Wer Erbe wird, muss grundsätzlich Erbschaftsteuer zahlen – auch dann, wenn er die geerbten Vermögenswerte tatsächlich nie erhält. Dieses Ergebnis erscheint vielen Betroffenen ungerecht. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen in solchen Ausnahmefällen ein Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen möglich sein kann.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M. ,Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Das Problem: Erbschaftsteuer ohne tatsächliche Bereicherung?
Die Erbschaftsteuer knüpft an den Vermögensanfall zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vermögenslage am Todestag. Ob der Erbe die Nachlassgegenstände später tatsächlich erhält oder behalten kann, spielt nach dem gesetzlichen Stichtagsprinzip zunächst keine Rolle.
In der Praxis kann dies zu erheblichen Härten führen. Insbesondere dann, wenn andere Personen Nachlasswerte vereinnahmen, Vermögenswerte verschwinden oder der Erbe aufgrund besonderer Umstände keinen Zugriff auf den Nachlass erhält, kann die Situation entstehen, dass zwar Erbschaftsteuer festgesetzt wird, tatsächlich aber keine wirtschaftliche Bereicherung eingetreten ist.
Der vom BFH entschiedene Fall
Im Streitfall hatte der Erblasser ein Testament errichtet und den Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Personen zu Erben eingesetzt. Aufgrund eines zunächst unbekannten Testaments wurde jedoch irrtümlich ein Erbschein zugunsten anderer Personen erteilt. Diese vereinnahmten in den Folgejahren erhebliche Nachlasswerte.
Erst viele Jahre später wurde der fehlerhafte Erbschein eingezogen und die tatsächliche Erbenstellung des Klägers festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren wesentliche Vermögenswerte bereits an andere Personen ausgekehrt worden.
Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dieser machte geltend, aus dem Nachlass wirtschaftlich nichts erhalten zu haben und beantragte deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Wann kommt ein Billigkeitserlass in Betracht?
Der BFH bestätigt in seiner Entscheidung, dass eine Erbschaftsteuerfestsetzung ausnahmsweise sachlich unbillig sein kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe zwar nach den Regeln des Erbschaftsteuerrechts einen Erwerb von Todes wegen erzielt hat, tatsächlich aber weder Nachlassgegenstände noch deren Surrogate oder einen wirtschaftlichen Ersatz erhält und ihn hieran kein eigenes Verschulden trifft.
Nach Auffassung des BFH schließt das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip eine Billigkeitsmaßnahme nicht grundsätzlich aus. Treten nach dem Tod des Erblassers Umstände ein, die dazu führen, dass die ursprünglich angenommene Bereicherung tatsächlich nicht eintritt, kann dies einen Erlass oder eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer rechtfertigen.
Hohe Anforderungen an den Erben
Der BFH macht jedoch deutlich, dass ein Billigkeitserlass nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt!
Der betroffene Erbe trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss nachweisen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Nachlass zu sichern und seine Rechte durchzusetzen.
Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob gegen Personen, die Nachlasswerte erhalten haben, Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche bestanden. Solche Ansprüche müssen grundsätzlich verfolgt werden.
Nur wenn deren Durchsetzung objektiv aussichtslos oder wirtschaftlich unzumutbar war – etwa wegen nachgewiesener Vermögenslosigkeit der Anspruchsgegner –, kann dies für einen Billigkeitserlass sprechen.
Im entschiedenen Fall beanstandete der BFH, dass das Finanzgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Erben von erheblicher Bedeutung. Sie bestätigt erstmals sehr deutlich, dass die Erbschaftsteuer nicht zwingend endgültig geschuldet wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erbe wirtschaftlich leer ausgegangen ist.
Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass die Hürden für einen erfolgreichen Billigkeitserlass hoch sind. Wer sich auf fehlende Bereicherung berufen möchte, muss sorgfältig dokumentieren, welche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergriffen wurden und weshalb mögliche Ersatzansprüche nicht realisiert werden konnten.
Besonders relevant kann die Entscheidung bei fehlerhaften Erbscheinen, unberechtigten Nachlassentnahmen, Auslandsfällen oder langjährigen Erbstreitigkeiten sein.
Fazit
Der BFH eröffnet benachteiligten Erben einen wichtigen Ausweg aus besonders unbilligen Belastungssituationen. Wer zwar Erbe geworden ist, wirtschaftlich jedoch keinen Vorteil aus dem Nachlass gezogen hat, kann sich unter Umständen auf sachliche Billigkeitsgründe berufen.
Ein solcher Erlass wird jedoch nicht automatisch gewährt. Entscheidend ist, dass der Erbe nachweisen kann, alles Zumutbare zur Sicherung und Durchsetzung seiner Rechte unternommen zu haben. Gerade bei komplexen Nachlasskonstellationen empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung.