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BFH zur Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 10.09.2019 – III B 48/19 – klargestellt, dass Fahrzeuge mit Range Extender nicht ohne Weiteres unter die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge fallen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts blieb erfolglos.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Der Fall betrifft eine scheinbar technische, steuerlich aber durchaus praxisrelevante Frage: Wann ist ein Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein begünstigtes Elektrofahrzeug? Und darf der Gesetzgeber Hybridfahrzeuge, auch solche mit Range Extender, von der Steuerbefreiung ausnehmen?

Worum ging es?

Die Klägerin wollte erreichen, dass ein Fahrzeug mit Range Extender wie ein steuerbefreites Elektrofahrzeug behandelt wird. Ein Range Extender ist ein zusätzlicher Verbrennungsmotor oder Generator, der die elektrische Reichweite verlängert. Das Fahrzeug fährt zwar elektrisch, verfügt aber nicht ausschließlich über einen elektrischen Antrieb im Sinne eines reinen Null-Emissions-Fahrzeugs.

Die Klägerin sah darin offenbar eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber reinen Elektrofahrzeugen. Der BFH ließ die Revision jedoch nicht zu.

Steuerbefreiung nur für Null-Emissions-Fahrzeuge

Der BFH verweist darauf, dass nach der gesetzlichen Konzeption Hybridfahrzeuge insgesamt nicht von der Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG erfasst sind. Das gilt auch für Hybridfahrzeuge mit Range Extender.

Nach den Gesetzesmaterialien sollen ausschließlich Null-Emissions-Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem begünstigt werden. Fahrzeuge, die zusätzlich über einen Verbrennungsmotor verfügen, fallen danach nicht unter die Befreiung.

Die Formel lautet daher: Elektrisch unterstützt ist nicht gleich steuerbefreit elektrisch.

Typisierung durch den Gesetzgeber zulässig

Wichtig ist die verfassungsrechtliche Aussage des BFH. Der Gesetzgeber darf bei Massenverfahren typisieren und pauschalieren. Er muss nicht jede technische Besonderheit eines Fahrzeugtyps durch eine eigene Sonderregelung erfassen.

Gerade im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist der Gesetzgeber berechtigt, klare Abgrenzungen vorzunehmen. Dass ein Fahrzeug mit Range Extender ökologisch günstiger sein kann als ein klassisches Verbrennerfahrzeug, zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, es vollständig wie ein reines Elektrofahrzeug zu behandeln.

Der BFH betont: Solche Fragen der Förderung der Elektromobilität sind in erster Linie rechtspolitische Fragen. Sie sind vom Gesetzgeber zu beantworten, nicht von den Finanzgerichten.

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

Die Beschwerde scheiterte auch daran, dass die Klägerin keinen hinreichenden Klärungsbedarf darlegte. Eine Rechtsfrage ist nicht schon deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil der BFH sie noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Frage tatsächlich zweifelhaft oder umstritten ist und dies substantiiert dargelegt wird.

Daran fehlte es. Der BFH sah die Rechtslage im Ergebnis als ausreichend klar an: Hybridfahrzeuge mit Range Extender sind keine steuerbefreiten reinen Elektrofahrzeuge im Sinne der einschlägigen Kraftfahrzeugsteuerregelungen.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, dass steuerliche Förderregelungen eng am gesetzlichen Wortlaut und an der gesetzgeberischen Typisierung auszulegen sind. Wer eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung für ein technisch besonderes Fahrzeugmodell geltend machen will, muss genau prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Norm tatsächlich erfüllt sind.

Gerade im Bereich Elektromobilität gibt es unterschiedliche steuerliche Förderungen und unterschiedliche Begriffsdefinitionen. Ein Fahrzeug kann in einem Bereich als elektrisch begünstigt gelten, in einem anderen Bereich aber nicht. Einkommensteuerliche, umsatzsteuerliche und kraftfahrzeugsteuerliche Regelungen müssen jeweils getrennt geprüft werden.

Fazit

Der BFH bleibt bei einer klaren Linie: Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge darf auf reine Null-Emissions-Fahrzeuge beschränkt werden. Hybridfahrzeuge mit Range Extender können davon ausgenommen werden.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Nicht jedes Fahrzeug, das elektrisch fährt oder elektrisch unterstützt wird, ist auch kraftfahrzeugsteuerlich ein steuerbefreites Elektrofahrzeug.