Korts

Die Schweizer Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für die Erteilung von steuerlichen Information an ausländische Finanzbehörden leicht abgemildert. Das bedeutet es wird für ausländische Staaten, also z.B. Deutschland, leichter, an Informationen aus der Schweiz zu gelangen.

Die Bestimmungen in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkomme (-DBA-) mit einer Amtshilfeklausel sollen so angepasst werden, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Deshalb sollen diese Abkommen so ausgelegt werden, dass einem ausländischen Amtshilfegesuch, das keine „Fishing Expedition“ darstellt, auch dann nachgekommen wird, wenn Feststellung der Identität der betroffenen Person statt mit Name und Adresse durch andere Mittel erfolgt oder wenn der ersuchende Staat Name und Adresse des Informationsinhabers nicht kennt (unter Berücksichtigung der Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität). In alle DBA soll eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden.

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartment, Rohstoff vom 15.02.1011