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Haftung nicht nur für Haupttäter: Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.07.2026 eine wichtige Entscheidung zur Haftung bei Steuerhinterziehung getroffen. Der Fall zeigt deutlich: Für hinterzogene Steuern kann nicht nur der Haupttäter oder Geschäftsführer in Anspruch genommen werden. Auch ein angestellter Mitarbeiter, der „nur“ Beihilfe geleistet hat, kann nach § 71 AO persönlich haften.

von RA Wahed T. Barekzai, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LL.M, Steuerstrafverteidiger

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Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn die Haftung nach § 71 AO knüpft nicht daran an, ob der Betroffene selbst der wirtschaftliche Kopf des Systems war oder aus der Tat einen Gewinn gezogen hat. Es genügt, dass er vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung teilgenommen hat.

Der entschiedene Fall

Der Kläger war Angestellter einer GmbH. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er in den Jahren 2017 und 2018 an einem System zur Hinterziehung von Branntwein- und Alkoholsteuer beteiligt. Hauptverantwortlich war ein anderer Beteiligter, der faktische Geschäftsführer der Gesellschaft. Dieser organisierte die illegalen Alkoholtransporte im Wesentlichen.

Der Kläger war nicht der Initiator der Lieferungen. Er hatte keine eigenen Verbindungen zu den Lieferanten und traf keine Preisabsprachen. Er unterlag vielmehr den Weisungen des Hauptverantwortlichen. Gleichwohl wirkte er an den illegalen Abläufen mit. Er koordinierte Transporte, stellte elektronische Begleitdokumente zur Verfügung, stand als Ansprechpartner bereit und half bei Bedarf beim Ab- oder Umladen der Ware.

Strafrechtlich wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte allerdings die strafrechtliche Einziehung gegen ihn entfallen lassen, weil er nach den Feststellungen keinen Gewinn aus den Taten gezogen hatte.

Kein Gewinn – trotzdem Haftung

Gerade dieser Punkt ist der Kern der Entscheidung. Der Kläger argumentierte, er habe selbst keinen wirtschaftlichen Vorteil aus den Taten gezogen. Außerdem sei er nur weisungsgebundener Angestellter gewesen. Er sah es als unverhältnismäßig an, nun faktisch lebenslang für Steuerschulden in Anspruch genommen zu werden, die durch ein von anderen gesteuertes System verursacht worden seien.

Das FG Düsseldorf folgte dem nicht. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern. Die Vorschrift erfasst also ausdrücklich nicht nur Täter, sondern auch Teilnehmer, insbesondere Gehilfen.

Der Umstand, dass der Kläger keinen eigenen Gewinn erzielt hatte, half ihm nicht. Er war zwar deshalb strafrechtlich nicht mit einer Einziehung belastet worden. Für die steuerliche Haftung gilt jedoch ein anderer Maßstab. Die Haftung nach § 71 AO hat Schadensersatzcharakter. Sie soll den Steuerschaden ausgleichen. Deshalb kann auch ein Gehilfe in voller Höhe haften, selbst wenn er persönlich nicht bereichert wurde.

Haftung in erheblicher Höhe

Ursprünglich war der Kläger für rund 1,23 Millionen Euro in Haftung genommen worden. Im Klageverfahren wurden Zahlungen anderer Gesamtschuldner teilweise berücksichtigt. In sechs Fällen erledigte sich der Rechtsstreit vollständig, in weiteren Fällen wurden Haftungsbeträge herabgesetzt.

Am Ende blieb gleichwohl ein erheblicher Betrag: Das FG Düsseldorf bestätigte die Haftungsinanspruchnahme des Klägers im verbleibenden Umfang von 890.536,22 Euro.

Das zeigt die wirtschaftliche Sprengkraft solcher Haftungsbescheide. Die steuerliche Haftung kann für einen angestellten Gehilfen existenzbedrohend sein. Sie ist nicht auf den eigenen Vorteil, den Arbeitslohn oder eine Beteiligung am Gewinn begrenzt.

Vorgeprägtes Ermessen bei vorsätzlicher Steuerstraftat

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft das Ermessen der Finanzbehörde. Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Sie muss also entscheiden, ob und wen sie in Anspruch nimmt.

Bei vorsätzlichen Steuerstraftaten ist dieses Ermessen nach ständiger Rechtsprechung aber stark vorgeprägt. Wer Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat ist, soll grundsätzlich für den verursachten Steuerschaden einstehen. Das gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht nur für die Entscheidung, ob überhaupt ein Haftungsbescheid ergeht, sondern auch für die Auswahl zwischen mehreren möglichen Haftungsschuldnern.

Mit anderen Worten: Die Finanzbehörde muss den angestellten Gehilfen nicht deshalb verschonen, weil es noch andere, möglicherweise wichtigere Beteiligte gibt.

