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Wichtige Entscheidung zu Kosten einer Strafverteidigung: Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 14.07.2026 – 13 K 108/25 – eine praxisrelevante Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Strafverteidigungskosten getroffen. Es geht um eine bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage: Fallen Strafverteidigungskosten nach der seit 2019 geltenden Neufassung des § 12 Nr. 4 EStG auch dann unter das steuerliche Abzugsverbot, wenn der Steuerpflichtige nicht zu einer Geldstrafe, sondern ausschließlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde?

von Wahed T. Barekzai, LL.M, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Das Finanzgericht verneint dies. Strafverteidigungskosten können danach weiterhin als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar beruflich veranlasst ist und keine in § 12 Nr. 4 EStG genannte Sanktion, insbesondere keine Geldstrafe, verhängt wurde. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

Der entschiedene Fall

Der Kläger war kaufmännischer Leiter für den Finanzbereich einer Unternehmensgruppe. In dieser Funktion war er an einem System beteiligt, bei dem durch Scheinrechnungen und den Einsatz von Schwarzarbeit Umsatzsteuer hinterzogen wurde.

Das Landgericht verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Geldstrafe wurde nicht verhängt. Auch eine Einziehung von Taterträgen erfolgte nicht.

Für die Strafverteidigung entstanden Kosten von 50.000 Euro. Die Arbeitgebergesellschaft überwies den Betrag unmittelbar an den Strafverteidiger. Grundlage war ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft. Der Kläger machte die Verteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Finanzamt lehnt Abzug ab

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Es bezweifelte unter anderem, ob dem Kläger die Kosten wirtschaftlich selbst entstanden seien, weil die Arbeitgebergesellschaft unmittelbar an den Verteidiger gezahlt hatte und eine Rückzahlung des Darlehens nicht nachgewiesen sei.

Außerdem nahm das Finanzamt eine private Mitveranlassung an. Hintergrund waren Kick-Back-Zahlungen, die der Kläger erhalten haben soll. Schließlich berief sich das Finanzamt auf § 12 Nr. 4 EStG. Seit 2019 erfasst das dortige Abzugsverbot nicht nur Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie Auflagen und Weisungen, sondern auch „damit zusammenhängende Aufwendungen“. Nach Auffassung des Finanzamts sollten darunter auch Strafverteidigungskosten fallen.

FG: Beruflicher Zusammenhang genügt

Das Niedersächsische FG gab der Klage statt. Die Strafverteidigungskosten waren nach seiner Auffassung beruflich veranlasst. Der strafrechtliche Vorwurf ergab sich unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers als kaufmännischer Leiter.

Die vom Finanzamt angeführten Kick-Back-Zahlungen führten nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer privaten Mitveranlassung, weil sie nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Entscheidend war der konkrete Tatvorwurf, gegen den sich der Kläger verteidigte.

Auch die Zahlung durch die Arbeitgebergesellschaft stand dem Abzug nicht entgegen. Das Gericht behandelte den Vorgang als abgekürzten Zahlungsweg. Die Gesellschaft beglich die Schuld des Klägers gegenüber dem Strafverteidiger für Rechnung des Klägers. Ob das Darlehen später tatsächlich zurückgezahlt wurde, war für den Werbungskostenabzug im Streitjahr nicht entscheidend.

Kernfrage: Wie weit reicht § 12 Nr. 4 EStG?

Der eigentliche Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei § 12 Nr. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie bestimmte Auflagen und Weisungen nicht steuerlich abgezogen werden. Seit 2019 gilt das Abzugsverbot auch für „damit zusammenhängende Aufwendungen“.

Die Entstehungsgeschichte spricht nach Auffassung des FG zwar dafür, dass der Gesetzgeber auch Strafverteidigungskosten erfassen wollte. Der Gesetzgeber habe dieses Ziel aber nur begrenzt umgesetzt. Der Wortlaut bezieht die „damit zusammenhängenden Aufwendungen“ gerade auf die in § 12 Nr. 4 EStG genannten Sanktionen. Gemeint sind also Aufwendungen, die mit einer Geldstrafe, einer vergleichbaren vermögensrechtlichen Rechtsfolge oder einer Auflage beziehungsweise Weisung zusammenhängen.

