Kurzzeitvermietung wird für Behörden sichtbar: Seit dem 20.05.2026 gilt die neue europäische Kurzzeitvermietungs-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist ein europaweit einheitlicher digitaler Datenaustausch zwischen Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und öffentlichen Stellen. In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur zentrale Aufgaben. Sie betreibt den sogenannten Single Digital Entry Point, also eine digitale Datendrehscheibe für Daten aus der Kurzzeitvermietung.
von Dr. Sebastian Korts
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Steuerstrafverteidiger
MBA – Master of Business Administration –
M.I.Tax – Master of International Taxation –
www.steuerrecht.com
Für private und gewerbliche Anbieter von Ferienwohnungen, Airbnb-Unterkünften oder sonstigen Kurzzeitvermietungen bedeutet dies: Die Vermietung über Plattformen wird deutlich transparenter. Plattformen müssen künftig grundsätzlich monatlich Belegungsdaten übermitteln. Erstmals soll dies ab dem 01.09.2026 rückwirkend für Juli und August 2026 erfolgen.
Aus „privater Vermietung“ kann ein (Umsatz)Steuerfall werden
Steuerlich geht es nicht nur um verschwiegene Einnahmen aus Vermietung. Ein häufig unterschätztes Risiko liegt in der Umsatzsteuer.
Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist im Grundsatz umsatzsteuerfrei. Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist dagegen gerade nicht steuerfrei. Sie unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Für die reine kurzfristige Überlassung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung kommt regelmäßig der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht.
Problematisch wird es bei Zusatzleistungen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind nicht vom ermäßigten Steuersatz umfasst und können dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Dazu können etwa Frühstück, Minibar, gesonderte Parkplätze, Wellnessleistungen, besondere Kommunikationsleistungen oder sonstige Servicepakete gehören. (Alles vorbehaltlich des Überschreitens der Umsatzgrenze des sogenannten Kleinunternehmers.)
Steuerhinterziehung durch verschwiegene Einnahmen oder vergessene Umsatzsteuer
Wer Einnahmen aus Kurzzeitvermietung nicht erklärt, riskiert daher nicht nur Einkommensteuer- oder Gewerbesteuernachzahlungen. Es kann zusätzlich um nicht erklärte Umsatzsteuer gehen. Gerade wenn Vermietungen über Jahre hinweg über Plattformen abgewickelt wurden, können sich erhebliche Beträge ergeben.
Mit dem neuen Datenaustausch steigt das Entdeckungsrisiko. Kommunen, Länder, Statistikbehörden und Plattformen werden über die digitale Datendrehscheibe stärker miteinander vernetzt. Auch wenn die Verordnung nicht primär steuerstrafrechtlich motiviert ist, können die Daten mittelbar erhebliche steuerliche Bedeutung bekommen.
Airbnb aufgepasst
Anbieter von Ferienwohnungen, Apartments, einzelnen Zimmern oder sonstigen Kurzzeitunterkünften sollten ihre steuerliche Behandlung überprüfen. Entscheidend ist insbesondere, ob sämtliche Einnahmen erklärt wurden, ob Umsatzsteuer hätte abgeführt werden müssen und ob Zusatzleistungen richtig behandelt wurden.
Wer in der Vergangenheit Einnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob eine steuerliche Korrektur oder gegebenenfalls eine Selbstanzeige erforderlich ist.
Fazit
Kurzzeitvermietung wird digital sichtbar. Für Anbieter bedeutet dies: Airbnb, Booking & Co. sind steuerlich kein rechtsfreier Raum. Neben Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer muss vor allem die Umsatzsteuer geprüft werden. Die Finanzverwaltung wird künftig voraussichtlich deutlich leichter nachvollziehen können, wer welche Unterkunft wann und in welchem Umfang vermietet hat.