Das Finanzgericht Münster sorgt bei den seit Jahren umstrittenen Aussetzungszinsen für neue Bewegung: Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 hat der 9. Senat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 in voller Höhe ausgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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BVerfG-Entscheidung zu Nachzahlungszinsen als Ausgangspunkt
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % pro Jahr für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zugleich hatte es jedoch angeordnet, dass die betreffende Regelung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 weiter anzuwenden ist.
Diese Entscheidung bezog sich ausdrücklich nur auf Nachzahlungszinsen. Für Aussetzungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht bislang keine entsprechende Entscheidung getroffen.
Zwar hat der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen zwischenzeitlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Diese Vorlage betrifft jedoch lediglich Aussetzungszinsen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019. Für die Jahre 2014 bis 2018 besteht damit weiterhin eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage.
FG Münster: Ernstliche Zweifel auch für 2014 bis 2018
Genau hier setzt die aktuelle Entscheidung an.
Nach Auffassung des FG Münster lassen sich die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinsen auf die Aussetzungszinsen übertragen. Auch bei Aussetzungszinsen erscheine ein Zinssatz von 6 % pro Jahr für die von einer anhaltenden Niedrigzinsphase geprägten Jahre ab 2014 verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Entscheidend ist dabei: Das FG Münster hält es nicht für erforderlich, im Eilverfahren vorherzusagen, ob das Bundesverfassungsgericht – wie bei den Nachzahlungszinsen – eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung bis Ende 2018 anordnen würde. Eine solche Prognose sei für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht notwendig.
Bewusste Abweichung vom BFH
Besonders bemerkenswert ist die ausdrückliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Der BFH hatte mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (VI B 35/24) für Aussetzungszinsen der Jahre vor 2019 keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Für Zeiträume ab 2019 hatte er eine Aussetzung lediglich hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen dem bisherigen Zinssatz von 0,5 % pro Monat und dem inzwischen geltenden Zinssatz von 0,15 % pro Monat zugelassen.
Das FG Münster geht nun einen Schritt weiter: Für die Jahre 2014 bis 2018 gebe es keinen feststehenden niedrigeren Zinssatz, von dem lediglich die Differenz zum bisherigen Zinssatz ausgesetzt werden könne. Bestehen aber ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesamten Zinssatzes, sei deshalb die Vollziehung der Aussetzungszinsen insgesamt auszusetzen.
BFH muss erneut entscheiden
Die Entscheidung des FG Münster ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der Abweichung von der BFH-Rechtsprechung hat das Gericht die Beschwerde zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) anhängig.
Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 ist die Entscheidung dennoch von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie eröffnet – anders als die bisherige BFH-Rechtsprechung – die Möglichkeit, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine vollständige Aussetzung der Aussetzungszinsen zu erreichen.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die deutlich weitergehende Auffassung des FG Münster bestätigt.