Das Bundesministerium der Finanzen hat die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen mit Stand vom 03.07.2026 veröffentlicht. Sie ersetzt beziehungsweise aktualisiert die bisherige Fassung aus dem Jahr 2013 und steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, M.I.Tax, MBA, Steuerstrafverteidiger
www.steuerrecht.com
Die Verhandlungsgrundlage ist kein unmittelbar geltendes Recht. Sie ist auch kein verbindliches Musterabkommen, das in jedem deutschen Doppelbesteuerungsabkommen identisch umgesetzt wird. Sie zeigt aber, mit welchen Ausgangspositionen Deutschland künftig in DBA-Verhandlungen geht. Für die Beratungspraxis ist sie deshalb ein wichtiger Hinweis auf die künftige Richtung der deutschen Abkommenspolitik.
Hintergrund: DBA werden individuell verhandelt
Deutschland verfügt über ein sehr dichtes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Abkommen sollen vermeiden, dass grenzüberschreitende Einkünfte doppelt besteuert werden. Gleichzeitig sollen sie verhindern, dass Einkünfte durch Gestaltung überhaupt keiner oder nur einer sehr niedrigen Besteuerung unterliegen.
Auch wenn sich viele DBA am OECD-Musterabkommen orientieren, wird jedes Abkommen bilateral ausgehandelt. Die deutsche Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt. Je nach Verhandlungspartner, wirtschaftlicher Interessenlage und nationaler Steuerpolitik können die endgültigen Abkommen davon abweichen.
Was ist gegenüber 2013 neu?
Die neue Fassung 2026 übernimmt vor allem Entwicklungen, die seit der letzten Fassung aus dem Jahr 2013 durch das OECD/G20-BEPS-Projekt und das OECD-Musterabkommen 2017 geprägt wurden. Im Vergleich zur Verhandlungsgrundlage 2013 fallen insbesondere folgende Punkte auf:
- BEPS-Präambel / Anti-Missbrauchsziel: Die Präambel ist deutlich stärker auf die Verhinderung von Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ausgerichtet. Dies entspricht dem BEPS-Mindeststandard gegen Treaty Shopping.
- Hybride und transparente Rechtsträger: Neu aufgenommen ist eine Regelung zu Einkünften, die über ganz oder teilweise steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden. Abkommensvorteile sollen nur insoweit gewährt werden, wie die Einkünfte in einem Vertragsstaat steuerlich einer dort ansässigen Person zugerechnet werden.
- Neue Begriffsbestimmungen: Die Verhandlungsgrundlage enthält nun ausdrücklich Definitionen für „Organismen für gemeinsame Anlagen“ und „Altersvorsorgefonds“. Das trägt der praktischen Bedeutung von Investmentfonds, Immobilienfonds und Pensionsvehikeln Rechnung.
- Doppelansässige Gesellschaften: Bei anderen Personen als natürlichen Personen bleibt zwar der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ein wichtiger Anknüpfungspunkt. Wenn dieser Ort aber nicht bestimmbar ist oder in keinem der beiden Staaten liegt, soll die Ansässigkeit durch Verständigung der zuständigen Behörden bestimmt werden. Ohne Verständigung besteht kein Anspruch auf Abkommensvergünstigungen.
- Betriebsstättenbegriff verschärft: Die Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff werden stärker an vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten geknüpft. Zudem enthält die neue Fassung eine Anti-Fragmentierungsregelung, die verhindern soll, dass zusammenhängende Tätigkeiten künstlich aufgespalten werden, um eine Betriebsstätte zu vermeiden.
- Vertreterbetriebsstätte erweitert: Der Vertreterbetriebsstättenbegriff wird an die BEPS-Entwicklung angepasst. Erfasst werden nicht nur klassische Vertragsabschlüsse im Namen des Unternehmens, sondern auch Fälle, in denen der Vertreter auf Verträge zur Eigentumsübertragung, Nutzungsüberlassung oder Dienstleistungserbringung hinwirkt.
- „Eng verbundene Unternehmen“: Für die Anti-Fragmentierungsregelung und den Vertreterbetriebsstättenbereich enthält die neue Fassung eine Definition eng verbundener Unternehmen, insbesondere anhand von Beherrschung und Beteiligungsquoten von mehr als 50 %.
- Immobiliengesellschaften / Veräußerungsgewinne: Die Veräußerungsgewinnregelung erfasst nun ausdrücklich Anteile und vergleichbare Rechte, etwa an Personengesellschaften oder Trusts, wenn deren Wert maßgeblich auf unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat beruht.
- Switch-over- und Subject-to-tax-Elemente: Die deutsche Freistellungsmethode wird durch Anrechnungsmechanismen flankiert. Eine Freistellung soll insbesondere nicht greifen, wenn der andere Staat die Einkünfte nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, oder wenn Qualifikationskonflikte zu Nicht- oder Niedrigbesteuerung führen.
- Drittstaaten-Betriebsstättenregelung: Neu beziehungsweise deutlich ausgebaut ist eine Regelung für Fälle, in denen Einkünfte einer Drittstaaten-Betriebsstätte zugerechnet werden und dort nur niedrig besteuert werden. Abkommensvergünstigungen können dann versagt werden.
- Principal Purpose Test: Die neue Fassung enthält eine allgemeine Hauptzweckprüfung. Abkommensvergünstigungen werden nicht gewährt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion darin bestand, diese Vergünstigung zu erlangen, es sei denn, die Gewährung entspricht Ziel und Zweck der jeweiligen Abkommensbestimmung.
Praktische Bedeutung
Die Aktualisierung zeigt, dass die deutsche DBA-Politik stärker als früher auf Missbrauchsvermeidung, Quellenstaatenschutz und Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses ausgerichtet ist. Für international tätige Unternehmen, Fondsstrukturen, Holdinggesellschaften und grenzüberschreitende Unternehmensgruppen wird die Abkommensanwendung damit anspruchsvoller.
Besonders wichtig ist, dass eine rein formale Ansässigkeit oder das bloße Einschalten einer ausländischen Gesellschaft künftig noch weniger ausreichen wird. Entscheidend werden Substanz, tatsächliche Besteuerung, wirtschaftliche Tätigkeit und der Zweck der gewählten Struktur sein.
FAZIT
Die neue DBA-Verhandlungsgrundlage 2026 ist kein neues Gesetz, aber ein deutliches steuerpolitisches Signal. Deutschland übernimmt die BEPS-geprägte Abkommensentwicklung und legt den Schwerpunkt stärker auf Missbrauchsvermeidung, Anti-Treaty-Shopping-Regeln, Betriebsstättenfragen und die Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung.
Für die Beratungspraxis lohnt sich ein Blick in die neue Verhandlungsgrundlage insbesondere bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, Beteiligungsketten, Fondsstrukturen, Betriebsstättenfällen und der Nutzung von DBA-Vergünstigungen.