Finanzämter in Nordrhein-Westfalen zeigen sich zunehmend kritisch, was die Wirksamkeit von strafbefreienden Selbstanzeigen nach dem Ankauf von „Steuer-CDs“ angeht. Es sind nunmehr Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzämter strafbefreiende Selbstanzeigen „zurückgewiesen“ haben, weil die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und der Steuerhinterzieher die Tatendeckung kannte oder damit rechnete. Konkret soll es sich dabei um Kunden der Credit Suisse Life Bermuda Ltd. handeln, welche Versicherungsmäntel zur Verschleierung von Kapitalerträgen benutzt haben sollen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war den Steuerhinterziehern aufgrund Berichte in den Medien spätestens ab dem 11. Juli 2012 bekannt, dass die Steuerfahndung über entsprechende Daten-CDs verfügte.
Es zeigt sich erneut, dass unsere Empfehlung, dass sich potentielle Betroffene schnellstmöglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger beraten lassen sollten, berechtigt ist.
Hintergrund:
Eine strafbefreiende Selbstanzeige entfaltet dann keine Strafbefreiung, wenn ein sogenannter „Sperrgrund“ eingetreten ist.
Ein Sperrgrund ist unter anderem, dass die Steuerhinterziehung ganz oder teilweise entdeckt ist und die Tatentdeckung dem Steuerhinterzieher bekannt ist oder er bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste.