Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25 – eine wichtige Entscheidung zur Haftung leitender Angestellter bei professionell vorbereiteten Betrugsfällen getroffen. Der Fall betrifft einen sogenannten CEO-Fraud beziehungsweise Fake-President-Fall. Ein leitender Mitarbeiter wurde über WhatsApp, private E-Mail-Kommunikation und angeblich streng vertrauliche Sonderanweisungen dazu veranlasst, zahlreiche Auslandsüberweisungen in Millionenhöhe vorzunehmen.
von RA Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, M.I.Tax, Steuerstrafverteidiger
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Die Besonderheit der Entscheidung liegt nicht nur in der Bewertung des Verhaltens des Mitarbeiters als grob fahrlässig. Von besonderer Bedeutung ist auch die Frage, welche Rolle eine bestehende D&O-Versicherung bei der Arbeitnehmer- beziehungsweise Managerhaftung spielt. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig.
Der Fall: Head of Global Treasury veranlasst zahlreiche Überweisungen
Der Kläger war bei dem Unternehmen als Head of Global Treasury beschäftigt. Nach den Feststellungen des Gerichts erhielt er zunächst einen angeblichen Anruf eines Vorstandsmitglieds. Anschließend verlagerte sich die Kommunikation auf private WhatsApp-Chats und private E-Mail-Adressen. Dem Kläger wurde vorgespiegelt, es gehe um ein streng vertrauliches Projekt, das kurzfristige und geheime Zahlungen erfordere.
In der Folge veranlasste der Kläger zahlreiche Überweisungen an ausländische Empfänger. Die Beträge lagen jeweils im hohen sechs- bis siebenstelligen Bereich. Insgesamt entstand dem Unternehmen ein erheblicher Millionenschaden.
Das LAG Köln sah zahlreiche Warnsignale: ungewöhnliche Kommunikationswege, die Nutzung privater Messenger, angebliche Geheimhaltung, erheblicher Zeitdruck, hohe Auslandsüberweisungen und die fehlende Einhaltung interner Kontroll- und Freigabeprozesse.
Außerordentliche Kündigung bestätigt
Das LAG Köln bestätigte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
Gerade in einer herausgehobenen Finanzfunktion durfte er sich nicht allein auf angebliche Weisungen oder auf eine vermeintlich vertrauliche Kommunikation verlassen. Bei Zahlungen in dieser Größenordnung waren zusätzliche Rückfragen, Plausibilitätsprüfungen und interne Abstimmungen erforderlich. Dies galt umso mehr, weil die Kommunikation nicht über die üblichen dienstlichen Kanäle lief.
Das Gericht stellte dabei nicht darauf ab, dass der Betrug technisch oder organisatorisch besonders professionell vorbereitet war. Entscheidend war vielmehr, dass die erkennbaren Auffälligkeiten so gravierend waren, dass der Kläger die Zahlungen nicht ohne weitere Kontrolle hätte ausführen dürfen.
Grobe Fahrlässigkeit und Schadensersatz
Neben der Kündigung ging es um Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Das LAG Köln nahm grobe Fahrlässigkeit an. Der Kläger wurde in erheblichem Umfang zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt.
Damit zeigt die Entscheidung: Auch wenn Beschäftigte selbst Opfer eines Betrugsszenarios werden, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob sie die im konkreten Fall gebotenen Kontrollpflichten verletzt haben. Bei leitenden Angestellten im Finanzbereich sind die Anforderungen besonders hoch.
Kernpunkt: D&O-Versicherung und beschränkte Arbeitnehmerhaftung
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des LAG Köln zur D&O-Versicherung. Nach den Leitsätzen schließt eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus. Jedenfalls kann eine solche Versicherung der Grund dafür sein, im Fall grober Fahrlässigkeit nicht von der vollen Haftung abzurücken.
Das ist eine weitreichende Aussage. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung dienen normalerweise dazu, Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen persönlichen Haftungsrisiken zu schützen, wenn sich ein betriebliches Risiko verwirklicht. Das LAG Köln misst dem bestehenden Versicherungsschutz jedoch erhebliche Bedeutung zu. Wenn der Arbeitgeber für solche Risiken eine D&O-Versicherung finanziert hat, soll dies nach Auffassung des Gerichts gegen eine zusätzliche Haftungserleichterung sprechen können.
Für leitende Angestellte und Manager ist dies von erheblicher Bedeutung. Die D&O-Versicherung schützt zwar wirtschaftlich vor bestimmten Haftungsrisiken. Zugleich kann ihr Bestehen aber dazu führen, dass arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierungen weniger stark eingreifen.
Warum die BAG-Entscheidung wichtig wird
Die Revision ist zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht wird sich daher voraussichtlich mit der Frage befassen müssen, ob und in welchem Umfang eine D&O-Versicherung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beeinflusst.
Das ist für die Praxis ein zentraler Punkt. Wenn sich die Auffassung des LAG Köln bestätigt, hätte dies erhebliche Folgen für die Haftung leitender Angestellter, Geschäftsführer unterhalb der Organebene, Treasury-Verantwortlicher, CFO-naher Funktionen und anderer D&O-versicherter Führungskräfte.
Unternehmen müssten dann noch genauer prüfen, wie D&O-Deckung, arbeitsvertragliche Haftung, interne Freigabeprozesse und Compliance-Anforderungen ineinandergreifen. Für versicherte Manager stellt sich zugleich die Frage, ob die D&O-Versicherung tatsächlich nur schützt oder mittelbar auch dazu beiträgt, eine volle Haftung eher zu begründen.
Praxishinweis
Unternehmen sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, Zahlungsprozesse und Eskalationswege zu überprüfen. Gerade bei Auslandszahlungen, kurzfristigen Sonderprojekten, vertraulichen Transaktionen und Zahlungen außerhalb der üblichen Prozesse müssen klare Kontrollmechanismen bestehen.
Leitende Angestellte sollten sich bei ungewöhnlichen Zahlungsanweisungen nicht allein auf vermeintliche Autoritäten, angebliche Geheimhaltung oder Zeitdruck verlassen. Private Kommunikationskanäle, neue Ansprechpartner, ungewöhnliche E-Mail-Adressen oder Abweichungen von bekannten Freigabewegen sind Warnsignale.
Zugleich sollten Unternehmen und versicherte Führungskräfte ihre D&O-Deckung prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob Versicherungsschutz besteht, sondern auch, welche Personen versichert sind, welche Ausschlüsse gelten, wie grobe Fahrlässigkeit behandelt wird und ob Regressansprüche des Arbeitgebers gedeckt sind.
Fazit
Das LAG Köln verbindet zwei praktisch sehr wichtige Themen: CEO-Fraud und D&O-gestützte Managerhaftung. Die Entscheidung zeigt, dass professionelle Betrugsmaschen leitende Angestellte nicht automatisch entlasten. Wer in einer zentralen Finanzfunktion ungewöhnliche Millionenüberweisungen ohne ausreichende Kontrolle veranlasst, kann persönlich haften.
Besonders brisant ist die Rolle der D&O-Versicherung. Nach Auffassung des LAG Köln kann sie dazu führen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung NICHT zusätzlich zugunsten des Mitarbeiters eingreifen. Ob diese weitreichende Sichtweise Bestand hat, wird nun das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 8 AZR 164/26 klären.