Muss zuerst der Haupttäter haften?

Der Kläger berief sich darauf, dass andere Personen vorrangig hätten in Anspruch genommen werden müssen. Insbesondere verwies er auf den Hauptverantwortlichen und auf eine formelle Geschäftsführerin, die nach seiner Auffassung über Vermögen verfügte und ebenfalls in die Vorgänge involviert gewesen sei.

Auch damit hatte er keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf stellte klar, dass bei mehreren Gesamtschuldnern, die an einer vorsätzlichen Steuerstraftat beteiligt sind, grundsätzlich keine Differenzierung nach Tatrolle oder eigenem Nutzen erforderlich ist. Täter und Teilnehmer stehen haftungsrechtlich regelmäßig nebeneinander.

Die Finanzbehörde war daher nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, zunächst den Haupttäter oder andere Beteiligte in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig musste sie den Kläger wegen seiner untergeordneten Rolle oder wegen fehlender eigener Bereicherung von der Haftung freistellen.

Abweichung vom FG Münster

Besonders interessant ist die ausdrückliche Abweichung von einer Entscheidung des FG Münster. Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, weil es von dem Urteil des FG Münster vom 15.10.2024 – 2 K 1002/19 abweicht.

Hintergrund ist die Frage, welche Bedeutung es für das Auswahlermessen hat, wenn möglicherweise weitere Haftungsschuldner in Betracht kommen. Das FG Münster hatte höhere Anforderungen an die Auswahlentscheidung gestellt. Danach kann es ermessensfehlerhaft sein, wenn die Finanzbehörde einen Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, ohne andere naheliegende Haftungsschuldner ausreichend in die Auswahl einzubeziehen.

Das FG Düsseldorf sieht dies strenger zulasten des Haftungsschuldners. Selbst wenn die Finanzbehörde eine mögliche Haftung der formellen Geschäftsführerin zu Unrecht verneint haben sollte, führe dies nicht automatisch zu einem Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Klägers. Entscheidend sei, dass der Kläger selbst vorsätzlich an der Steuerhinterziehung teilgenommen habe. Die Nichtberücksichtigung eines weiteren Gesamtschuldners könne nur dann schädlich sein, wenn dessen Einbeziehung wahrscheinlich dazu geführt hätte, dass die Behörde diesen vorrangig hätte in Anspruch nehmen und ausnahmsweise von der Inanspruchnahme des Klägers hätte absehen müssen.

Damit ist die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt. Die zugelassene Revision eröffnet dem BFH die Möglichkeit, die Anforderungen an das Auswahlermessen bei mehreren möglichen Haftungsschuldnern weiter zu präzisieren.

Praxishinweis für Arbeitnehmer und Unternehmen

Die Entscheidung ist ein Warnsignal für Arbeitnehmer, die in steuerlich zweifelhafte Abläufe eingebunden werden. Wer bewusst an unrichtigen Steuererklärungen, Scheinabläufen, Schwarzlohnmodellen, unversteuerten Lieferungen oder vergleichbaren Vorgängen mitwirkt, kann nicht darauf vertrauen, nur arbeitsrechtlich oder strafrechtlich begrenzt betroffen zu sein.

Die steuerliche Haftung kann weit darüber hinausgehen. Sie kann den gesamten Steuerschaden umfassen, auch wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Gewinn erzielt und nur auf Weisung gehandelt hat.

Für Unternehmen und Berater zeigt die Entscheidung ebenfalls, wie wichtig klare Compliance-Strukturen sind. Steuerliche Pflichten dürfen nicht auf Mitarbeiter verlagert werden, die faktisch in illegale Abläufe eingebunden werden. Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer bei erkennbar steuerwidrigen Vorgängen frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Fazit

Das FG Düsseldorf bestätigt eine harte Linie bei der Haftung nach § 71 AO. Auch ein angestellter Gehilfe kann für hinterzogene Steuern in erheblicher Höhe persönlich haften. Weder eine untergeordnete Rolle noch fehlende eigene Bereicherung schließen die Haftung aus.

Besonders praxisrelevant ist die Abweichung vom FG Münster. Während dort strengere Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren möglichen Haftungsschuldnern anklingen, stellt das FG Düsseldorf stärker auf die Vorprägung des Ermessens bei vorsätzlichen Steuerstraftaten ab.

Bis zur Klärung durch den BFH bleibt die Frage bedeutsam, wie sorgfältig die Finanzbehörde andere mögliche Haftungsschuldner in die Auswahl einbeziehen muss. Klar ist aber schon jetzt: Wer vorsätzlich Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, kann steuerlich in voller Höhe in Anspruch genommen werden – auch als bloßer Angestellter.