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Wichtige Entscheidung für Rechtsanwälte und Mandanten: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2024 eine für Rechtsanwälte und Mandanten sehr bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch dann geschützt ist, wenn es nicht um Strafverteidigung oder Prozessvertretung geht, sondern „nur“ um gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratung.

von Rechtsanwalt Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M., Steuerstrafverteidiger

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Der EuGH hat dies klar bejaht. Die anwaltliche Beratung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten fällt unter den besonderen Schutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant nach Art. 7 der EU-Grundrechtecharta. Das gilt auch im Zusammenhang mit steuerlichen Auskunftsersuchen nach der EU-Amtshilferichtlinie.

Der entschiedene Fall

Ausgangspunkt war ein Verfahren aus Luxemburg. Die Steuerverwaltung verlangte von einem Rechtsanwalt die Vorlage sämtlicher Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit einer Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Fragen. Hintergrund war ein steuerliches Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen.

Nach luxemburgischem Recht war die anwaltliche Beratung und Vertretung in Steuersachen vom besonderen Schutz des Berufsgeheimnisses weitgehend ausgenommen, soweit nicht ein Risiko strafrechtlicher Verfolgung bestand. Diese Einschränkung hielt der EuGH unionsrechtlich für problematisch.

Anwaltliche Steuerberatung fällt unter den Schutz der Vertraulichkeit

Der EuGH stellt klar: Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist nicht auf gerichtliche Verfahren oder Strafverteidigung beschränkt. Auch Rechtsberatung außerhalb eines Prozesses kann geschützt sein. Dazu gehört insbesondere Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, selbst wenn diese steuerliche Bezüge hat.

Eine behördliche Anordnung, mit der ein Rechtsanwalt verpflichtet wird, Informationen und Unterlagen über seine Beratung offenzulegen, greift in dieses Grundrecht ein. Ein solcher Eingriff kann zwar grundsätzlich gerechtfertigt sein. Er muss aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und mit dem Wesensgehalt des Grundrechts vereinbar sein.

Nationale Regelungen, die anwaltliche Beratung in Steuersachen pauschal vom Berufsgeheimnis ausnehmen, genügen diesen Anforderungen nicht ohne Weiteres.

Bedeutung für Deutschland

Für Deutschland ist die Entscheidung besonders wichtig, weil auch hier Auskunftsverlangen der Finanzverwaltung, internationale Amtshilfe, DAC-Verfahren und Außenprüfungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Immer häufiger stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang steuerliche Beratungsunterlagen herausgegeben werden müssen.

Die EuGH-Entscheidung stärkt die Position von Rechtsanwälten und Mandanten. Sie macht deutlich, dass anwaltliche Steuerberatung nicht als bloße technische Steuerdeklaration behandelt werden darf, bei der Vertraulichkeit keine Rolle spielt. Geht es um anwaltliche Rechtsberatung, ist der besondere Schutz des Mandatsverhältnisses zu berücksichtigen.

Das kann insbesondere relevant werden bei internationalen Auskunftsersuchen, Anordnungen zur Vorlage von Beratungsunterlagen, Außenprüfungen mit Bezug zu anwaltlichen Stellungnahmen, DAC-6- und DAC-Verfahren sowie bei der Abgrenzung zwischen steuerlicher Mitwirkungspflicht und anwaltlichem Berufsgeheimnis.

Nicht ohne Weiteres übertragbar auf Steuerberater

Die Entscheidung ist aus anwaltlicher Sicht besonders bedeutsam. Der EuGH knüpft ausdrücklich an die besondere Stellung des Rechtsanwalts und die geschützte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant an. Für reine Steuerberater gilt die Entscheidung daher nicht automatisch in gleicher Weise.

Das bedeutet nicht, dass Steuerberater keinen Geheimnisschutz genießen. Ihre Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtlichen Schutzmechanismen bestehen weiterhin. Die konkrete EuGH-Entscheidung beruht jedoch auf dem unionsrechtlich besonders geschützten Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Für die Übertragung auf andere Beratergruppen ist deshalb Vorsicht geboten.

Praxishinweis

Rechtsanwälte sollten Auskunftsverlangen der Finanzverwaltung, insbesondere in internationalen Amtshilfeverfahren, sorgfältig prüfen. Nicht jede behördliche Anforderung von Unterlagen darf ohne Weiteres erfüllt werden. Zunächst ist zu klären, ob die verlangten Informationen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallen und ob eine gesetzliche Grundlage den Eingriff rechtfertigt.

Mandanten sollten wissen: Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bietet auch in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen einen besonderen Vertraulichkeitsschutz. Gerade bei komplexen Gestaltungen, internationalen Sachverhalten oder streitanfälligen steuerlichen Fragen kann dies praktisch erheblich sein.

Fazit

Der EuGH stärkt das anwaltliche Berufsgeheimnis im Steuerrecht. Die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist nicht nur bei Strafverteidigung oder Prozessvertretung geschützt, sondern grundsätzlich auch bei steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Beratung.

Für Rechtsanwälte und Mandanten ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Steuerliche Beratung durch Rechtsanwälte ist nicht schutzlos. Finanzbehördliche Auskunftsverlangen müssen den besonderen Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses beachten.