Der vom Bundeskabinett beschlossene Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom 16.07.2026 setzt auf eine stärkere Verzahnung von Zoll, Bundeskriminalamt und weiteren Sicherheitsbehörden, auf automatisierte Datenanalyse, unmittelbare Datenzugänge und eine konsequente Vermögensabschöpfung. Der Referentenentwurf des ZFG überführt wesentliche Teile dieses Programms in eine umfassende Neuordnung der Zollverwaltung. Das Gesetz soll nach der Planung des BMF am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Öffentlich zugänglich ist derzeit jedoch weiterhin die Fassung des Referentenentwurfs mit Bearbeitungsstand 25. Februar 2026.
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1. Richtiges Ziel – noch nicht hinreichend austarierte Rechtsarchitektur
Die politische Stoßrichtung ist nachvollziehbar. Internationale Geldwäsche, verschachtelte Beteiligungsstrukturen, Strohleute, Kryptowerte und grenzüberschreitende Vermögensverschiebungen lassen sich nicht mit isolierten Datenbeständen und zersplitterten Zuständigkeiten bekämpfen. Auch die Anwaltschaft hat ein elementares Interesse daran, dass der legale Wirtschaftsverkehr vor krimineller Infiltration geschützt wird. Berufsrechtliche Kritik ist daher keine Vollzugsverweigerung und keine Verteidigung intransparenter Strukturen. Sie betrifft die Frage, ob Eingriffsbefugnisse, Verwendungsgrenzen, Rechtsschutz und institutionelle Zuständigkeiten so bestimmt geregelt sind, dass effektive Ermittlungen und rechtsstaatliche Verlässlichkeit zugleich gewährleistet werden.
Die veröffentlichten Stellungnahmen zeigen ein differenziertes Bild
Das BMF hat 28 Stellungnahmen zum Referentenentwurf veröffentlicht. Für die berufs- und verfahrensrechtliche Bewertung sind insbesondere die Beiträge der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), des Deutschen Anwaltvereins (DAV), der Bundesnotarkammer (BNotK), der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung (WisteV), der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) und des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) aussagekräftig.
• Der BDK begrüßt die Stärkung des Zolls, die Ausrichtung auf Finanzermittlungen, aVES und digitale Analysebefugnisse, beanstandet aber zugleich überlappende Rechtsgrundlagen, systematische Unklarheiten und komplexe Verantwortungsstrukturen.
• Der BDZ hält ein administratives Vermögensermittlungsverfahren im Grundsatz für sinnvoll, warnt jedoch vor strukturellen Grenzen bei internationalen, digital geprägten und verschachtelten Sachverhalten. Auslandsinformationen und verdeckte Erkenntnismittel sind typischerweise enger an strafprozessuale Rechtshilfe gebunden.
• DAV und WisteV sehen in aVES eine problematische Annäherung von Gefahrenabwehr, Vermögenseinziehung und Strafverfolgung. Sie kritisieren niedrige Eingriffsschwellen, den faktischen Rechtfertigungsdruck auf Betroffene und verkürzte Rechtsschutzmechanismen.
• BRAK und BStBK verlangen einen deutlich stärkeren Schutz der anwaltlichen beziehungsweise steuerberatenden Verschwiegenheit. Sie wenden sich außerdem gegen unbestimmte Koordinierungs- und Datenaustauschregelungen, die die eigenständige Kammeraufsicht berühren können.
• Die BNotK unterstützt eine zentrale Koordinierung der Geldwäscheaufsicht, fordert aber eine klare gesetzliche Abgrenzung: Koordinierende Stellen dürfen keine eigenen Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse erhalten.
Warum Steueranwälte unmittelbar betroffen sind.
Steueranwälte beraten genau an den Schnittstellen, die der Entwurf neu ordnet: Mittelherkunft, wirtschaftlich Berechtigte, grenzüberschreitende Strukturen, steuerliche Erklärungspflichten, geldwäscherechtliche Sorgfalt, Sanktionen, Strafverteidigung und Vermögenssicherung. Die neue Architektur kann daher nicht nur Mandanten treffen. Sie kann auch Kanzleien und Berufskammern zu Adressaten von Auskunfts-, Vorlage-, Prüfungs- oder Datenübermittlungsverlangen machen. Hinzu kommt, dass Informationen aus einem administrativen Vermögensermittlungsverfahren nach dem Entwurf ausdrücklich in Besteuerungs- und Strafverfahren genutzt werden dürfen.
Damit verschiebt sich die Risikolage bereits vor Inkrafttreten. Wer erst reagiert, wenn eine Zolldirektion Unterlagen anfordert, eine Durchsuchung beginnt oder Vermögenswerte gesichert werden, hat zentrale Weichenstellungen häufig nicht mehr in der Hand. Kanzleiorganisation, Mandatsdokumentation und Rechtsschutzstrategie müssen deshalb zusammen gedacht werden.
2. Berufsgeheimnis: Drei offene Flanken des Entwurfs
Das anwaltliche und steuerberatende Berufsgeheimnis ist kein Standesprivileg. Es schützt die vertrauliche Kommunikation des Mandanten, ermöglicht vollständige und wahrheitsgemäße Beratung und sichert damit die Funktionsfähigkeit von Rechtspflege und Steuerrechtsordnung. Für doppelt qualifizierte Berufsträger greifen berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten aus BRAO und StBerG, die Strafbewehrung des § 203 StGB sowie verfahrensrechtliche Beschlagnahme- und Zeugnisverweigerungsschutzrechte. Gerade weil diese Schutzordnung aus mehreren Normen besteht, muss ein neues Eingriffsgesetz die Kollision ausdrücklich und für den jeweiligen Befugnistyp auflösen.
Erste Flanke: Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 52e ZollKrimBG-E
§ 52e Abs. 2 ZollKrimBG-E erlaubt den Behörden der Zollverwaltung, von natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und öffentlichen Stellen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Nach Absatz 3 sollen gegenüber nicht öffentlichen Stellen Fristen gesetzt und grundsätzlich Zwangsmittel angedroht werden. Der Entwurf verweist auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 3, enthält für die neue, auf Vermögensherkunft gerichtete Befugnis aber keine eigenständige und eindeutige Ausnahme für berufsgeheimnisgeschützte Tatsachen und Unterlagen.
Die BStBK beanstandet genau diese Lücke und schlägt eine ausdrückliche Regelung vor, wonach Auskünfte und Unterlagen nicht verlangt werden können, soweit eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Diese Forderung ist sachgerecht. Ein allgemeiner Verweis zwingt den Adressaten sonst dazu, Reichweite und Durchbrechung des Berufsgeheimnisses unter Vollstreckungsdruck selbst zu bestimmen. Das ist weder für die Behörde noch für den Berufsgeheimnisträger eine belastbare Rechtsgrundlage.
Zweite Flanke: Sanktionsdurchsetzung mit Betretungs-, Such- und Datenzugriffsbefugnissen
Der geplante § 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz bündelt weitreichende Befugnisse bei der Generalzolldirektion. Vorgesehen sind unter anderem Auskunfts- und Vorlageverlangen, Vorladung und Vernehmung, Sicherstellung von Unterlagen, Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen, Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen, Durchsuchungen von Sachen und Personen, Register- und Kontenabfragen und der Zugriff auf räumlich getrennt gespeicherte elektronische Daten. Die betroffene Person oder Personenvereinigung soll grundsätzlich unverzüglich Auskunft erteilen, Unterlagen vorlegen, erscheinen und aussagen; das ausdrücklich formulierte Verweigerungsrecht knüpft im Wesentlichen an Selbstbelastungsgefahren für die betroffene Person oder bestimmte Angehörige an.
Dass der Entwurf die Information eines beauftragten Rechtsanwalts vom Verbot ausschließt, Dritte über Ermittlungsmaßnahmen zu unterrichten, ist sinnvoll, ersetzt aber keinen materiellen Schutz der in Kanzleien, Steuerabteilungen oder ausgelagerten Datenräumen gespeicherten Mandatsinformationen. Auch hier verlangt die BStBK eine ausdrückliche Privilegienklausel. Ergänzend bedarf es eines Sichtungs- und Versiegelungsverfahrens, das verhindert, dass geschützte Daten zunächst vollständig erhoben und erst später ausgesondert werden.
Dritte Flanke: Austausch von Prüfungsdaten nach § 55 GwG-E
§ 55 Abs. 1 Satz 2 GwG-E verpflichtet Aufsichtsbehörden und koordinierende Stellen der Länder, einander von Amts wegen und auf Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Prüfungsergebnisse zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das betrifft auch die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsicht. BRAK und BStBK sehen die Verschwiegenheitspflichten der Kammern nicht ausreichend berücksichtigt. Zu Recht: Prüfungsakten können berufs-, personen- und mandatsbezogene Zusammenhänge enthalten, die nicht durch eine offene Erforderlichkeitsformel in einen allgemeinen Datenkreislauf gelangen dürfen.
Meine These: Weder reflexhafte Offenlegung noch pauschale Verweigerung ist richtig. Jedes Verlangen braucht eine dokumentierte Zuständigkeits-, Zweck-, Reichweiten- und Privilegienprüfung. Geschützte und nicht geschützte Unterlagen müssen technisch und organisatorisch trennbar sein.
