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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Der Entwurf sieht auf der einen Seite höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und eine Anpassung des Einkommensteuertarifs vor. Auf der anderen Seite sollen insbesondere die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen gekürzt, die Pauschalsteuer für Minijobs deutlich erhöht und hohe Einkommen stärker belastet werden.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Bei genauer Betrachtung fällt auf: Die Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien sind in vielen Fällen eher begrenzt, während einzelne Gegenfinanzierungsmaßnahmen zu spürbaren zusätzlichen Belastungen führen können.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

Der Grundfreibetrag soll von derzeit 12.348 € jährlich auf 12.564 € jährlich ab 2027 und 12.900 € jährlich ab 2028 steigen. Die Erhöhung beträgt damit 216 € jährlich ab 2027 und weitere 336 € jährlich ab 2028.

Auch der Einkommensteuertarif soll angepasst werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € jährlich greifen. Gleichzeitig wird der Reichensteuersatz ausgeweitet: Für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 € jährlich soll ein Steuersatz von 45 % gelten; ab 280.000 € jährlich soll eine neue Tarifstufe mit 47 % eingeführt werden.

Die Erhöhung des Grundfreibetrags darf dabei nicht mit einer entsprechenden Steuerersparnis verwechselt werden: Ein um 216 € jährlich höherer Freibetrag bedeutet nicht 216 € weniger Einkommensteuer, sondern lediglich, dass dieser zusätzliche Betrag steuerfrei bleibt. Die tatsächliche Steuerentlastung hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.

Familien: 8 € mehr Kindergeld im Monat

Das Kindergeld soll ab 1. Januar 2027 um 8 € monatlich je Kind von derzeit 259 € auf 267 € steigen. Das entspricht einer Entlastung von 96 € jährlich je Kind.

Ab 2028 soll das Kindergeld nochmals um 5 € monatlich je Kind auf 272 € steigen. Gegenüber dem heutigen Betrag entspricht dies dann einer Erhöhung um 13 € monatlich bzw. 156 € jährlich je Kind.

Auch der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll angehoben werden: von derzeit 9.756 € auf 10.056 € jährlich ab 2027 und 10.236 € jährlich ab 2028.

Dabei handelt es sich um steuerliche Freibeträge und nicht um entsprechende Auszahlungsbeträge. Die tatsächliche Entlastung hängt insbesondere vom Einkommen und davon ab, ob die steuerliche Wirkung des Kinderfreibetrags gegenüber dem Kindergeld günstiger ist.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 200 € mehr – aber keine 200 € Steuerersparnis

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 € jährlich auf 1.430 € jährlich steigen. Arbeitnehmer können damit künftig ohne Einzelnachweis 200 € jährlich mehr als Werbungskosten abziehen.

Auch hier ist die Unterscheidung wichtig: Die 200 € sind ein zusätzlicher jährlicher Abzugsbetrag, nicht eine Steuerersparnis von 200 € jährlich. Die tatsächliche Steuerersparnis richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz.

Handwerkerbonus wird gekürzt

Gleichzeitig soll die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden.

Der bisherige Steuerbonus beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € jährlich. Künftig soll die Steuerermäßigung nur noch 15 % betragen und auf höchstens 900 € jährlich begrenzt werden.

Damit reduziert sich die maximal mögliche Steuerermäßigung um 300 € jährlich. Wer die bisherigen Voraussetzungen erfüllt und den Höchstbetrag ausschöpft, kann künftig also bis zu 300 € jährlich weniger Steuerermäßigung erhalten.

Minijobs: Pauschsteuer mehr als verdoppelt

Deutlich fällt die geplante Änderung bei geringfügigen Beschäftigungen aus. Der Pauschsteuersatz für Minijobs soll von derzeit 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts steigen.

Das ist keine Erhöhung um 3 Prozentpunkte des gesamten Arbeitsentgelts als allgemeine Steuerbelastung des Arbeitnehmers, sondern eine Änderung des Pauschsteuersatzes für den Arbeitgeber. Bei einem Minijob mit beispielsweise 603 € monatlichem Arbeitsentgelt würde die pauschale Einkommensteuer von derzeit rund 12,06 € monatlich bzw. 144,72 € jährlich auf rund 30,15 € monatlich bzw. 361,80 € jährlich steigen – also um rund 18,09 € monatlich bzw. 217,08 € jährlich, sofern das Arbeitsentgelt in dieser Höhe unverändert bleibt.

Sonn- und Feiertagszuschläge

Eine Entlastung ist bei den steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen. Der für die Berechnung maßgebliche Grundlohn soll von derzeit 50 € auf 75 € je Arbeitsstunde angehoben werden. Dadurch kann ein größerer Teil entsprechender Zuschläge steuerfrei bleiben.

Die tatsächliche Entlastung hängt allerdings von der individuellen Vergütung und dem Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit ab.

Rechenzentren: Neuer Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstab

Auch für Unternehmen enthält der Referentenentwurf eine interessante Änderung. Für Rechenzentren soll ab dem Erhebungszeitraum 2027 ein besonderer Zerlegungsmaßstab für die Gewerbesteuer eingeführt werden.

Künftig sollen 90 % des Gewerbesteuermessbetrags nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung und 10 % nach den Arbeitslöhnen verteilt werden. Dadurch sollen die Standortgemeinden stärker am Gewerbesteueraufkommen von Rechenzentren beteiligt werden.

Fazit: Entlastung mit erheblicher Gegenfinanzierung

Der Referentenentwurf enthält zweifellos Entlastungen. Ihre Größenordnung sollte jedoch im Einzelfall genau betrachtet werden: 8 € mehr Kindergeld monatlich entsprechen 96 € jährlich je Kind; 200 € mehr Arbeitnehmer-Pauschbetrag bedeuten dagegen nicht 200 € Steuerersparnis jährlich.

Dem stehen Maßnahmen mit teilweise deutlich spürbareren Auswirkungen gegenüber. So kann die Kürzung des Handwerkerbonus eine Mehrbelastung von bis zu 300 € jährlich bedeuten. Bei Minijobs wird der Pauschsteuersatz von 2 % auf 5 % mehr als verdoppelt.

Hinzu kommt die stärkere Belastung sehr hoher Einkommen durch den neuen Steuersatz von 47 % ab 280.000 € jährlich zu versteuerndem Einkommen.

Die Reform ist damit weniger eine allgemeine Steuersenkung als eine Verschiebung der steuerlichen Belastung zwischen verschiedenen Gruppen. Für die Beratungspraxis wird entscheidend sein, welche Auswirkungen die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Steuerpflichtigen haben.

Der Referentenentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Stellungnahmen der Verbände waren bis zum 21. August 2026 möglich; die Kabinettsbefassung ist für den 2. September 2026 vorgesehen. Änderungen am Entwurf sind daher noch möglich.