Neue Bewegung bei alten Zinsfällen: Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 geäußert. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzte das Gericht die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe aus.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige mit noch offenen Zinsfällen von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn bislang war höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, auch bei Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 verfassungsrechtlich zweifelhaft ist.
Worum geht es bei Aussetzungszinsen?
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich trotzdem zunächst zahlen. Wird die Vollziehung des Steuerbescheids durch das Finanzamt oder das Finanzgericht ausgesetzt, muss der streitige Betrag vorläufig nicht gezahlt werden.
Bleibt der Rechtsbehelf später erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Aussetzungszinsen erhoben. Diese betragen nach §§ 237, 238 Abs. 1 AO 0,5 % pro Monat. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich ein Zinssatz von 6 %. Dieser Zinssatz stammt aus einer Zeit, in der das allgemeine Zinsniveau deutlich höher war. Seit der langanhaltenden Niedrigzinsphase nach der Finanzkrise ist umstritten, ob ein solcher Zinssatz noch realitätsgerecht und verfassungsrechtlich zulässig ist.
BVerfG-Entscheidung zu Nachzahlungszinsen als Ausgangspunkt
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % pro Jahr für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Zugleich ordnete es jedoch an, dass die bisherigen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar bleiben.
Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht aber Aussetzungszinsen. Gerade darin liegt die Besonderheit des aktuellen Falls. Für Aussetzungszinsen ist die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht vollständig geklärt. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 zwar bereits das Bundesverfassungsgericht angerufen, dies betrifft jedoch die Zinshöhe für Aussetzungszinsen ab dem 01.01.2019.
Das FG Münster hatte nun über Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 zu entscheiden. Genau dieser Zeitraum ist deshalb besonders interessant.
FG Münster: Ernstliche Zweifel auch vor 2019
Der 9. Senat des FG Münster gab dem Antrag der Steuerpflichtigen statt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auch für Aussetzungszinsen in den Jahren 2014 bis 2018.
Das Gericht knüpft dabei an die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinsen an. Wenn der Zinssatz von 6 % pro Jahr bei Nachzahlungszinsen ab 2014 wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich problematisch ist, spricht nach Auffassung des FG Münster vieles dafür, diese Zweifel auch auf Aussetzungszinsen zu übertragen.
Entscheidend ist: Das FG Münster wollte nicht bereits im vorläufigen Rechtsschutz prognostizieren, ob das Bundesverfassungsgericht für Aussetzungszinsen möglicherweise ebenfalls eine Fortgeltungsanordnung für Zeiträume bis Ende 2018 treffen würde. Eine solche Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und kann je nach Norm, Belastungswirkung und Folgen der Verfassungswidrigkeit unterschiedlich ausfallen.
Abgrenzung zu Nachzahlungszinsen
Soweit die Antragsteller auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrten, hatte der Antrag keinen Erfolg. Das ist konsequent, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit bereits ausdrücklich entschieden hat, dass die bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar bleiben.
Bei den Aussetzungszinsen liegt die Situation anders. Hier fehlt gerade eine solche ausdrückliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2014 bis 2018. Deshalb konnte das FG Münster für diesen Bereich ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel annehmen.
Abweichung von der bisherigen BFH-Linie
Bemerkenswert ist auch, dass das FG Münster mit der vollständigen Aussetzung von einem Beschluss des BFH vom 24.10.2024 abweicht. Der BFH hatte für Zeiträume vor 2019 keine Aussetzung und für Zeiträume ab 2019 nur eine teilweise Aussetzung gewährt, nämlich beschränkt auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat.
Das FG Münster hält demgegenüber für die Zeit vor 2019 eine vollständige Aussetzung der Vollziehung für möglich. Für diesen Zeitraum fehlt aus Sicht des Gerichts ein gesetzlich abgesenkter Vergleichssatz, von dem lediglich die Differenz zweifelhaft sein könnte. Deshalb wurde die Beschwerde zugelassen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beschwerde ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
Praxishinweis für offene Zinsfälle
Für Steuerpflichtige und Berater ist der Beschluss vor allem in noch offenen Fällen relevant. Wer Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 zahlen soll oder bereits angefochten hat, sollte prüfen, ob Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Aussetzungszinsen für diese Zeiträume endgültig verfassungswidrig sind. Darüber ist noch nicht abschließend entschieden. Sie zeigt aber, dass es ernsthafte Argumente gegen die Zinshöhe gibt und dass vorläufiger Rechtsschutz im Einzelfall möglich sein kann.
Fazit
Das FG Münster bringt neue Bewegung in die Diskussion um Aussetzungszinsen. Während die Rechtslage bei Nachzahlungszinsen für Zeiträume bis Ende 2018 durch das Bundesverfassungsgericht bereits weitgehend geklärt ist, bleibt die Frage bei Aussetzungszinsen offen.
Für Steuerpflichtige mit noch offenen Zinsfestsetzungen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann der Beschluss ein wichtiger Ansatzpunkt sein. Entscheidend bleibt aber die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof und gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht.