BGH, Beschluss v. 26.06.2025 (1 StR 94/25)– Fehlende Tatsachengrundlage
Durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO wurde eine teilweise Aufhebung des Strafurteils wegen unzureichender Feststellungen zur Steuerverkürzung begründet
Sachverhalt:
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung u. a. bei Bestechung und unvollständigen Steuerangaben; steuerschädliche Beträge wurden nicht ausreichend festgestellt.
Kernaussagen:
Konkrete Berechnungen, Besteuerungsgrundlagen und Zuordnung zur Steuerart sind unerlässlich; fehlende Einzelheiten führen zur Verfahrensaufhebung.
Praxisrelevanz:
Differenziertere Urteilsfeststellungen notwendig. Verteidigung kann auf formelle Mängel abstellen.