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Automatischer Informationsaustausch betrifft auch Konten in der Türkei: Ausländische Bankkonten sind für deutsche Finanzämter längst nicht mehr unsichtbar. Über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten deutsche Finanzbehörden regelmäßig Daten zu Auslandskonten von in Deutschland steuerlich ansässigen Personen. Dazu gehören auch Finanzkonten in der Türkei. Die Türkei wird in den CRS-Listen als Austauschstaat geführt; für 2026 hat das Bundesfinanzministerium erneut die finale Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch zum 30. September 2026 veröffentlicht.

von RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Seit 2026 mehren sich Hinweise, dass Finanzämter solche Daten in der Praxis verstärkt auswerten und Steuerpflichtige zur Offenlegung bislang nicht erklärter Kapitalerträge auffordern. Belastbar ist vor allem: Die Türkei nimmt am Austausch teil, die Daten gelangen an die deutsche Finanzverwaltung, und aus der Beratungspraxis gibt es deutliche Hinweise auf vermehrte Anschreiben. Eine statistisch belegte bundesweite „Welle“ von Steuerbescheiden speziell zu türkischen Konten lässt sich öffentlich bislang nicht sicher nachweisen.

Welche Daten werden gemeldet?

Gemeldet werden typischerweise Kontoinhaber, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Kontostand sowie bestimmte Kapitalerträge. Dazu können insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen gehören. Gerade bei Wertpapierverkäufen ist allerdings wichtig: Gemeldete Bruttoerlöse sind nicht automatisch steuerpflichtige Gewinne. Für die steuerliche Einordnung müssen Anschaffungskosten, Veräußerungskosten und weitere Unterlagen geprüft werden.

Bei Zinsen ist die Lage meist einfacher. Werden Zinsen auf einem ausländischen Konto gutgeschrieben und in Deutschland nicht erklärt, kann dies unmittelbar steuerlich relevant werden.

Warum müssen Kapitalerträge aus der Türkei in Deutschland erklärt werden?

Wer in Deutschland wohnt oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet: Deutschland besteuert nicht nur deutsche Einkünfte, sondern grundsätzlich das weltweite Einkommen. Dazu gehören auch Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Kapitalanlagen bei Banken in der Türkei. Das Bundesfinanzministerium beschreibt diesen Grundsatz als Besteuerung des gesamten Welteinkommens bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.

Für Kapitalerträge gilt daher: Es kommt nicht darauf an, ob das Konto in Deutschland oder in der Türkei geführt wird. Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber in Deutschland steuerlich ansässig ist und steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei verhindert nicht automatisch die Besteuerung in Deutschland. Es regelt vielmehr, welchem Staat welches Besteuerungsrecht zusteht und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden wird. Nach der Rechtsprechung zu türkischen Zinseinkünften können Zinsen aus der Türkei bei einer in Deutschland ansässigen Person in Deutschland besteuert werden.

Wurde in der Türkei bereits Steuer einbehalten, bedeutet dies deshalb nicht zwingend, dass in Deutschland nichts mehr zu erklären ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine ausländische Steuer nach den deutschen Regeln angerechnet werden kann. Eine Erklärungspflicht in Deutschland kann also auch dann bestehen, wenn in der Türkei bereits Quellensteuer einbehalten wurde.

Typischer Ablauf: Erst Anschreiben, dann Steuerbescheid

In der Praxis wird das Finanzamt häufig nicht sofort allein auf Grundlage eines Datensatzes einen Änderungsbescheid erlassen. Wahrscheinlicher ist zunächst ein Anschreiben mit der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen und ausländische Kapitalerträge zu erklären.

Der typische Ablauf kann daher so aussehen: CRS-Datensatz, Weiterleitung an die Landesfinanzverwaltung, Abgleich mit den Steuererklärungen, Anschreiben des Finanzamts, Anforderung von Konto- und Ertragsunterlagen, Nacherklärung oder Schätzung, geänderte Einkommensteuerbescheide und gegebenenfalls Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Auch frühere Jahre können relevant werden

Wird ein bisher unbekanntes Auslandskonto entdeckt, beschränkt sich die Prüfung nicht zwingend auf das gemeldete Jahr. Das Finanzamt kann nachfragen, seit wann das Konto besteht, welche Guthaben vorhanden waren, welche Zinsen oder sonstigen Kapitalerträge erzielt wurden und ob weitere Konten oder Depots bestehen.

Bei Auslandssachverhalten gelten erhöhte Mitwirkungspflichten. Wer die angeforderten Unterlagen nicht vorlegt oder nicht plausibel erklären kann, muss mit Schätzungen rechnen. Außerdem können bei nicht erklärten Kapitalerträgen verlängerte Festsetzungsfristen und steuerstrafrechtliche Risiken eine Rolle spielen.

Steuerstrafrechtliches Risiko

Nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen. Entscheidend ist, ob steuerpflichtige Einkünfte erzielt und in Deutschland pflichtwidrig nicht erklärt wurden. Das bloße Bestehen eines Auslandskontos ist für sich genommen noch keine Steuerhinterziehung. Problematisch wird es aber, wenn Erträge verschwiegen oder unvollständig erklärt wurden.

Wer bereits ein Schreiben des Finanzamts erhalten hat, sollte nicht vorschnell antworten. In diesem Stadium ist sorgfältig zu prüfen, welche Jahre betroffen sind, welche Erträge tatsächlich steuerpflichtig waren und ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist oder bereits eine Sperrwirkung eingetreten sein könnte.

Praxishinweis

Betroffene sollten Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen, Zinsabrechnungen, Depotunterlagen und Nachweise zu Anschaffungskosten zeitnah sichern. Gerade bei älteren Konten oder Depots kann die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland schwierig und zeitaufwendig sein.

Wichtig ist außerdem, nicht nur den aktuellen Kontostand zu betrachten. Steuerlich relevant sind vor allem die tatsächlich erzielten Erträge. Bei Wertpapieren müssen Gewinne und Verluste richtig ermittelt werden. Bei fehlenden Unterlagen droht eine Schätzung durch das Finanzamt.

Fazit

Türkische Bankkonten geraten zunehmend in den Fokus deutscher Finanzämter. Der automatische Informationsaustausch macht Auslandskonten sichtbar und kann zu Nachfragen, geänderten Steuerbescheiden und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen führen.

Wer Kapitalerträge aus der Türkei bislang nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte die Situation frühzeitig prüfen lassen. Nach einem Anschreiben des Finanzamts ist schnelles, aber unüberlegtes Handeln riskant. Entscheidend ist eine vollständige Aufarbeitung der betroffenen Jahre und eine saubere steuerliche Einordnung der gemeldeten Daten.