3. Anwaltliche Selbstverwaltung: Koordination darf nicht in Fachaufsicht kippen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern nehmen gesetzlich übertragene Aufsichtsaufgaben in beruflicher Selbstverwaltung wahr. Diese Konstruktion verbindet staatliche Aufgabenbindung mit fachlicher Nähe, berufsrechtlicher Verantwortung und einer institutionellen Distanz zur unmittelbaren Ministerialverwaltung. Gerade im Bereich der Geldwäscheaufsicht ist eine bundesweit vergleichbare, risikobasierte Praxis erforderlich. Harmonisierung ist deshalb legitim. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass staatliche Koordinierungsstellen Prüfungsprioritäten, Fallauswahl, Bewertungsmaßstäbe oder den Umgang mit Einzelfalldaten faktisch vorgeben.
Unbestimmte Koordinierung nach §§ 3a und 50a GwG-E
Der Entwurf sieht koordinierende Stellen der Länder vor. Zu ihren Aufgaben sollen insbesondere die Koordinierung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, die Entwicklung und Aktualisierung von Risikoanalysen, der laufende Informationsaustausch zwischen Strafverfolgung, Finanzverwaltung und Aufsicht sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Behörden und Gremien gehören. Ergänzend sollen Behörden des Bundes und der Länder Aufsichtsbehörden bei Risikoanalysen unterstützen können. Der Begriff der „Koordinierung“ wird nicht näher konturiert.
Die BRAK lehnt jede Form einer Fachaufsicht ab, die über eine solche Unterstützungs- oder Koordinierungsbefugnis entstehen könnte. Die BStBK bezeichnet das Tatbestandsmerkmal „koordiniert“ als wesentlich zu unbestimmt. Die BNotK begrüßt die koordinierenden Stellen zwar, verlangt aber ausdrücklich die Klarstellung, dass die originären Aufsichtskompetenzen bei den bestehenden Aufsichtsbehörden verbleiben und den koordinierenden Stellen weder eigene Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse zukommen. Diese Positionen widersprechen einander nicht. Sie markieren vielmehr die gesetzgeberisch gebotene Grenzlinie: Austausch und Methodenabgleich ja – Einzelfallsteuerung und Fachaufsicht nein.
§ 55 GwG-E verstärkt den Steuerungseffekt über Daten
Institutionelle Steuerung erfolgt nicht nur durch formale Weisungen. Wer Risikoanalysen definiert, Prüfungsdaten zusammenführt, Fallgruppen vergleicht und Prüfungsergebnisse anfordert, kann Aufsichtspraxis auch faktisch prägen. Deshalb ist die weite Übermittlungspflicht des § 55 GwG-E mit der unbestimmten Koordinierungsaufgabe zusammen zu lesen. Ohne klare Zweckbindung, Datenkategorien, Empfängerkreise, Löschfristen, Protokollierung und unabhängige Kontrolle kann aus einer Koordinierungsstelle eine Informationsdrehscheibe mit mittelbarer Lenkungswirkung werden.
Für die Rechtsanwaltskammern kommt § 76 BRAO, für die Steuerberaterkammern § 83 StBerG hinzu. Die Kammern verarbeiten sensible Angaben aus Prüfungen, Beschwerden, Aufsichtsverfahren und berufsrechtlicher Kommunikation. Eine pauschale Übermittlung von „Ergebnissen der Prüfungen“ kann den Schutzbereich dieser Verschwiegenheit berühren, auch wenn keine vollständige Mandatsakte weitergegeben wird. Der Gesetzgeber muss daher festlegen, welche Daten in welcher Aggregation und für welchen konkreten Zweck ausgetauscht werden dürfen.
Selbstverwaltung muss auch in strategischen Gremien vertreten sein
Die BRAK weist zudem darauf hin, dass berufsständische Selbstverwaltungsträger in strategischen Steuerungsstrukturen nicht angemessen abgebildet sind, obwohl sie gesetzlich an der Geldwäscheprävention und an der Entwicklung einer einheitlichen Aufsichtspraxis mitwirken. Wer Pflichten harmonisieren will, muss diejenigen Institutionen einbeziehen, die sie vollziehen und zugleich das Berufsgeheimnis zu schützen haben. Reine Anhörung nach Abschluss konzeptioneller Vorarbeiten reicht dafür nicht aus.
Auch die geplanten Verfahrensregeln zum Transparenzregister verdienen eine operative Prüfung. Die BRAK warnt vor Vertretungs- und Zugangsmodellen, die Meldungen auf einzelne natürliche Personen verengen und dadurch bei Abwesenheit oder Rollenwechseln zu Blockaden führen können. Kanzleien sollten Vertretungsrechte, Vollmachten und technische Zugänge daher nicht personell monostrukturieren.
Die Diskusion geht weiter und wird die Arbeit der Rechtsanwälte und Steuerberater in allen Formen der gemeinsamen Berufsauübung beschäftigen.