Der Bundesfinanzhof (-BFH-) hat entschieden, dass sich bei der Nutzung eines Dienstwagens der Zuschlag (geldwerte Vorteil) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03% des Listenpreises x Entfernung) nach der tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegten Anfahrtsstrecke (Wohnung-Arbeitsstätte) bemißt.
In dem entschiedenen Fall betrug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 114 Kilometer. Das Finanzamt legte diese Strecke der Berechnung zu Grunde. Tatsächlich für der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen jedoch nur von seiner Wohnung zur Bahnhof (3,5 Kilometer) und fuhr von dort mit dem Zug zur Arbeitsstätte. Die Bahnkosten trug der Arbeitnehmer selbst. Der BFH entschied, dass in diesem Fall nicht die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (114km) angesetzt werden darf, sondern nur die tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegten Kilometer (3,5km).
– Urteil vom 04.04.08 VI R 85/04 – – Urteil vom 04.04.08 VI R 68/05 –