Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16.07.2026 einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Ziel ist eine konsequentere Verfolgung schwerer Steuerstraftaten. Insbesondere die Abschaffung der Strafbefreiung der Selbstanzeige in der heutigen Form dürfte ein kleiner Paukenschlag sein—der jedoch in den letzten 10 Jahre Stück für Stück vorbereitet wurde.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Besonders im Fokus stehen die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form, höhere Freiheitsstrafen bei schwerer Steuerkriminalität, die Einführung eines Verbrechenstatbestands für schwere Steuerhinterziehung und höhere Geldbußen gegen Unternehmen.
Strafbefreiende Selbstanzeige soll abgeschafft werden
Der wohl wichtigste Punkt des Aktionsplans betrifft die strafbefreiende Selbstanzeige. Nach dem vorgestellten Plan ist die Straffreiheit durch Selbstanzeige eindeutig vom Tisch! Die Ministerien sehen die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige offenbar als nicht mehr zu rechtfertigende Ausnahme vom Schuldprinzip an. Tatsächlich ist die Möglichkeit, sich nach Begehung einer Straftat durch spätere Offenbarung und Nachzahlung vollständig von Strafe zu befreien, im Strafrecht eine sehr weitgehende Sonderregelung.
Historisch mag man dies bei Einführung der strafbefreienden Selbstanzeige im Jahr 1919 noch anders bewertet haben. Vor dem Hintergrund der Diskussionen der letzten Jahre über Steuergerechtigkeit, Cum-Ex, internationale Steuervermeidung und organisierte Finanzkriminalität ist die strafbefreiende Wirkung politisch offenbar nicht mehr vermittelbar.
Nach geltendem Recht kann eine wirksame Selbstanzeige unter den Voraussetzungen der §§ 371, 398a AO dazu führen, dass trotz Steuerhinterziehung Straffreiheit eintritt beziehungsweise von der Strafverfolgung abgesehen wird. Dieser Weg soll nach dem Aktionsplan in der bisherigen Form abgeschafft werden.
Noch offen ist, ob es künftig anstelle der vollständigen Strafbefreiung eine mildere Rechtsfolge oder eine gesetzlich geregelte Strafmilderung geben wird. Im allgemeinen Strafrecht werden ein Geständnis, die Mitwirkung an der Aufklärung und Schadenswiedergutmachung ohnehin regelmäßig zugunsten des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt. Denkbar wäre daher, dass eine Selbstanzeige künftig nicht mehr zur Straffreiheit führt, aber strafmildernd wirkt. Sicher ist dies derzeit jedoch noch nicht.
Schnelle Umsetzung möglich
Nach den Äußerungen in der Pressekonferenz kann die Änderung des Gesetzes offenbar relativ schnell umgesetzt werden. Ein Vertrauensschutz in die künftige Fortgeltung der strafbefreienden Selbstanzeige besteht nicht. Das bedeutet: Wer künftig eine Selbstanzeige abgeben will, kann sich nicht darauf verlassen, dass die heutige Rechtslage noch lange bestehen bleibt.
Eine Umsetzung noch in diesem Jahr erscheint daher möglich. Für Betroffene mit steuerlichen Altlasten kann dies erheblichen Zeitdruck auslösen. Denn sobald die gesetzliche Änderung in Kraft tritt, dürfte eine strafbefreiende Selbstanzeige in der bisherigen Form nicht mehr möglich sein.
Bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe
Geplant ist außerdem eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens. Für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren möglich sein.
Das wäre eine deutliche Anhebung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Steuerhinterziehung würde damit in besonders gravierenden Fällen noch stärker in die Nähe schwerster Wirtschaftskriminalität gerückt.
Schwere Steuerhinterziehung als Verbrechen
Besonders bedeutsam ist auch die geplante Einführung eines Verbrechenstatbestands für schwere Steuerhinterziehung. Ein Verbrechen liegt vor, wenn das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht.
Das hätte erhebliche praktische Folgen: Bei einem Verbrechen sind ein Strafbefehlsverfahren und eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO grundsätzlich nicht möglich. Solche Fälle müssten regelmäßig angeklagt und bei Zulassung der Anklage öffentlich vor Gericht verhandelt werden.
Damit würde sich nicht nur das Strafmaß verschärfen. Auch die verfahrensrechtliche Behandlung schwerer Steuerstrafverfahren würde deutlich strenger.
Höhere Geldbußen gegen Unternehmen
Auch Unternehmen sollen schärfer sanktioniert werden können. Vorgesehen ist eine Erhöhung des Bußgeldrahmens nach § 30 OWiG. Bei vorsätzlichen Taten soll die maximale Geldbuße gegen Unternehmen auf 40 Millionen Euro steigen, bei fahrlässigen Taten auf 20 Millionen Euro.
Für Unternehmen bedeutet dies: Steuerstrafrechtliche Risiken bleiben nicht auf natürliche Personen beschränkt. Bei schweren Steuerverstößen können auch juristische Personen und Personenvereinigungen erheblich betroffen sein.
Weitere Maßnahmen des Aktionsplans
Der Aktionsplan enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Maßnahmen, etwa zur Registrierkassenpflicht, zu Kryptowährungen, zur Datenanalyse, zur Vermögensabschöpfung und zu neuen Ermittlungsstrukturen. Diese Punkte sind ebenfalls von erheblicher praktischer Bedeutung. Wir werden sie in weiteren Beiträgen gesondert darstellen und einordnen.
Fazit
Der Aktionsplan ist noch kein Gesetz. Er zeigt aber klar die politische Richtung: Die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form soll abgeschafft werden. Schwere Steuerhinterziehung soll härter bestraft, teilweise als Verbrechen eingeordnet und bei Unternehmen mit deutlich höheren Geldbußen sanktioniert werden.
Für Steuerpflichtige, Unternehmen und Berater bedeutet dies: Wer steuerliche Altlasten prüfen oder bereinigen will, sollte die Entwicklung nicht abwarten. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige kann schneller entfallen, als viele erwarten.