Bei der Berichtigung bzw. Nacherklärung im Rahmen einer Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO gilt der Grundsatz der Materiallieferung nur in abgeschwächter Form. Für die Erlangung der Bußgeldfreiheit genügt tätige Mithilfe zum Zweck der restlosen Aufdeckung der Steuerverkürzung. Der Täter muss jedoch einen eigenen, von den Nachforschungen der Finanzbehörde unabhängigen Beitrag zur Berichtigung bzw. Nacherklärung leisten und hierdurch Tatsachen offenbaren, die der Finanzbehörde vorher unbekannt waren.