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BGH bestätigt Bewährungsstrafe trotz Millionenschaden: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.06.2026 die Revision der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil des Landgerichts Bonn im Cum-Ex-Verfahren gegen Kai-Uwe Steck verworfen. Damit bleibt es bei der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M, Steuerstrafverteidiger

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Die Entscheidung ist bemerkenswert. Denn Steck war kein bloßer Randbeteiligter. Er war ein früherer Geschäftspartner beziehungsweise enger Vertrauter von Hanno Berger und wirkte an Cum-Ex-Geschäften mit, durch die dem Fiskus ein erheblicher Schaden entstanden ist. Während Hanno Berger in anderen Cum-Ex-Verfahren zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, bleibt es bei Steck bei einer Bewährungsstrafe.

Die Staatsanwaltschaft Köln wollte erreichen, dass auch Steck zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Damit hatte sie vor dem BGH keinen Erfolg.

Der entscheidende Unterschied: Kronzeugenregelung

Der BGH hat die Strafzumessung des Landgerichts hingenommen. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts der außergewöhnliche Aufklärungsbeitrag des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat Steck bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen als erster „Kronzeuge“ auf. Er erläuterte den Ermittlungsbehörden die konkreten Abläufe der Cum-Ex-Geschäfte – von der Planung über die Umsetzung bis zur Verteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er die Rollen der verschiedenen Beteiligten, etwa der Leerkäufer und Leerverkäufer, Depotbanken, Fonds, Investmentgesellschaften, Leveragegeber, Stückegeber und Trader.

Gerade bei Cum-Ex-Geschäften waren diese Informationen für die Strafverfolgung von erheblichem Wert. Die Geschäfte waren komplex, arbeitsteilig und für Außenstehende nur schwer zu durchdringen. Ohne die Angaben von Insidern wäre eine Aufklärung in vielen Fällen deutlich schwieriger gewesen.

Warum ein hoher Schaden nicht automatisch eine Haftstrafe bedeutet

Der Fall zeigt, dass auch bei sehr hohen Steuerschäden die Strafzumessung nicht allein nach der Schadenshöhe erfolgt. Bei Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags zwar ein ganz wesentlicher Strafzumessungsfaktor. Sie ist aber nicht der einzige Faktor.

§ 46b StGB eröffnet bei erheblichen Aufklärungsbeiträgen die Möglichkeit einer Strafmilderung. Die sogenannte Kronzeugenregelung soll Täter dazu bewegen, schwer aufklärbare Straftaten offenzulegen und dadurch weitere Ermittlungen sowie spätere Verurteilungen zu ermöglichen.

Der BGH betont genau diesen Zweck. Würde man bei schweren Steuerhinterziehungen allein wegen der Höhe des Steuerschadens eine bewährungsfähige Strafe von vornherein ausschließen, könnte dies künftige Aussagebereitschaft verhindern. Potenzielle Kronzeugen hätten dann keinen ausreichenden Anreiz mehr, komplexe wirtschaftsstrafrechtliche Strukturen offenzulegen.

Cum-Ex als Beispiel schwer aufklärbarer Wirtschaftskriminalität

Cum-Ex-Verfahren zeigen besonders deutlich, warum die Kronzeugenregelung im Wirtschaftsstrafrecht eine erhebliche Rolle spielen kann. Die Vorgänge sind nicht mit einfachen Steuerverkürzungen vergleichbar. Es ging um hochkomplexe Transaktionen rund um den Dividendenstichtag, internationale Beteiligte, Banken, Fonds, Berater und eine Vielzahl verschachtelter Rollen.

Der BGH stellt deshalb auf die besondere Bedeutung der Aufklärungsleistung ab. Steck habe nicht nur eigene Tatbeiträge eingeräumt, sondern auch die Strukturen erklärt, weitere Beteiligte benannt und andere Personen zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden bewegt. Dadurch konnten weitere Strafverfahren geführt und erhebliche Beträge zugunsten des Fiskus zurückgeführt werden.

