiten nicht mit Vermutungen, sondern mit Unterlagen, Zahlungswegen und rechtlicher Zuordnung. Wenn wir die Vergangenheit sauber ordnen und für die Zukunft klare Verträge und Kontenstrukturen schaffen, lässt sich das Risiko deutlich reduzieren.