FG München zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 15.04.2026 entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht greift, wenn weder sicher feststeht, dass der Erblasser noch dass die Erbin ihren Lebensmittelpunkt in dem geerbten Haus hatten.
von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger
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Die Entscheidung zeigt, wie streng die Finanzgerichte die Steuerbefreiung für das Familienheim prüfen. Eine bloße emotionale Bindung, eine melderechtliche Hauptwohnung oder regelmäßige Aufenthalte am Wochenende reichen nicht aus. Entscheidend ist der tatsächliche Mittelpunkt des familiären Lebens.
Der entschiedene Fall
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 65 qm. Die Klägerin beantragte für dieses Grundstück die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Der festgestellte Grundbesitzwert des Grundstücks betrug rund 2,6 Mio. Euro. Die begehrte Steuerentlastung war entsprechend erheblich.
Die Klägerin war mit Erstwohnsitz in dem geerbten Haus gemeldet. Sie arbeitete jedoch seit mehreren Jahren als Professorin an einem anderen Ort. Dort nutzte sie eine eigene Wohnung mit einer Gesamtwohn- und Nutzfläche von mehr als 233 qm. Nach den Feststellungen des Gerichts hielt sie sich in den Jahren 2021 bis 2025 überwiegend an ihrem Arbeitsort auf. Zudem nahm sie beruflich an Kongressen, Fortbildungen und Veranstaltungen im In- und Ausland teil.
Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung. Das FG München bestätigte diese Entscheidung.
Lebensmittelpunkt des Erblassers nicht nachgewiesen
Die Steuerbefreiung für das Familienheim setzt zunächst voraus, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies: Der Erblasser muss dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben.
Diesen Nachweis sah das FG München nicht als erbracht an. Die Klägerin hatte zwar verschiedene Unterlagen vorgelegt, etwa Rechnungen, Wasserabrechnungen und Versicherungsunterlagen. Daraus konnte das Gericht aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Erblasser tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in dem Haus hatte.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass die Ehefrau des Erblassers an einem anderen Ort wohnte und der Erblasser dort ebenfalls Nutzungsmöglichkeiten gehabt habe. Damit blieb bereits die Nutzung durch den Erblasser zweifelhaft.
Lebensmittelpunkt der Erbin ebenfalls nicht nachgewiesen
Unabhängig davon scheiterte die Steuerbefreiung auch daran, dass die Klägerin nach Auffassung des Gerichts ihren eigenen Lebensmittelpunkt nicht in dem geerbten Haus hatte.
Für das Gericht sprachen mehrere Umstände gegen einen Lebensmittelpunkt im geerbten Objekt. Die Klägerin hielt sich nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 2021 bis 2025 überwiegend an ihrem Arbeitsort auf. Ihre dortige Berufstätigkeit erforderte Präsenz. Hinzu kamen Dienstreisen und Veranstaltungen. Das geerbte Haus wurde nach der Gesamtwürdigung des Gerichts eher wie eine Wochenend- oder Ferienwohnung genutzt.
Besonders problematisch war, dass die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine belastbaren Nachweise zu ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten im geerbten Haus vorlegen konnte. Verbrauchsabrechnungen, Zahlungsübersichten und einzelne Tankbelege genügten dem Gericht nicht. Teilweise standen die Angaben der Klägerin zudem im Widerspruch zu ihren Einkommensteuerbescheiden und zu dort berücksichtigten Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Melderecht ist nicht entscheidend
Ein wichtiger Punkt der Entscheidung: Die melderechtliche Situation ist nicht ausschlaggebend. Dass die Klägerin mit Erstwohnsitz in dem geerbten Haus gemeldet war, genügte nicht.
Ebenso wenig war entscheidend, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuer möglicherweise eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt hatte. Solche Umstände können allenfalls Indizien sein. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es aber auf die tatsächliche Nutzung und den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an.
Das Gericht stellte klar: Bei mehreren Wohnungen gibt es keinen beliebig vervielfachten Lebensmittelpunkt. Ein Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuerrechts liegt nur dort vor, wo sich der Mittelpunkt des familiären Lebens tatsächlich befindet.
Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung reicht nicht
Die Entscheidung betont erneut: Eine bloß gelegentliche Nutzung reicht nicht aus. Wer ein geerbtes Haus nur an Wochenenden, in Ferienzeiten oder bei Besuchen nutzt, kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht beanspruchen.
Auch eine starke persönliche Bindung an das Haus oder den Ort genügt nicht. Das Gericht sah die von der Klägerin geschilderten Aufenthalte und Aktivitäten – Einkäufe, Arztbesuche, Besuche von Freunden oder Vermögensverwaltung – nicht als ausreichend an, um den Mittelpunkt des Lebens in dem geerbten Haus zu belegen.
Beweislast liegt beim Erben
Besonders wichtig ist der Hinweis zur Beweislast. Wer die Steuerbefreiung für ein Familienheim beantragt, muss deren Voraussetzungen nachweisen. Der Erwerber trägt die objektive Beweislast für die Merkmale des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
Das bedeutet in der Praxis: Bleiben Zweifel, gehen diese zulasten des Erben. Der Steuerpflichtige muss den Lebensmittelpunkt des Erblassers und die eigene unverzügliche Selbstnutzung als Familienheim substantiiert darlegen und belegen.
Nießbrauch als zusätzliches Problem
Im Streitfall kam ein weiteres Problem hinzu. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau testamentarisch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vermacht. Nach Auffassung des Gerichts war dieses Nießbrauchsvermächtnis angenommen worden. Eine spätere Ausschlagung war deshalb nicht mehr möglich.
Auch dies sprach gegen die Steuerbefreiung. Wenn der Erbe wegen eines zugunsten eines Dritten bestehenden Nießbrauchs- oder Wohnrechts rechtlich von der Nutzung ausgeschlossen werden kann, kann die Steuerbefreiung für das Familienheim scheitern.
Das FG München stellte klar, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Nießbrauch bereits im Grundbuch eingetragen war. Entscheidend ist, dass das Recht aufgrund des Vermächtnisses bestand und angenommen wurde.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden muss. Wer sich auf die Steuerbefreiung berufen will, sollte frühzeitig Nachweise sichern.
Wichtig sind insbesondere Nachweise zu tatsächlichen Aufenthaltszeiten, Umzug, Aufgabe oder Reduzierung anderer Wohnsitze, Verbrauchsdaten, Versicherungen, ärztlicher Versorgung, sozialem Umfeld, familiären Bindungen und tatsächlicher Lebensführung. Bei mehreren Wohnungen muss plausibel dargelegt werden, warum gerade das geerbte Familienheim der Lebensmittelpunkt ist.
Besonders kritisch sind Fälle, in denen der Erbe aus beruflichen Gründen einen weiteren Wohnsitz unterhält, das geerbte Haus nur am Wochenende nutzt oder erst später als Alterssitz verwenden will. Solche Absichten reichen für die Steuerbefreiung nicht aus.
Fazit
Das FG München bestätigt eine strenge Linie bei der Steuerbefreiung für das Familienheim. Ein geerbtes Haus ist nicht schon deshalb steuerbegünstigt, weil es familiär bedeutsam ist, als Erstwohnsitz gemeldet wird oder regelmäßig besucht wird.
Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Erblasser und Erwerber müssen das Haus jeweils zu eigenen Wohnzwecken als Mittelpunkt ihres familiären Lebens genutzt haben beziehungsweise unverzüglich nutzen. Eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht.
Für Erben bedeutet dies: Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist wertvoll, aber kein Selbstläufer. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss die tatsächliche Nutzung belastbar nachweisen können.