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Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 01.06.2026 – GSSt 1/25 – eine wichtige Grundsatzentscheidung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung getroffen.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Die Entscheidung betrifft die sogenannte erweiterte Einziehung nach § 73a StGB. Dieses Instrument erlaubt es, Vermögenswerte einzuziehen, die NICHT aus der konkret abgeurteilten Tat stammen, sondern aus ANDEREN rechtswidrigen Taten herrühren. Gerade in Verfahren wegen Drogenhandels, organisierter Kriminalität, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spielt diese Form der Vermögensabschöpfung eine immer größere Rolle.

Der Große Senat hat nun entschieden: Die erweiterte Einziehung setzt nicht voraus, dass der einzuziehende Gegenstand bereits bei Begehung der abgeurteilten Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war.

Worum ging es?

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um ein Betäubungsmitteldelikt. Bei einer späteren Durchsuchung wurde Bargeld sichergestellt. Das Landgericht war überzeugt, dass dieses Bargeld aus anderen, nicht konkret aufklärbaren Straftaten stammte. Es ordnete deshalb die erweiterte Einziehung an.

Streit bestand darüber, ob dieses Bargeld schon zum Zeitpunkt der abgeurteilten Anlasstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden gewesen sein musste. Teile der bisherigen Rechtsprechung hatten dies verlangt. Der 5. Strafsenat wollte hieran nicht festhalten und legte die Frage wegen abweichender Rechtsprechung dem Großen Senat für Strafsachen vor.

Keine starre zeitliche Grenze zur Anlasstat

Der Große Senat beantwortet die Frage eindeutig: Für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB genügt es, dass der Gegenstand aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt und sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung noch im Vermögen des Betroffenen befindet.

Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand bereits bei der Anlasstat vorhanden war. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist und der Vermögenswert bei der Entscheidung noch vorhanden ist.

Damit erweitert beziehungsweise bestätigt der BGH den praktischen Anwendungsbereich der erweiterten Einziehung erheblich.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung dient nicht nur der Bestrafung, sondern der Beseitigung rechtswidriger Vermögensvorteile. Nach der Reform des Einziehungsrechts ist sie ein zentrales Instrument moderner Strafverfolgung geworden.

Der Große Senat betont, dass § 73a StGB gerade dazu dient, Vermögen unklarer, aber rechtswidriger Herkunft abzuschöpfen. Ziel des Gesetzgebers war eine möglichst lückenlose Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn nur solche Gegenstände eingezogen werden dürften, die schon bei der Anlasstat vorhanden waren.

Gerade bei Vermögen aus schwer aufklärbaren Strukturen wäre ein solcher Nachweis oft kaum zu führen. Die erweiterte Einziehung würde erheblich an Wirkung verlieren.

Bedeutung für Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren

Auch in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Zwar stammt der entschiedene Fall aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Die Grundsätze zur erweiterten Einziehung gelten aber allgemein.

In Steuerstrafverfahren geht es zunehmend nicht nur um Strafe, Nachzahlung und Hinterziehungszinsen, sondern auch um Einziehung und Vermögensabschöpfung. Wenn bei einem Beschuldigten Vermögenswerte aufgefunden werden, deren legale Herkunft nicht plausibel erklärt werden kann und das Gericht von einer deliktischen Herkunft überzeugt ist, kann eine erweiterte Einziehung in Betracht kommen.

Die Entscheidung stärkt damit die Position der Strafverfolgungsbehörden. Sie reduziert die Möglichkeit, sich mit dem Argument zu verteidigen, der Vermögenswert sei erst nach der konkret angeklagten Tat erworben worden.

Abgrenzung zur Wertersatzeinziehung

Wichtig ist die Abgrenzung zur erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen. Dort gelten besondere Anforderungen, um eine uferlose Abschöpfung zu vermeiden. Wenn der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist und nur noch Wertersatz eingezogen werden soll, muss geprüft werden, ob der Gegenstand oder ein Surrogat ab der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war.

Im entschiedenen Fall ging es jedoch um konkret vorhandenes Bargeld. Für solche noch vorhandenen Gegenstände gilt nach dem Großen Senat: Sie müssen nicht bereits bei der Anlasstat im Vermögen gewesen sein.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Vermögensabschöpfung in Strafverfahren nicht als Nebenfrage behandelt werden darf. Für Beschuldigte und Verteidiger ist frühzeitig zu prüfen, welche Vermögenswerte von einer Einziehung betroffen sein könnten und wie deren Herkunft erklärt werden kann.

Gerade bei Bargeld, Kryptowerten, Fahrzeugen, Schmuck, Luxusgütern oder unklaren Vermögenszuflüssen wird künftig noch stärker darauf ankommen, eine nachvollziehbare legale Herkunft darzulegen. Die bloße Behauptung, der Vermögenswert stehe nicht mit der angeklagten Tat in Zusammenhang, wird nach dieser Entscheidung häufig nicht ausreichen.

Fazit

Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 01.06.2026 – GSSt 1/25 – ist eine wichtige Grundsatzentscheidung zur erweiterten Einziehung. Der BGH stellt klar: Ein aus anderen rechtswidrigen Taten stammender Gegenstand kann eingezogen werden, auch wenn er bei Begehung der Anlasstat noch nicht im Vermögen des Betroffenen vorhanden war.

Damit wird die Vermögensabschöpfung weiter gestärkt. Für Strafverfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund gilt mehr denn je: Neben der Strafe kann die Einziehung wirtschaftlich der entscheidende Teil des Verfahrens sein.