Diese Aufklärungsleistung durfte das Landgericht nach Auffassung des BGH besonders stark strafmildernd berücksichtigen.

Keine automatische Gleichbehandlung mit Hanno Berger

Für die Öffentlichkeit mag es auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar sein, dass Hanno Berger langjährige Freiheitsstrafen erhalten hat, während Steck mit einer Bewährungsstrafe davonkommt. Strafrechtlich ist dies aber nicht zwingend widersprüchlich.

Die Strafe bemisst sich nicht nur nach dem objektiven Schaden, sondern auch nach Tatbeitrag, Schuld, Nachtatverhalten, Geständnis, Aufklärungshilfe, Schadenswiedergutmachung und Kooperation mit den Ermittlungsbehörden. Gerade bei § 46b StGB kann eine frühzeitige und umfassende Kooperation zu erheblichen Strafmilderungen führen.

Der Fall zeigt damit auch: Wer in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren frühzeitig und umfassend zur Aufklärung beiträgt, kann strafrechtlich erheblich anders behandelt werden als Beteiligte, die dies nicht tun.

Berufsverbot und Vermögensabschöpfung

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen die unterlassene Anordnung eines Berufsverbots. Auch insoweit blieb sie erfolglos.

Interessant ist außerdem ein Hinweis des BGH zur Vermögensabschöpfung. Das Landgericht hatte bereits im Erkenntnisverfahren angeordnet, dass von der Vollstreckung eines Teils des einzuziehenden Tatlohns abgesehen werden sollte. Dies sollte berücksichtigen, dass der Angeklagte als Haftungsschuldner bereits Zahlungen auf die Steuerschuld geleistet hatte.

Der BGH konnte darüber wegen der beschränkten Revision nicht abschließend entscheiden. Er äußerte aber deutliche ZWEIFEL: Nach seiner Rechtsprechung ist Tatlohn grundsätzlich unabhängig von der Erfüllung der Ansprüche des Verletzten abzuschöpfen. Die Vermögensabschöpfung bleibt damit auch in Steuerstrafverfahren ein eigenständiges und wirtschaftlich ÄUSSERT bedeutsames Thema.

Praxishinweis für Steuerstrafverfahren

Die Entscheidung ist nicht nur für Cum-Ex-Verfahren bedeutsam. Sie zeigt allgemein, dass Kooperation und Aufklärungshilfe in Steuerstrafverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben können.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Mitwirkung automatisch zu einer Bewährungsstrafe führt. Entscheidend sind Zeitpunkt, Umfang, Qualität und Bedeutung der Angaben. Je früher und je substantieller die Aufklärungshilfe erfolgt, desto größer kann ihr Gewicht sein.

Für Beschuldigte in komplexen Steuerstrafverfahren stellt sich deshalb frühzeitig die strategische Frage, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden in Betracht kommt. Diese Entscheidung muss sorgfältig geprüft werden, weil sie weitreichende strafrechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Folgen haben kann.

FAZIT

Der BGH bestätigt im Cum-Ex-Verfahren gegen Kai-Uwe Steck eine Bewährungsstrafe trotz erheblichen Steuerschadens. Maßgeblich war nicht, dass der Schaden gering gewesen wäre, sondern der außergewöhnliche Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Cum-Ex-Strukturen.

Die Entscheidung zeigt die erhebliche Bedeutung der Kronzeugenregelung im Wirtschaftsstrafrecht. Gerade bei schwer aufklärbaren Steuerstraftaten kann eine frühzeitige und umfassende Kooperation strafmildernd von überragendem Gewicht sein. Zugleich bleibt der Fall ein deutliches Beispiel dafür, dass Steuerstrafverfahren heute nicht nur durch Freiheitsstrafe und Geldstrafe geprägt sind, sondern auch durch Vermögensabschöpfung, Haftung und wirtschaftliche Rückgewinnung zugunsten des Fiskus.