Wird dagegen ausschließlich eine Freiheitsstrafe verhängt, greift das Abzugsverbot nach Auffassung des FG nicht.

Warum nicht jedes Strafverfahren erfasst ist

Das FG lehnt eine Auslegung ab, wonach Verteidigungskosten schon deshalb nicht abziehbar sind, weil sie mit einem Strafverfahren zusammenhängen. Eine solche Sichtweise ginge nach Auffassung des Gerichts zu weit.

Würde man die Formulierung „damit zusammenhängende Aufwendungen“ auf das gesamte Strafverfahren beziehen, wären auch Verteidigungskosten nach einem Freispruch nicht abziehbar. Denn auch diese Kosten hängen mit einem Strafverfahren zusammen. Ein solches Ergebnis wäre mit dem objektiven Nettoprinzip kaum vereinbar.

Das FG stützt seine enge Auslegung zudem auf die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 20 EStG. Diese knüpft die erstmalige Anwendung der Neuregelung an nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie Auflagen und Weisungen und nennt daneben die „damit zusammenhängenden Aufwendungen“. Auch daraus folgert das Gericht, dass sich die Aufwendungen auf die genannten Sanktionen beziehen und nicht auf das Strafverfahren als solches.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, Geschäftsführer, leitende Angestellte und sonstige Berufsträger, die wegen eines beruflich veranlassten Tatvorwurfs strafrechtlich verteidigt werden.

Strafverteidigungskosten sind steuerlich nicht automatisch abziehbar. Voraussetzung bleibt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Rein private Strafverfahren bleiben steuerlich unbeachtlich. Auch gemischt privat und beruflich veranlasste Verteidigungskosten sind nach der BFH-Rechtsprechung problematisch, weil sie regelmäßig nicht objektiv aufteilbar sind.

Liegt aber ein klar beruflicher Tatvorwurf vor und wird keine Geldstrafe oder vergleichbare Sanktion verhängt, eröffnet das Urteil des Niedersächsischen FG einen wichtigen Ansatzpunkt für den Werbungskostenabzug.

Noch keine endgültige Klärung

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim BFH unter VI R 10/26 anhängig.

Für die Praxis bleibt deshalb Vorsicht geboten. Es ist offen, ob der BFH die enge Auslegung des § 12 Nr. 4 EStG bestätigen wird. Denkbar ist auch, dass der BFH dem gesetzgeberischen Ziel stärkeres Gewicht beimisst und Strafverteidigungskosten weitergehend vom Abzug ausschließt.

Bis zur Entscheidung des BFH sollten einschlägige Fälle offengehalten werden.

Praxishinweis

Wer Strafverteidigungskosten steuerlich geltend machen will, sollte den beruflichen Zusammenhang sorgfältig dokumentieren. Entscheidend ist der konkrete Tatvorwurf, nicht nur der allgemeine berufliche Hintergrund.

Zu prüfen ist insbesondere:

ob der Tatvorwurf unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit folgt,

ob private Motive oder private Vorteile Gegenstand des Strafverfahrens waren,

ob eine Geldstrafe, Einziehung, Auflage oder Weisung verhängt wurde,

wer die Kosten wirtschaftlich getragen hat,

ob ein abgekürzter Zahlungsweg oder ein Darlehen vorliegt,

ob der Bescheid wegen des anhängigen BFH-Verfahrens offengehalten werden sollte.

Fazit

Das Niedersächsische FG zieht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG eine wichtige Grenze. Strafverteidigungskosten, die mit einer beruflich veranlassten Straftat zusammenhängen, können trotz Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ausschließlich eine Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Ob diese Sichtweise Bestand hat, entscheidet nun der BFH im Verfahren VI R 10/26. Bis dahin bleibt die Frage für die steuerliche und steuerstrafrechtliche Beratung hochrelevant.